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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2003 bis 31.12.2005

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 947) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD)

Vom 27. April 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2003

Aufgrund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst im Freistaat Sachsen.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Auf der Grundlage des während des Studiums der Forstwirtschaft erworbenen Wissens sollen Forstbedienstete ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des höheren Forstdienstes wahrzunehmen. Insbesondere sollen die Verantwortungs- und Führungsbereitschaft gestärkt und Grundsätze der Menschenführung vermittelt werden.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;
2.
die Diplomschlußprüfung im Studiengang Forstwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in einem entsprechenden Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat;
3.
die für den höheren Forstdienst erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit) besitzt;
4.
das Prüfungszeugnis für die Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz besitzt.

(2) Die Zulassung soll versagt werden, wenn seit Ablegung der Diplomschlußprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung mehr als vier Jahre zurückliegen, es sei denn, daß im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen forstwirtschaftlichem Studium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht. Der Zeitraum von vier Jahren erhöht sich für Bewerber, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Zulassung abgesehen haben, auf sechs Jahre.

§ 4
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über das Landesforstpräsidium beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (Staatsministerium) zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

  1. Ein handgeschriebener Lebenslauf,
  2. zwei Paßbilder neuen Datums,
  3. der Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,
  4. das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,
  5. das Zeugnis über die Diplomvor- oder Diplomschlußprüfung oder das Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten Prüfung,
  6. der Nachweis über die bestandene Jägerprüfung,
  7. ein amtsärztliches oder auf Anforderung fachärztliches Zeugnis, in dem die körperliche und gesundheitliche Eignung bescheinigt wird und das nicht älter als ein halbes Jahr sein soll,
  8. gegebenenfalls Nachweise über berufliche Tätigkeiten und Dienstzeugnisse,
  9. gegebenenfalls Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
  10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- und Ersatzdienst,
  11. eine Erklärung des Bewerbers über Betätigungen im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsBG ) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615),
  12. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen sind als amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften, die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen im Original vorzulegen.

(3) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung über die Zulassung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Forstdirektion zu beantragen.

(4) Es können nur soviele Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 1

§ 5
Rechtsstellung

(1) Soweit nicht beamtenrechtliche Gründe entgegenstehen, wird der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt die Dienstbezeichnung „Forstreferendar(in)“.

(2) Einstellungstermin ist der 1. Juni jeden Jahres.

§ 6
Zulassungs- und Ausbildungsbehörde, Dienstort

(1) Zulassungs- und Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium.

(2) Das Staatsministerium teilt die Forstreferendare dem Landesforstpräsidium zur Ausbildung zu und führt die Aufsicht über die Ausbildung. Das Landesforstpräsidium weist die Forstreferendare den einzelnen Ausbildungsstellen (§ 7) zu. 2

§ 7
Ausbildungsstellen

Ausbildungsstellen sind das Landesforstpräsidium und die Ausbildungsforstämter. 3

§ 8
Zentraler Ausbildungsleiter

Das Staatsministerium bestellt einen Bediensteten des höheren Forstdienstes zum zentralen Ausbildungsleiter. Dieser betreut die Forstreferendare und wirkt bei der Organisation der Ausbildung und der Großen Forstlichen Staatsprüfung mit.

§ 9
Ausbildungsleiter, Ausbildungsbediensteter, Dienst-
vorgesetzter

(1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 7). Er ist für die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

(2) Ausbildungsbediensteter ist derjenige Bedienstete des höheren Forstdienstes, dem der Forstreferendar zugewiesen ist. Ihm obliegt die Ausbildung des Forstreferendars im einzelnen.

(3) Dienstvorgesetzter des Forstreferendars ist der Leiter des Landesforstpräsidiums. 4

§ 10
Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Forstreferendar ist in allen Gebieten seiner Laufbahn unter gleichzeitiger Vertiefung und Erweiterung seiner wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch auszubilden und mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes vertraut zu machen.

