Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes
Vom 10. Juni 1997
[Geändert durch VwV vom 30. April 1999 (SächsABl.S. 443)]
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes.
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
- 1
- Zweck der Förderung
- Durch staatliche Zuwendungen soll die Basis für die Aufnahme und Betreuung von herrenlosen Tieren verbessert werden.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1.
- Gefördert werden:
- a)
- Investitionen zur Schaffung von Tierplätzen,
- b)
- die Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Pflegemitteln (zum Beispiel Futternäpfe, Halsbänder, Leinen und so weiter),
- c)
- der Kauf von Tierfanggeräten,
- d)
- die Anschaffung von Futtermittteln für herrenlose Fundtiere,
- e)
- die Übernahme der Tierarztkosten für die Kastration/Sterilisation von herrenlosen Katzen.
- 2.2.
- Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zur Erreichung des in Nummer 1 genannten Zweckes auch für andere Zwecke Fördermittel bereitstellen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Antragsberechtigt sind der Landestierschutzverband und die gemeinnützig eingetragenen Tierschutzvereine Sachsens.
- 4
- Art und Umfang der Förderung
- ie Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt in der Regel 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Erwartet wird eine Kostenbeteiligung der Kommunen.
- 5
- Antragsverfahren
- 5.1
- Der Zuschuss wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (Anlage) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
- 5.2.
- Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Zuwendungsempfängers örtlich zuständige Regierungspräsidium. Für investive Maßnahmen nach Nummer 2.1. Buchst. a mit einem Fördervolumen von über 20 000 DM ist eine vorherige Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie erforderlich.
- 5.3.
- Der Antrag muss, wenn der Zuwendungsempfänger bereits für das gleiche Projekt eine laufende Förderung im vergangenen Haushaltjahr erhalten hat und eine anschließende Förderung beantragt wird, der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens vom Ersten des Monates an, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.
- 6
- Bewilligungsverfahren
- 6.1.
- Die Bewilligungsbehörde erlässt nach Prüfung des vollständig vorliegenden Antrages auf der Grundlage dieser Richtlinie und der einschlägigen haushaltrechtlichen Vorschriften den Zuwendungsbescheid.
- 6.2.
- Der Zuschuss wird in der Regel in Raten ausgezahlt. Bei investiven Förderungen über 20 000 DM erfolgt die Auszahlung auf Antrag nach dem Baufortschritt.
- 6.3.
- Nummer 1.3. Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet keine Anwendung. Eine alsbaldige Verwendung der Zuwendung liegt vor, wenn die Mittel bis zum Ende des jeweiligen Haushaltjahres verbraucht wurden. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auszahlungen nach Nummer 6.2. Satz 2.
- 7
- Verwendungsnachweis
- 7.1.
- Der Verwendungsnachweis ist den Regierungspräsidien bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
- 7.2.
- Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) und einem Sachbericht.
- 7.3.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. S. S706), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 8.
- Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewähr von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 16. April 1996 (SächsABl. S. 495) außer Kraft.
Dresden, den 10. Juni 1997
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler