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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Hochschulmedizingesetz

Vollzitat: Sächsisches Hochschulmedizingesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207)

Gesetz
über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulmedizingesetz – SHMG)

Vom 6. Mai 1999

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden
(Universitätsklinika-Gesetz – UKG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird der Erste Abschnitt des Sechsten Teils wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„Erster Abschnitt
Medizinische Fakultäten,
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig“
 
b)
§§ 137 bis 144 werden wie folgt gefasst:
„§ 137 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum, Organe
§ 138 Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät
§ 139 Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät
§ 140 (aufgehoben)
§ 141 (aufgehoben)
§ 142 (aufgehoben)
§ 143 (aufgehoben)
§ 144 (aufgehoben)“
 
c)
§ 146 wird wie folgt gefasst:
„§ 146 Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig“.
2.
§ 4 Abs. 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu gehören die Aufgaben der Krankenversorgung, soweit sie nicht vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden, der künstlerischen Ausbildung in Schulen, die den Kunsthochschulen zugeordnet sind, und der Materialprüfung, soweit diese Aufgaben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes von den Hochschulen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bereits wahrgenommen werden.“
3.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander, mit den Universitätsklinika und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie mit anderen Bildungseinrichtungen zusammen.“
4.
§ 49 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Professoren, die im Universitätsklinikum oder in Instituten der Medizinischen Fakultät tätig sind, haben nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches auch Aufgaben in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zu erfüllen.“
5.
Nach § 52 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Sind mit der Professur Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum verbunden, erfolgt die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum.“
6.
§ 53 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Bei der Berufung von Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist zuvor die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen.“
7.
§ 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder der Hochschule sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Personal, die Studenten einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiter. Mitarbeitern der Einrichtungen des Universitätsklinikums und der medizinischen Einrichtungen gemäß § 145, die Leistungen in Forschung und Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung und Lehre erbringen, wird die Mitgliedschaft mit Zustimmung des für sie zuständigen Hochschullehrers und des Vorstandes des Instituts oder des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen gemäß § 145 durch den Dekan verliehen.“
8.
§ 100 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
9.
§ 102 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Kliniken“ das Wort „veterinärmedizinischen“ eingefügt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 7 wird vor dem Wort „Kliniken“ das Wort „veterinärmedizinischen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. den Beschluss über den Plan für die strukturelle Entwicklung der Fakultät auf der Basis der Gesamtplanung des Rektoratskollegiums.“
10.
§ 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die Aufstellung eines Hochschulentwicklungsplans unter Einbeziehung der Entwicklungspläne der Fakultäten gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10.“
11.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts im Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
 
„Erster Abschnitt
Medizinische Fakultäten,
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig“.
12.
§ 136 Abs. 2 wird aufgehoben.
13.
Die §§ 137 bis 139 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 137
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum, Organe
 

(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden und das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig (Universitätsklinikagesetz-UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207). Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem.

(2) Organe der Medizinischen Fakultät sind der Fakultätsrat, das Dekanatskollegium und der Dekan.

 
§ 138
Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät
 

(1) Dem Dekanatskollegium gehören an

  1. der Dekan,
  2. der Prodekan,
  3. der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
  4. der für das Studium der Zahnmedizin zuständige Studiendekan.

(2) Der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanatskollegiums mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Auf Vorschlag des Dekans kann ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Dekanatskollegiums muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(4) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Dekanatskollegiums und des Fakultätsrats; er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Für die Dauer seiner Amtszeit kann er von seinen anderen Pflichten ganz oder teilweise entlastet werden.

(5) Das Dekanatskollegium leitet die Fakultät. Es ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. Es führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen. Es ist für die sachgerechte Verwendung der für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Forschungsleistungen in den Einrichtungen unter Beteiligung externer Sachverständiger im Abstand von bis zu zehn Jahren beurteilt werden. Das Dekanatskollegium unterrichtet den Fakultätsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten, über besondere Anlässe unverzüglich. Das Dekanatskollegium hat darüber hinaus im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss,
  2. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie den
  3. Lehr- und Forschungsfonds,
  4. die Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,
  5. die Bildung, Veränderung, Aufhebung sowie Regelung der Verwaltung und Benutzung der Einrichtungen der Fakultät,
  6. die Aufstellung eines Plans für die strukturelle Entwicklung der Fakultät gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 10 sowie die Aufstellung und Beschlussfassung über die Pläne für die personelle, fachliche, investive und finanzielle Entwicklung der Fakultät,
  7. die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum gemäß § 5 Abs. 2 UKG.
Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimme des Dekans gefasst werden.
 
