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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.03.1992 bis 31.12.2023

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen vom 16. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 18), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 29) geändert worden ist

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Regelung des Kirchensteuerwesens
im Freistaat Sachsen

Vom 16. Januar 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. März 1992

Auf Grund von § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990, BGBl II S. 1194 wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen verordnet: 1

§ 1

Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.

§ 2

Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 16. Januar 1991

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage

Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet werden

1.
Im Bereich der Evangelischen Kirche:
 
a)
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
 
b)
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
 
c)
Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets
 
d)
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
 
e)
Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen 2
2.
Im Bereich der Katholischen Kirche:
 
a)
Bistum Dresden-Meißen
 
b)
Apostolische Administratur Görlitz
 
c)
Bischöfliches Amt Magdeburg

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 1, S. 18
    Fsn-Nr.: 73-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023