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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 17. Januar 2001 (SächsABl. S. 220)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, Az.: 32-4322

Vom 17. Januar 2001

Zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) und der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur (GA-Infra), wird Folgendes festgelegt:

1.
Vorhaben in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben sind grundsätzlich als Vorhaben der 1. Priorität zu fördern.
2.
Die in Nummer 7.3.2 des 29. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, (GA) neu aufgenommene Förderung des Regionalmanagements (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 4. August 2000) wird wie folgt geregelt:
2.1
Die Maßnahmen werden nur in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben gefördert.
2.2
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
2.3
Die Projektgruppe für Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben (PGmbE) ist am Verfahren zu beteiligen. Vor der Bewilligung ist der Antrag über den Einplanungsausschuss beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit dem GA-Unterausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
3.
Investive Maßnahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur werden nur gefördert, wenn die Zuwendung einen Betrag von 50 000 DM übersteigt.

Dresden, den 17. Januar 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Vehse
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 9, S. 220

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2001

    Fassung gültig bis: 14. Mai 2008