Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen
Vom 6. Januar 1993
- 1
- Allgemeines
- 1.1
- Gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 13. 12. 1991 (SächsGVBI. Nr. 32/91).
- 1.2
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen, für die Schulaufsichtsbehörden und für alle sonstigen, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus nachgeordneten Dienststellen.
- 2
- Zulässigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
- 2.1
- Allgemeines
- 2.1.1
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen“ vom 15. Juli 1992 geregelt.
- 2.1.2
- Bei der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler ist die Einhaltung aller personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit unbedingte Voraussetzung. Sie sind vom Schul- bzw. Behördenleiter aufgabenspezifisch und orientiert an den örtlichen Verhältnissen schriftlich festzulegen.
- 2.1.3
- Das automatisierte Verarbeiten personenbezogener Daten der Schüler ist nur zulässig, wenn die Schulen ohne das automatisierte Verarbeiten der personenbezogenen Daten ihre Verwaltungs-und Fürsorgeaufgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen können.
- 2.1.4
- Die Daten dürfen nur zu den Zwecken automatisiert verarbeitet werden, zu denen sie in nicht-automatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet werden dürfen. Eine Zweckänderung ist unzulässig.
- 2.2
- Schülerdaten
- 2.2.1
- Schülerübergabeverzeichnisse und Schülerkarteien allgemeinbildender Schulen dürfen mit den in der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verwendung von Vordrucken für die schulische Verwaltung (Schulformular-VwV)“ vom 9. März 1992 genannten Daten verarbeitet werden.
- 2.2.2
- Zusätzlich zu den unter 2.2.1 genannten Daten dürfen an berufsbildenden Schulen und an Schulen des zweiten Bildungsweges folgende Schülerdaten verwendet werden:
Art der Berufsausbildung; Ausbildungsberuf; Beginn- und Enddaten der Ausbildung; Name, Adresse und Telefonnummer des Ausbildungsbetriebes; zuständige Stelle nach BBiG; schulische Vorbildung. - 2.2.3
- Die Endnoten für die Halbjahresinformationen und für die Zeugnisse dürfen nicht automatisiert ermittelt werden.
Für das automatisierte Erstellen der Zeugnisse sind die Endnoten vorher manuell zu berechnen. - 2.2.4
- Die Schülerdaten sind spätestens ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, in der automatisierten Datei zu löschen. Die Aufbewahrungsfristen für Akten und Karteien bleiben unberührt.
- 3
- Inkrafttreten
- 3.1
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus in Kraft.
- 3.2
- Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere tritt Punkt 3.1.5 Satz 2 der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen“ vom 15. Juli 1992, veröffentlicht im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 10/1992, außer Kraft.
Nowak
Staatssekretär