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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

1. Verkehrstarifverordnung

Vollzitat: 1. Verkehrstarifverordnung vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 33)

Erste Verordnung
der Landesregierung über Beförderungsentgelte im öffentlichen Personennahverkehr
(1. Verkehrstarifverordnung)

Vom 12. Februar 1991

Aufgrund des § 2, Abs. 1 und 2, Buchstabe b, in Verbindung mit § 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:

§ 1
Beförderungsentgelt / Einzelfahrausweis

(1) Für die Beförderung von Personen im Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den § 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes gelten bei Einzelfahrausweisen je Person folgende Beförderungsentgelte:

1.
0,50 DM für Fahrabschnitt oder
2.
0,12 DM für Entfernungskilometer

(2) Der Berechnung eines Einzelfahrausweises liegen ein oder mehrere Fahrabschnitte oder Entfernungskilometer zugrunde.

(3) Das Mindestbeförderungsentgelt je Fahrt beträgt 0,50 DM. Ein Fahrabschnitt berechtigt zu einer Fahrweite von wenigstens 4 Entfernungskilometern auf einer Nahverkehrslinie.

(4) Die Entfernungskilometer sind nach der tatsächlichen Straßen- oder Schienenentfernung zu ermitteln und auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.

(5) Ein Einzelfahrausweis kann auch eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer haben. Die Geltungsdauer muß so bemessen sein, daß der Fahrgast in der Lage ist, wenigstens die in Absatz 3 genannte Fahrstrecke zurückzulegen.

(6) Das Beförderungsentgelt für Fähren, Bergbahnen und sonstige Sonderverkehrsmittel ist mit dem Faktor 2,5 gegenüber dem bisherigen Beförderungsentgelt zu multiplizieren und der zuständigen Genehmigungsbehörde zur Bestätigung vorzulegen.

§ 2
Beförderungsentgelte nach Fahrausweisarten und
Benutzergruppen

(1) Das Beförderungsentgelt für eine Monatskarte berechnet sich nach dem Beförderungsentgelt von 40 Einzelfahrten abzüglich eines Preisabschlages von wenigstens 20, höchstens 40 vom Hundert.

(2) Für Monatskarten für Schüler, Studenten und Auszubildende sind 75 vom Hundert des in Absatz 1 berechneten Beförderungsentgeltes zu berechnen.

(3) Das Beföderungsentgelt für eine Wochenkarte darf nicht mehr als 30 vom Hundert eines Monatsfahrausweises nach Absatz 1 betragen.

(4) Tageskarten sind auf der Basis von höchstens 4 Einzelfahrausweisen zu berechnen.

(5) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr fahren frei. Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen bei den Einzelfahrausweisen nach § 1, Absatz 1, 50 vom Hundert des Beförderungsentgeltes.

(6) Für Schwerbehinderte gelten die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 des Schwerbehindertengesetzes.

(7) Weitere über die in dieser Verordnung genannten Fahrausweisarten sind möglich, wenn sie sich im Rahmen der jeweils vorgegebenen Beförderungsentgelte bewegen.

§ 3
Sondergenehmigungen

Tarifregelungen, die von den in den §§ 1 und 2 genannten abweichen, bedürfen einer besonderen Genehmigung durch die gemäß § 11 des Personenbeförderungsgesetzes von Landesregierung benannten Genehmigungsbehörde.

Hierbei sind die Grundsätze der § 1 und 2 als Mindestsätze einzuhalten.

Davon abweichende Sozialtarife sind dem Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen.

§ 4
Genehmigte Beförderungsentgelte

Die nach § 1 bis 3 dieser Verordnung sich ergebenden Beförderungsentgelte gelten nach Anlage I, Kapitel XT, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 15, Buchstabe b) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990, II, S. 885, 1105) als genehmigt.

§ 5
Geltungszeitraum

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung gelöste Einzelfahrscheine behalten ihre volle Gültigkeit bis zum 28. Februar 1991. Nicht verwendete Einzelfahrscheine werden bis zum 31. März 1991 gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen.

Vorher gelöste Monatskarten für den Monat Februar sowie Wochenkarten für die laufende Woche behalten ihre Gültigkeit.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die in der Anlage zur Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBI. I, Nr. 37, Seite 472) genannten Preiskarteiblätter und die Preisanordnung Nr. 2014 ihre Gültigkeit.

Dresden, den 12. Februar 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
i. V. Dr. Rüdiger Thiele

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 4, S. 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1991

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002