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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe vom 31. Juli 2003 (SächsABl. S. 867)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe

Vom 31. Juli 2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe der Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), in den jeweils geltenden Fassungen. Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung (einschließlich Erstausstattung), die Sanierung und Modernisierung von in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommenen Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.
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Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Persönliche Voraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Empfänger anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist.
4.2
Sachliche Voraussetzungen
Die Einrichtung muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen sein.
5
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Zuwendungsfähig sind bei Neubauten die als notwendig anerkannten Kosten einschließlich der Erstausstattung der Einrichtung, in Höhe von bis zu 10,2 TEUR pro Platz für die Einrichtung. Es wird davon ausgegangen, dass der Träger Eigentümer des Grundstücks ist oder es ihm in Erbpacht zur Verfügung steht. Grundstücks- und Erschließungskosten werden nicht berücksichtigt.
5.2
Zuwendungsfähig sind bei Sanierungsarbeiten die als notwendig anerkannten Kosten in Höhe von bis zu 7,7 TEUR pro Platz insbesondere zur Erfüllung der in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu den räumlichen Anforderungen in Kindertageseinrichtungen festgelegten Mindestanforderungen unter anderem:
  • Behebung von Sicherheitsmängeln,
  • Verbesserung der sanitären Anlagen,
  • Dachsanierung, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden,
  • Umbauten zur Verbesserung der Gruppenräume,
  • Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
  • Veränderungen der Freispielfläche entsprechend der sicherheitstechnischen Anforderungen.
5.3
Zuwendungsfähig sind bei Modernisierungsmaßnahmen insbesondere notwendige Kosten
  • zur Verbesserung der Ausstattung der Einrichtung,
  • zur Verbesserung des Materials für die pädagogische Arbeit.
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Form der Zuwendung
Eine Zuwendung wird in der Regel als einmaliger Zuschuss zur Verstärkung der Eigenmittel in einem Festbetrag bewilligt.
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Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung darf höchstens 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
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Gesamtfinanzierung
8.1
Eigenkapital des Bauträgers
Insofern der freie Träger leistungsfähig ist, werden Eigenmittel in Höhe von 20 vom Hundert erwartet.
8.2
Kommunale Fördermittel
Es wird eine kommunale Förderung (Gemeinde und Kreis) von mindestens 40 vom Hundert erwartet. Auf § 13 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), das durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird hingewiesen.
8.3
Sonstige Finanzierungsmittel
Zusätzlich können zur Sicherstellung der Finanzierung Mittel des Spitzenverbandes und anderer Zuwendungsgeber eingesetzt werden.
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Antrag
9.1
Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich beim Landratsamt/Stadtverwaltung einzureichen. Das Landratsamt/Stadtverwaltung leitet den Antrag mit einer Stellungnahme des Jugendamtes unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiter. Die Bewilligungsbehörde legt dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales eine Vorschlagsliste der zu fördernden Objekte vor.
Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen:
  • bei Neubauten und Sanierungen
    • Baugenehmigung (beachte § 63 Sächsische Bauordnung [ SächsBO ] vom 18. März 1999 [SächsGVBl. S. 85, 86], die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 [SächsGVBl. S. 716, 724] geändert worden ist)
    • Projektbeschreibung/Planungsunterlagen
    • Bauzeitplan
    • Ausgabenberechnung/Kostenberechung
    • Finanzierungsplan
  • bei Modernisierung
    • Ausgabenberechnung
    • Finanzierungsplan
  • Nachweis über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
9.2
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Vorhaben ausgeführt werden soll.
10
Bewilligung
Die Zuwendung wird nach vorheriger Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales durch einen schriftlichen Bescheid bewilligt (Zuwendungsbescheid). Die Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift des Bescheides.
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Auszahlung
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach dem Baufortschritt. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
12
Verwendungsnachweis
12.1
Der Zuschussempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Verantwortung den Verwendungsnachweis.
12.2
Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Zuwendung.
12.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV zu § 44 SäHO), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelungen
In begründeten Einzelfällen kann das Sächsische Staatsministerium für Soziales abweichend von Nummer 3 auch kommunale Träger von Kindertageseinrichtungen fördern und abweichend von Nummer 7 einen höheren Fördersatz zulassen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2003

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 37, S. 867

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004