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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung von Vordrucken; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2000

Vollzitat: Bekanntmachung von Vordrucken; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2000 vom 6. Oktober 1999 (MBl. SMF S. 269)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Bekanntmachung von Vordrucken;
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2000

Az.: 32-S 2363-37/12-59388

Vom 6. Oktober 1999

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2000 sind die Vorschriften der §§ 39d Abs. 3 und 41b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend. Außerdem gilt Folgendes:

1.
In der Lohnsteuerbescheinigung sind alle Beträge in DM einzutragen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Lohn in Euro abrechnet.
2.
Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.
3.
Der im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 zu bescheinigen.
4.
Das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind in einer Summe unter Nr. 15 zu bescheinigen. Die anderen Lohnersatzleistungen (die Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundes-Seuchengesetz sowie der Aufstockungsbetrag und der Altersteilzeitzuschlag nach dem Altersteilzeitgesetz ) sind unter Nr. 16 einzutragen. Hierzu gehört auch der nach § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz gezahlte Altersteilzeitzuschlag.
5.
Unter Nr. 18 der Vordrucke sind steuerfreie Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zu bescheinigen. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung, die nach § 3 Nr. 32, 34 oder § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei ist, ist aus Vereinfachungsgründen der Großbuchstabe ”F” einzutragen.
6.
Unter Nr. 19 der Vordrucke sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.
7.
Unter Nr. 20 der Vordrucke sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen. Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss.
8.
Bei der Bescheinigung von Sozialversicherungsbeiträgen und steuerfreien Beitragszuschüssen des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung ist Folgendes zu beachten:
 
a)
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Arbeitnehmeranteil für die soziale Pflegeversicherung ist im Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nr. 23 zu bescheinigen.
 
b)
Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind) und zur privaten Pflegeversicherung sind zusammen mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung unter Nr. 22 der Vordrucke zu bescheinigen.
 
c)
Es dürfen keine Beiträge bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z. B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Die nicht zu bescheinigenden Beiträge sind in den Fällen, in denen in einem Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, durch Aufteilung der Beiträge nach dem Verhältnis der Kalendertage, in denen der Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn bezogen hat, zur Gesamtzahl der Kalendertage des Lohnzahlungszeitraums zu ermitteln.
9.
Unter Nr. 24 der Vordrucke ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG) ausgezahlten Kindergelds zu bescheinigen.
10.
In der letzten Zeile der Vordrucke ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Finanzamtsaußenstellen, die eine eigene Nummer haben, sind mit dieser Nummer einzutragen.

Ein Muster des Vordrucks ”Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2000” ist als Anlage beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt. Wegen der maschinellen Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen wird auf meinen Erlass vom 6. Oktober 1999, Az.: 32-S 2363-37/14-59515, der im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht wird, hingewiesen.

Dieser Erlass nebst Anlage entspricht dem BMF-Schreiben vom 6. Oktober 1999, Az.: IV C 5 – S 2378 – 13/99, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Dresden, den 6. Oktober 1999

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1999 Nr. 12, S. 269

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Oktober 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004