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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Vollzitat: Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 21)

Gesetz
zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit
der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Vom 17. Januar 1992

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Abkommen

1Dem am 6. Juni 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder stimmt der Sächsische Landtag zu. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Januar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 2, S. 21
    Fsn-Nr.: 311-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Januar 1992