(2) Der Forstreferendar soll unter Anleitung bestimmte Aufgaben, die seiner Ausbildung dienen, möglichst selbständig erledigen.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in nachstehende Ausbildungsabschnitte:

Ausbildungsabschnitte
Nummer Abschnitt Dauer
1. Forstamt
(Ausbildungsabschnitt I)
11 Monate,
2. Landespflege
(Ausbildungsabschnitt II)
  2 Monate,
3. Forsteinrichtung und Standortskunde
(Ausbildungsabschnitt III)
  6 Monate,
4. Verwaltungsseminar
(Ausbildungsabschnitt IV)
  2 Monate,
5. Große Forstliche Staatsprüfung
(Ausbildungsabschnitt V)
  3 Monate.

Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Abschluß der Großen Forstlichen Staatsprüfung.

(4) Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte II bis V ist das Landesforstpräsidium.

(5) Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Abschnitte ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan des Staatsministeriums.

(6) Das Staatsministerium kann die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern. 5

§ 11
Forstamt
(Ausbildungsabschnitt I)

(1) Der Forstreferendar ist hier in die Betriebs- und Verwaltungsaufgaben einschließlich der Privatwaldbetreuung und der Körperschaftswaldbewirtschaftung einzuführen; insbesondere soll er mit den Fragen einer wirtschaftlichen Betriebsführung und -organisation vertraut gemacht werden.

(2) Der Forstreferendar kann bis zu sechs Wochen mit der möglichst selbständigen Führung eines Forstreviers beauftragt werden.

(3) Der Forstreferendar soll durch Behördenbesuche oder in Wahrnehmung von Dienstgeschäften die Aufgaben und Tätigkeiten anderer staatlicher und kommunaler Behörden und Stellen kennenlernen.

(4) Der Forstreferendar hat zehn vom Ausbildungsleiter gestellte Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der unteren Forstbehörde schriftlich zu bearbeiten. Der Ausbildungsleiter bewertet die Arbeiten.

(5) Das Landesforstpräsidium kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei einem körperschaftlichen Forstamt oder einem privaten Forstbetrieb bis zur Dauer von drei Monaten zulassen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ausbildung von einer geeigneten Fachkraft geleitet wird, die die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden hat. 6

§ 12
Landespflege
(Ausbildungsabschnitt II)

(1) In diesem Ausbildungsabschnitt sollen die während des Studiums erworbenen Grundlagenkenntnisse in Raumordnung, Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungswesen erweitert und vertieft und die forstlichen Belange der Landespflege eingehend behandelt werden.

(2) Der Forstreferendar hat während dieser Zeit selbständig eine praxisbezogene Projektarbeit zu fertigen. Das Thema wird vom Ausbildungsbediensteten festgelegt; dieser bewertet die Projektarbeit entsprechend § 31.

§ 13
Forsteinrichtung und Standortskunde
(Ausbildungsabschnitt III)

In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Forstreferendar in die Verfahren der Forsteinrichtung und Standortskunde sowie in die Aufgaben einer Saatgutberatungsstelle einzuführen. Er hat selbständig ein Forsteinrichtungswerk zu fertigen. Die Zuweisung eines geeigneten Objektes erfolgt durch den Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Landesforstpräsidium. Der Ausbildungsleiter bewertet die Arbeit entsprechend § 31. 7

§ 14
Verwaltungsseminar
(Ausbildungsabschnitt IV)

In diesem Ausbildungsabschnitt werden dem Forstreferendar allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen vermittelt. Außerdem wird der Forstreferendar in die Aufgaben der höheren und der obersten Forstbehörde eingeführt.

§ 15
Große Forstliche Staatsprüfung
(Ausbildungsabschnitt V)

Dieser Ausbildungsabschnitt dient der häuslichen Prüfungsvorbereitung und der Durchführung der Großen Forstlichen Staatsprüfung. Während dieser Zeit wird der Forstreferendar in der Regel dem Forstamt zugewiesen, in dem er den Ausbildungsabschnitt I absolviert hat.

§ 16
Beurteilungen

Nach dem Ausbildungsabschnitt I beurteilt der Ausbildungsleiter, nach den Ausbildungsabschnitten II und III der jeweilige Ausbildungsbedienstete die Eignung und fachliche Leistung des Forstreferendars. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Forstreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Beurteilung enthält eine Bewertung entsprechend § 31. Sie ist ihm zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und etwaige Äußerungen des Forstreferendars sind aktenkundig zu machen.

§ 17
Urlaub

(1) Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Dauer von Lehrgängen und Exkursionen kann in der Regel kein Erholungsurlaub gewährt werden.

