Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten
(Kommunalfreistellungsverordnung – KomFreiVO)
Vom 12. Dezember 1996
Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. Juni 2015
Es wird verordnet aufgrund von
- § 127 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281),
- § 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 415),
- § 5 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281):
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Leasingverträge der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände anzuwenden. 1
§ 2
Genehmigungsfreistellung von Leasingverträgen
(1) Der Abschluß eines Leasingvertrages bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, sofern er nicht lediglich eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung begründet.
(2) Der Abschluss eines Leasingvertrages über bewegliche Sachen bedarf keiner Genehmigung nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, wenn der Neuwert des Leasingobjektes folgende Beträge ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt:
Einwohner | Beträge | ||
---|---|---|---|
1. | bei Gemeinden | ||
bis | 5 000 Einwohnern | 33 000 EUR, | |
von | 5 001 bis 10 000 Einwohnern | 46 000 EUR, | |
von | 10 001 bis 20 000 Einwohnern | 65 000 EUR, | |
von | 20 001 bis 50 000 Einwohnern | 98 000 EUR, | |
von | 50 001 bis 250 000 Einwohnern | 163 000 EUR, | |
von | mehr als 250 000 Einwohnern | 325 000 EUR, | |
2. | bei Landkreisen | 325 000 EUR. |
Satz 1 Nr. 1 gilt für Verwaltungsverbände und Zweckverbände entsprechend; maßgebend ist die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt.
(3) Bei mehreren sachlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Leasingverträgen ist der gesamte Wert der Leasingobjekte maßgebend.
(4) Der Abschluß eines nach Absatz 2 von der Genehmigungspflicht freigestellten Leasingvertrages ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2
§ 3
Ausschluß von Freistellungen
Die Freistellung nach § 2 gilt nicht, wenn der Vertragspartner
- 1.
- Bediensteter der beteiligten Körperschaft, Mitglied ihres Hauptorgans oder eines seiner Ausschüsse, eines Ortschaftsrates oder eines Beirates ist,
- 2.
- zum Bürgermeister, zum Landrat, zu einem Beigeordneten, zum Verbandsvorsitzenden oder zu dem Bediensteten, der die Körperschaft beim Abschluß des Rechtsgeschäftes vertritt, in einem die Befangenheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsGemO oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsLKrO begründenden Verhältnis steht,
- 3.
- in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Gutachter, tätig geworden ist oder
- 4.
- eine Eigengesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Körperschaft ist. 3
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 4
Dresden, den 12. Dezember 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht