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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschriften Gliederung und Gruppierung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschriften Gliederung und Gruppierung vom 23. Januar 2003 (SächsABl. S. 118)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften Gliederung und Gruppierung

Vom 23. Januar 2003

Aufgrund von

1.
§ 128 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) geändert worden ist, und
2.
§ 69 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist,

wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen

die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S165), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2002 (SächsABl. S. 1039),

wie folgt geändert:

1.
Die „Anlage 2, Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In Gruppe 43 „Beiträge zu Versorgungskassen“ werden nach der Untergruppe 430 „Beamte“ folgende Untergruppen eingefügt:
„431 Altersteilzeit Beamte
432 Altersteilzeit Angestellte
433 Altersteilzeit Arbeiter“.
 
b)
Die Gruppe 37 „Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen wird wie folgt gefasst:
Gruppe 37
HGr Gr UGr Bezeichnung Hinweise
HGr Gr UGr Bezeichnung der Einnahmearten,
Zuordnung
Hinweise
  37*   Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen einschließlich Umschuldungen  
  37*1 Einnahmen aus Krediten (ohne Umschuldungen) Sind unter Beachtung der Bereichsab-
grenzung nach Zahlungsströmen mit einer vierstelligen Gruppierung nachzuweisen
  37*2 Einnahmen aus Krediten für Umschuldungen
 
c)
Die Gruppe 78 „Sonstige Soziale Leistungen“ wird wie folgt gefasst:
Gruppe 78
HGr Gr UGr Bezeichnung Hinweise
HGr Gr UGr Bezeichnung der Einnahmearten,
Zuordnung
Hinweise
  78   Sonstige soziale Leistungen  
  780 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)  
  781 Leistungen der Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen  
  782 Leistungen der Grundsicherung in Einrichtungen  
  788 Weitere soziale Leistungen
Leistungen nach § 276 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)
Leistungen der Tuberkulosehilfe nach § 127 BSHG
 
 
d)
Die Gruppe „97 Tilgung von Krediten, Rückzahlung von inneren Darlehen“ wird wie folgt gefasst:
Gruppe 97
HGr Gr UGr Bezeichnung Hinweise
HGr Gr UGr Bezeichnung der Einnahmearten,
Zuordnung
Hinweise
  97*   Tilgung von Krediten, Rückzahlung von inneren Darlehen  
  97*1 ordentliche Tilgung Sind unter Beachtung der Bereichsab-
grenzung nach Zahlungsströmen mit einer vierstelligen Gruppierung nachzuweisen
  97*2 außerordentliche Tilgung, Umschuldungen
 
e)
Im Gliederungspunkt „III. Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen“ wird nach der Angabe „…2 Gemeinden und Gemeindeverbände“ das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Landkreise“ ersetzt.
2.
Die Anlage 20 „Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Sicherung –“ wird wie folgt geändert:
 
a)
Bei der Buchungsstelle „Kinder- und Jugendhilfe, Förderung der Jugendhilfe 4790“ wird nach der Buchungsstelle „4790.1610“ unter Bemerkungen eingefügt, „Optional bis zur Überarbeitung des Buchungsplans“
 
b)
Die Buchungsstellen „Weitere Soziale Leistungen, Vollzug des Grundsicherungsgesetzes 4850“ erhalten die in der Anlage 2 enthaltene Fassung.
 
c)
Die „Statistik zur bedarfsorientierten Grundsicherung“ erhält die in der Anlage 2 enthaltene Fassung.
3.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 23. Januar 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Arens
Abteilungsleiter

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 7, S. 118

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015