(2) Der Urlaubsantrag wird vom Ausbildungsleiter genehmigt. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.

§ 18
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, muß die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit der Ausbildungszweck dies erfordert. Die Entscheidung trifft das Staatsministerium. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 19
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,
Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Der Forstreferendar soll unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn

1.
ein wichtiger Grund im Sinne des Beamtenrechts vorliegt;
2.
die Große Forstliche Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Forstreferendar ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuches oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;
3.
er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;
4.
er an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nicht teilnehmen konnte;
5.
er sich ausweislich der Beurteilungen gemäß § 16 als ungeeignet für den höheren Forstdienst erweist oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet.

(2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Forstreferendar eröffnet wird, daß er die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat.

Dritter Abschnitt
Große Forstliche Staatsprüfung

§ 20
Zweck

In der Großen Forstlichen Staatsprüfung hat der Forstreferendar nachzuweisen, daß er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht, er mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist und er über wirtschaftliches Denken sowie solche fachlichen Kenntnisse und Führungsfähigkeiten verfügt, die ihn für eine Tätigkeit im höheren Forstdienst befähigen.

§ 21
Zeitpunkt und Ort

(1) Die Große Forstliche Staatsprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt.

(2) Das Staatsministerium bestimmt Zeitpunkt und Ort der Prüfung sowie die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge.

§ 22
Öffentlichkeit

Die Große Forstliche Staatsprüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. § 75 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29) bleibt unberührt.

§ 23
Zulassung

(1) Zur Großen Forstlichen Staatsprüfung wird zugelassen, wer

1.
die bis zum Beginn der Prüfung vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet und
2.
sich innerhalb der vom Staatsministerium festgelegten Frist (§ 21 Abs. 2) zur Prüfung gemeldet hat.

(2) Der Antrag des Forstreferendars auf Zulassung zur Großen Forstlichen Staatsprüfung ist dem Staatsministerium auf dem Dienstweg vorzulegen.

§ 24
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß, Prüfer und Mitprüfer

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium.

(2) Die Große Forstliche Staatsprüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet.

(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1.
der Leiter der Abteilung Landesforstverwaltung des Staatsministeriums als Vorsitzender,
2.
der stellvertretende Leiter der Abteilung Landesforstverwaltung des Staatsministeriums als sein Stellvertreter,
3.
die übrigen Referatsleiter der Abteilung Landesforstverwaltung des Staatsministeriums,
4.
der Leiter des Landesforstpräsidiums,
5.
ein Bediensteter des Staatsministeriums oder des Landesforstpräsidiums mit der Befähigung zum Richteramt.

(4) Die Prüfungsbehörde bestellt für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses für den Fall der Verhinderung einen Vertreter.

(5) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet mindestens einen Prüfer und einen Mitprüfer. Die Prüfer und Mitprüfer können für mehrere Prüfungsgebiete bestellt werden.

(6) Die Prüfer und Mitprüfer müssen Bedienstete des höheren Dienstes sein. Sie sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer und Mitprüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Schriftführer und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 8

§ 25
Schriftführer

Die Prüfungsbehörde bestellt den zentralen Ausbildungsleiter (§ 8 Satz 1) oder einen anderen Bediensteten des höheren Forstdienstes zum Schriftführer. Dieser hat den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

§ 26
Art und Umfang der Prüfung

Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung. Als Bestandteil der Prüfung gelten auch die Bewertungen der Projektarbeit (§ 12 Abs. 2) und des Forsteinrichtungswerkes (§ 13 Satz 2).

§ 27
Prüfungsgebiete

Es werden folgende Prüfungsgebiete geprüft:

  1. Waldbau;
  2. Forsteinrichtung und Standortskunde;
  3. Forstnutzung und Holzvermarktung;
  4. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung;
  5. Forstpolitik;
  6. Landespflege, Natur- und Umweltschutz;
  7. Recht;
  8. forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt;
  9. Forstverwaltung und -organisation;
  10. Waldschutz;
  11. Jagd.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind mindestens acht Prüfungsgebiete zu bearbeiten. Aus den in § 27 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebieten werden je eine oder mehrere Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Stunden pro Prüfungsgebiet, aus den in § 27 Nr. 3 bis 11 aufgeführten Prüfungsgebieten mindestens weitere sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit bis zu drei Stunden je Prüfungsgebiet gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung muß mindestens 30 Stunden betragen.

