Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
Vom 19. Dezember 2000
Auf Grund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 8 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei der Zulassung zur schulpraktischen Bewährung für das Lehramt an Mittelschulen ist außerdem der Nachweis von Kenntnissen in Latein erforderlich, wenn die Regelungen der Lehramtsprüfungsordnung I dieses als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung vorsehen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 2000
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler