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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung von Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis und Abgangszeugnis des Gymnasiums

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung von Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis und Abgangszeugnis des Gymnasiums vom 5. August 1997 (MBl. SMK S. 308), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 2004 (MBl. SMK S. 434) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gestaltung von Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis und Abgangszeugnis des Gymnasiums

Az.: 31- 6610.40/86

Vom 5. August 1997

[Geä. durch VwV vom 9. Oktober 1999 (MBL. SMK S. 421)]

1    Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Sekundarstufe I aller öffentlichen Gymnasien im Freistaat Sachsen.

2    Halbjahresinformation/Halbjahreszeugnis Klassenstufe 10

außer Kraft getreten

3    Jahreszeugnis

außer Kraft getreten

4    Abgangszeugnis

Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers im Abgangsjahr ist an den Gymnasien das als Anlage 3 beigefügte Formular „Abgangszeugnis des Gymnasiums“ im Format DIN A4 vierseitig zu verwenden. In den Abgangszeugnissen für Schüler, die nach der Klasse 10 mit Versetzungsvermerk in die Jahrgangsstufe 11 das Gymnasium verlassen, wird in das Feld Bemerkungen folgende Formulierung eingetragen: „Herr/Frau ... hat mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums einen Bildungsstand erreicht, der nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 dem Mittleren Bildungsabschluß gleichgestellt und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BgySO dem Realschulabschluß gleichwertig ist.“

5    Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

Dresden, den 5. August 1997

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
In Vertretung
Günter Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 11, S. 308

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005