(2) Mit Ausnahme der in § 27 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebiete können Aufgaben aus zwei Prüfungsgebieten zu einer Doppelaufgabe zusammengefaßt werden. In diesem Fall verringert sich die Zahl der vorgeschriebenen schriftlichen Prüfungsarbeiten um jeweils eine. Die Bearbeitungszeit für eine Doppelaufgabe beträgt bis sechs Stunden.

(3) Die tägliche Bearbeitungszeit soll sechs Stunden nicht überschreiten.

(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus eingereichten oder eingeholten Vorschlägen ausgewählt. Er bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Doppelaufgaben gestellt und welche Hilfsmittel erlaubt werden.

(5) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen die von der Prüfungsbehörde bestimmten Bediensteten des höheren Forstdienstes. Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie selbst zu stellen haben, benützen. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung belehrt der Aufsichtführende die Forstreferendare über die Vorschriften der § 32 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 und 3.

(6) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden unter der Leitung des Aufsichtführenden die Plätze in den Prüfungsräumen verlost. Der Prüfling versieht sämtliche schriftliche Arbeiten anstelle eines Namens mit einer Kennziffer.

(7) Der Aufsichtführende vermerkt die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in verschlossenem Umschlag dem Schriftführer zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern und Mitprüfern darf die Zuordnung der Kennziffern erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

(8) Der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten in einem versiegelten Umschlag umgehend dem zuständigen Prüfer zu.

(9) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und über besondere Vorkommnisse, insbesondere über Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(10) Schwerbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind von der Prüfungsbehörde rechtzeitig mit dem Behinderten, gegebenenfalls unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.

§ 29
Waldprüfung

(1) Die Waldprüfung umfaßt die in § 27 Nr. 1 bis 3 und 10 aufgeführten Prüfungsgebiete.

(2) Die Waldprüfung ist in der Regel eine mündliche Prüfung. § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend. Die Prüfungszeit dauert für jedes Prüfungsgebiet je Prüfling etwa zwanzig Minuten.

§ 30
Mündliche Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung wird jedes Prüfungsgebiet von einem Prüfer und Mitprüfer gemeinsam geprüft.

(2) Die mündliche Prüfung soll in jedem Prüfungsgebiet je Prüfling etwa fünfzehn Minuten dauern. Mehr als drei Forstreferendare sollen nicht zusammen geprüft werden.

(3) Mündlich geprüft werden die in § 27 Nr. 4 bis 9 und 11 aufgeführten Prüfungsgebiete.

(4) In der mündlichen Prüfung können Prüfungsgebiete gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungszeit verlängert sich entsprechend.

§ 31
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Leistungsbewertung
Notenbeschreibung Note Entsprechung
sehr gut (1) =  eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) =  eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) =  eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) =  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) =  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Für einzelne Prüfungsleistungen dürfen als Zwischennoten auch halbe Noten gegeben werden.

§ 32
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach § 24 Abs. 5 bestimmten Prüfern und Mitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden.

(2) Weichen die Bewertungen des Prüfers und Mitprüfers einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuß im Rahmen der Vorschläge der beiden Prüfer die Note fest.

(3) Doppelaufgaben (§ 28 Abs. 2) werden von je einem der beiden nach § 24 Abs. 5 für ein Prüfungsgebiet bestimmten Prüfer oder Mitprüfer begutachtet und unabhängig voneinander bewertet.

(4) Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens bis zum Beginn der Waldprüfung beziehungsweise der mündlichen Prüfung dem Schriftführer zu übergeben.

(5) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten ist die Note „ungenügend“ festzusetzen.

§ 33
Bewertung der Leistung in der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung

(1) In der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung werden die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Prüfungsgebieten vom jeweiligen Prüfer und Mitprüfer bewertet.

(2) Werden in der Waldprüfung oder der mündlichen Prüfung zwei Prüfungsgebiete gemeinsam geprüft (§ 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 4), bewertet jeweils einer der beiden nach § 24 Abs. 5 für ein Prüfungsgebiet bestimmten Prüfer oder Mitprüfer die Leistungen.

