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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.1996 bis 25.02.1999

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. März 1996 (MBl. SMK S. 68, 130), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. April 2002 (MBl. SMK S. 155) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen
(OAForm-VwV)

Az.: 35-6411.50/421

Vom 15. März 1996

1
Geltungsbereich


Diese Verwaltungsvorschrift regelt auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) Verwendungszweck, Gestaltung und Einsatz zugehöriger Formulare.

2
Festlegungen zu Verwendungszweck und Gestaltung der Formblätter
2.1
Studienbuch
 
Für jeden Schüler, der ab dem Schuljahr 1996/97 in die Jahrgangsstufe 11 eines allgemeinbildenden Gymnasiums eintritt, ist ein „Studienbuch“ im Format DIN A4, sechzehnseitig, gemäß Anlage 1 zu verwenden.
2.2
Protokoll über die schriftliche Abiturprüfung
 
Zur Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils an allgemeinbildenden Gymnasien ist das als Anlage 2 beigefügte Formular „Protokoll über die schriftliche Abiturprüfung“ im Format DIN A4, zweiseitig, zu verwenden.
2.2
Zusammenfassung der Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten
 
Zur Dokumentation von Ergebnissen des schriftlichen Prüfungsteils an allgemeinbildenden Gymnasien ist das als Anlage 3 beigefügte Formular „Zusammenfassung der Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten“ im Format DIN A4, quer, einseitig, zu verwenden.
2.4
Protokoll über die mündliche Abiturprüfung
 
Zur Durchführung des mündlichen Prüfungsteils an allgemeinbildenden Gymnasien ist das als Anlage 4 beigefügte Formular „Protokoll über die mündliche Abiturprüfung“ im Format DIN A4, vierseitig, zu verwenden. Einlageblätter gemäß Seite 2 der Anlage 4 im Format DIN A4, zweiseitig, sind möglich.
2.5
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
 
Zur Dokumentation des Bestehens der Abiturprüfung durch Schüler allgemeinbildender Gymnasien ist das als Anlage 5 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ im Format DIN A4, vierseitig, zu verwenden.
2.6
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde
 
Zur Dokumentation des Bestehens der Abiturprüfung durch schulfremde Prüfungsteilnehmer an allgemeinbildenden Gymnasien ist das als Anlage 6 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde“ im Format DIN A4, vierseitig, zu verwenden.
2.7
Abgangszeugnis des Gymnasiums (gymnasiale Oberstufe)
 
Zur Dokumentation des Abgangs von Schülern aus der gymnasialen Oberstufe an allgemeinbildenden Gymnasien ist das als Anlage 7 beigefügte Formular „Abgangszeugnis des Gymnasiums (gymnasiale Oberstufe)“ im Format DIN A4, vierseitig, zu verwenden.
3
Festlegungen zum Einsatz der Formblätter
3.1
Im Studienbuch gemäß Nummer 2.1 sowie in den Zeugnissen gemäß Nummern 2.5, 2.6 und 2.7 dieser Verwaltungsvorschrift sind alle Kästchen und Rubriken, deren Ausfüllung für den jeweiligen Schüler entfällt, durch waagerechte Striche zu blockieren.
3.2
Vor der Aushändigung des Studienbuchs mit dem Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II an den Prüfungsteilnehmer gemäß § 38 Satz 1 OAVO hat der Oberstufenberater daraus die beiden entsprechend ausgefüllten Vordrucke gemäß Seite 13 (Leistungen in den Jahrgangsstufen11 und 12) und Seite14 (Gesamtqualifikation/ Ergebnisse der Pflichtfächer, die in Klasse 10 abgeschlossen wurden/Fremdsprachen) der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu kopieren, deren Inhalt für die Erstellung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife relevant ist.
4
Sonderregelung für das Sorbische Gymnasium Bautzen

Für das Sorbische Gymnasium Bautzen können die in Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Formulare mit Ausnahme des Formulars „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde“ gemäß Nummer 2.6 zweisprachig (deutsch und obersorbisch) gedruckt werden. Ihre verbale Ausfüllung erfolgt in diesem Falle auch zweisprachig.

5
Schlußbestimmungen
5.1
Die in Nummer 5.3 dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Verwaltungsvorschriften finden auch nach ihrem Außerkrafttreten weiter Anwendung für die in § 51 Nr. 1 bis 6 OAVO genannten Prüfungsteilnehmer.
5.2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1996 in Kraft.
5.3
Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften (VwV) des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) außer Kraft:
 
a)
VwV des SMK zur Gestaltung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife (allgemeinbildende Gymnasien) vom 15. Dezember 1993 (Amtsblatt des SMK Nr. 5/1994, S. 114),
 
b)
VwV des SMK über die im Rahmen der Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien zu verwendenden Formblätter vom 10. Februar 1994 (Amtsblatt des SMK Nr. 5/1994, S. 119),
 
c)
VwV des SMK zur Gestaltung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde vom 29. März 1994 (Amtsblatt des SMK Nr. 11/1994, S. 307) einschließlich zugehöriger Berichtigung (Amtsblatt des SMK Nr. 15/1995, S. 369).
 
Darüber hinaus tritt nachstehender Teil der VwV des SMK „Ergänzungen zur Verwaltungsvorschrift ,Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Schulberichte`“ vom 21. November 1991 (Amtsblatt des SMK Nr. 17/1992, S. 5) außer Kraft: Punkt 4, vorletzter und letzter Satz.

Dresden, den 15. März 1996

Hans Werner Wagner
Staatssekretär

Anlagen

(Die Anlagen stehen nicht zur Verfügung)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1996 Nr. 3, S. 68

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1996

    Fassung gültig bis: 25. Februar 1999