§ 139
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät
 

(1) Dem Fakultätsrat gehören aufgrund von Wahlen an

  1. elf Professoren, die hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät tätig sind. Davon müssen jeweils mindestens zwei einem operativen und einem konservativen sowie jeweils mindestens einer einem klinisch-theoretischen, einem nichtklinischen Fach und der Zahnmedizin angehören. Mindestens sechs Professoren müssen Klinikdirektoren oder Abteilungsleiter sein,
  2. vier Vertreter der akademischen Mitarbeiter,
  3. zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter,
  4. vier Studierende.
Die Mitglieder des Dekanatskollegiums, die nicht Mitglieder des Fakultätsrats sind, nehmen an den Sitzungen des Fakultätsrats mit beratender Stimme teil.

(2) Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen

  1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,
  2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät.“
14.
Die §§ 140 bis 144 werden aufgehoben.
15.
In § 145 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Forschung und Lehre“ die Wörter „sowie der Krankenversorgung“ eingefügt.
16.
§ 146 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 146
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig“
 
b)
In Absatz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der veterinärmedizinischen Fakultät für sechs Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Dem Direktor obliegen insbesondere
  1. die Verantwortung für die tiermedizinische Versorgung und die übertragenen tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
  2. die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre,
  3. die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
  4. der Erlass einer Klinik- oder Institutsordnung mit Genehmigung des Fakultätsrats,
  5. die Entscheidung über die Verteilung der der Einrichtung zugewiesenen Stellen und Sachmittel,
  6. die Durchführung von Maßnahmen der tierärztlichen Fort- und Weiterbildung,
  7. die Mitwirkung bei Entscheidungen, die das tierärztliche Personal betreffen.“
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Nutzen mehrere Kliniken oder klinische Institute gemeinsam klinische Einrichtungen oder haben mehrere Kliniken oder klinische Institute gemeinsam bestimmte Aufgaben zu erfüllen, so bilden die Direktoren dieser Kliniken oder klinischen Institute einen gemeinsamen Vorstand, dem die Koordinierung der gemeinsamen Aufgaben obliegt. Die Geschäfte des Vorstandes führt der geschäftsführende Direktor. Er wird aus der Mitte des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Direktors.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
 
f)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
17.
Nach § 159 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Fakultätsrat und das Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät werden bis zum 30. Juni 1999 neu gebildet.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird der Sechste Abschnitt wie folgt geändert:
 
a)
Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:
 
 
„§ 38 Übergangsvorschrift“
 
b)
Der bisherige § 38 wird neuer § 39
2.
In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „universitäre Einrichtungen“ durch das Wort „Universitätsklinika“ ersetzt.
3.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 8 bis 20 und des § 21 Abs. 1 und 2 auch für Universitätsklinika und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen.“
4.
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 wird das Wort „Hochschulkliniken“ durch das Wort „Universitätsklinika“ ersetzt.
5.
§ 21 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Vorschriften des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207) bleiben unberührt.“
6.
§ 26 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Universitätsklinikum kann von den §§ 24 und 25 abweichende Bestimmungen treffen.“
7.
In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Hochschulen des Landes,“ die Wörter „der Universitätsklinika“ eingefügt.
8.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ärzte dürfen Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb ihrer medizinischen Einrichtungen, in den Universitätsklinika oder in sonstigen medizinischen Einrichtungen gespeichert sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten und sonst nutzen.“
9.
Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:
 
„§ 38
Übergangsvorschrift
 
Die vor In-Kraft-Treten des Universtätsklinika-Gesetzes gemäß § 26 Abs. 4 getroffenen Regelungen gelten fort, bis das Universitätsklinikum eine von den §§ 24 und 25 abweichende Bestimmung getroffen hat.“
10.
Der bisherige § 38 wird neuer § 39.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage zum Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50) werden in der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 3, die Angaben „Verwaltungsdirektor der medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden“ und „Verwaltungsdirektor der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig“ sowie die dazugehörige Fußnote gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272) wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Zuschüsse werden nicht gezahlt, soweit für die Schulen nach § 2 Nr. 1a in Verbindung mit § 17 Abs. 4a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531), eine Kostenerstattung vorgesehen ist.“

Artikel 6
In-Kraft-Treten

Artikel 1 § 13 Abs. 1 und Artikel 2 Nr. 17 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. Mai 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 207
    Fsn-Nr.: 711-12A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999