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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren 1998 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren 1998 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 1997 (MBl. SMF 1998 S. 10)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren 1998 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Az.: 32-S 2334-31/22-76756

Vom 12. Dezember 1997

I.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1998

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1998 sind durch Artikel l der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1997 vom 8. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2857) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1998 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern

a)
für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,60 DM;
b)
für ein Frühstück 2,60 DM einheitlich bei allen Arbeitnehmern.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

II.
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte im Kalenderjahr 1998

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. l SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1998 vom 2. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2782) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder im Kalenderjahr 1998 folgende Pauschalierungsgrenzen:

Pauschalierungsgrenzen
Lohngrenze Betrag
Monatslohngrenze 620,00 DM,
Wochenlohngrenze 144,67 DM,
Stundenlohngrenze 1,70 DM.

Dieser Erlaß entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 1997, Az.: IV B 6 – S 2334 – 244/97, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1998 Nr. 1, S. 10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Dezember 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002