(3) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 34
Feststellung der Bewertungen in den Prüfungsgebieten

Die Note für jedes Prüfungsgebiet wird gemäß Satz 2 aus den Einzelnoten dieses Faches auf zwei Dezimalstellen berechnet und dann auf eine Dezimalstelle gerundet; dabei sind die Dezimalen unter fünf abzurunden und Dezimalen von fünf und darüber aufzurunden. Die Noten der schriftlichen Prüfung werden zweifach, die der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung werden je einfach gewertet.

§ 35
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittelwert der einzelnen Prüfungsleistungen. § 34 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungen in den Prüfungsgebieten des § 27 Nr. 1 und 2 zweifach,
2.
die Bewertungen in den Prüfungsgebieten des § 27 Nr. 3 bis 11 einfach,
3.
die Durchschnittsnote aus den Bewertungen der Projektarbeit (§ 12 Abs. 2) und des Forsteinrichtungswerkes (§ 13 Satz 2) zweifach. § 34 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt im Anschluß an die Waldprüfung und die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis fest. Er kann hierzu Prüfer und Mitprüfer hinzuziehen.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
als Gesamtergebnis mindestens die Note 4,0 erreicht wurde,
2.
in den in § 27 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebieten keine Bewertung eines Prüfungsgebietes schlechter als 4,4 ist,
3.
in den übrigen Prüfungsgebieten des § 27 die Bewertung höchstens eines Prüfungsgebietes schlechter als 4,4 ist.

(5) Für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, wird nach der Gesamtnote die Platzziffer festgestellt. Prüflinge mit gleicher Gesamtnote erhalten die gleiche Platzziffer und werden alphabetisch aufgeführt.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Gesamtergebnis bekannt.

(7) Mit dem Bestehen der Prüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Assessor(in) des Forstdienstes“ zu führen.

§ 36
Fernbleiben, Rücktritt, Unterbrechung

(1) Bleibt der Prüfling nach der Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder den Abbruch der Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

(3) Unterbricht der Prüfling mit Genehmigung der Prüfungsbehörde die Waldprüfung oder die mündliche Prüfung, so bestimmt die Prüfungsbehörde, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr fortgesetzt werden.

(4) Hat sich der Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 37
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist durch Beschluß des Prüfungsausschusses für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festzusetzen. In schweren Fällen ist der Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen; die Große Forstliche Staatsprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(2) Wird ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung nach Absatz 1 festgestellt, so ist unverzüglich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Dieser beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein, der bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens dreier weiterer Mitglieder beschlußfähig ist.

(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuß entweder für die entsprechende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit der Beendigung der Großen Forstlichen Staatsprüfung (Datum des Prüfungszeugnisses) mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 38
Wiederholen der Prüfung

(1) Ist die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden (§ 35 Abs. 4) oder gilt sie als nicht bestanden (§ 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3), so kann sie einmal beim nächstmöglichen Termin wiederholt werden.

(2) Das Staatsministerium entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

§ 39
Prüfungsakten

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine persönlichen Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

§ 40
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.

(2) Im Prüfungszeugnis sind die Bewertungen in den Prüfungsgebieten wie folgt in Worten anzugeben:

Bewertung
Notenbeschreibung Note Entsprechung
sehr gut (1) = bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5;
gut (2) = bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,4;
befriedigend (3) = bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4;
ausreichend (4) = bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4;
mangelhaft (5) = bei einem Durchschnitt von 4,5 bis 5,4;
ungenügend (6) = bei einem Durchschnitt von 5,5 bis 6,0.

(3) Die Gesamtnote der Großen Forstlichen Staatsprüfung ist im Prüfungszeugnis in Worten anzugeben. Hierbei gelten für die Bewertungen „sehr gut“, „gut“, und „befriedigend“, die in Absatz 2 genannten Notendurchschnitte entsprechend. Bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0 ist die Gesamtnote mit „bestanden“ anzugeben. Die Gesamtnote ist auch in Ziffern mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Staatsministeriums versehen.

Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

§ 41

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1993 in Kraft.

Dresden, den 27. April 1993

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 22, S. 410
    Fsn-Nr.: 650-x.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005