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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen vom 23. September 1998 (SächsGVBl. S. 513)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der sächsischen Staatsministerien
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen

Vom 23. September 1998

Aufgrund von

1.
§ 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und § 103 Abs. 4, § 108 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466), verordnen die sächsischen Staatsministerien und aufgrund von
2.
§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592), verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen (ZustVO) vom 26. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 49), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

  1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der sächsischen Staatsministerien
über Zuständigkeiten für die Festsetzung
Anordnung und Abrechnung der Bezüge
von Bediensteten und Versorgungsempfängern
(BezügeZustVO)

  2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Geldleistungen der Beamten und Richter“ durch die Worte „Geldleistungen für Beamte und Richter“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dazu gehören auch die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters, des Besoldungslebensalters und des Jubiläumsdienstalters.“
 
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung und die Ermittlung und Nachentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erteilung der Nachversicherungsbescheinigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261 ber. 1990 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188, 1192), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „der obersten Dienstbehörde und“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Die Angabe „Abs. 7“ wird durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung. Notwendige Zuarbeiten müssen, soweit dies erforderlich ist, in den zuständigen personalverwaltenden Dienststellen geleistet werden.“
  3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Auszubildenden“ wird durch die Worte „der zur Ausbildung Beschäftigten“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „Landesamt der Finanzen“ werden durch die Worte „Landesamt für Finanzen“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), für die Umlageberechnung und -abrechnung sowie das Meldeverfahren gegenüber dieser.
(4) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung von Bezügen und die Entscheidung über das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle, wenn die Entscheidung auf Maßnahmen dieser Stelle zurückzuführen ist. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlaß oder Stundung nach § 59 SäHO das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlaß) gemäß § 59 SäHO bleibt unberührt.
(5) Die Befugnis des Staatsministeriums der Finanzen nach § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 4 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) wird auf das Landesamt für Finanzen übertragen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.
 
e)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Abweichend von Absatz 1 sind für die Festsetzung der Bezüge der Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuches (SGB) Viertes Buch (IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. Teil I S. 688), in der jeweils geltenden Fassung – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, die Beschäftigungsdienststellen zuständig.“
  4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
in Absatz 1 wird die Angabe „ , soweit § 5 nichts Abweichendes bestimmt,“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden das Wort „Beamtenversorgungsgesetz“ sowie die Klammern um die Abkürzung „BeamtVG“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung der Versorgungsanteile im Rahmen der Versorgungslastenteilung nach §§ 107b, 107c BeamtVG sowie deren Erstattung.“
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  5.
§ 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
 
„4.
Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 10a Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleiches auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz – VAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. S. 1606, 1702), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. S. 1890, 1940), in der jeweils geltenden Fassung.“
  6.
§ 5 erhält folgende Fassung:
 

§ 5
Vorwegentscheidungen und Gewährleistungs-
entscheidungen

 
Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 3 BeamtVG, ob Zeiten nach §§ 10 bis 12, § 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 12a und 12b BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, trifft das Landesamt für Finanzen. Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden. Notwendige Zuarbeiten müssen, soweit dies erforderlich ist, in den zuständigen personalverwaltenden Dienststellen geleistet werden.“
  7.
§ 6 wird wie folgt geändert;
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert.
 
 
aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
 
 
 
„3.
Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), in der jeweils geltenden Fassung, Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen und Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen.“
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Anträge auf
 
 
1.
Festsetzung von Umzugskostenvergütungen,
 
 
2.
Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen sowie
 
 
3.
Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen,
 
 
die bis zum Ablauf des 22. September 1998 eingegangen sind, sind von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Stelle zu bearbeiten. Die Fälle, in denen bis zum 22. September 1998 ein Widerspruchsverfahren anhängig geworden ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Zuständigkeitsregelung abzuschließen.“
  8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 1106, 1677“ die Formulierung „ , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674),“ eingefügt.
 
b)
Die Klammern um die Worte „beziehungsweise deren Hinterbliebene“ gestrichen.
  9.
§ 9 wird aufgehoben.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die in § 1 Abs. 1 bis 4 und § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufgaben ist im Regierungsbezirk Dresden das Landesamt für Finanzen in Dresden, im Regierungsbezirk Chemnitz die Außenstelle Chemnitz und im Regierungsbezirk Leipzig die Außenstelle Leipzig zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt sich bei den Beamten, Richtern, Arbeitnehmern und den zur Ausbildung Beschäftigten nach dem Sitz der Dienststelle.“
 
b)
Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 wird 5 eingefügt:
„(4) Für die Bediensteten der Dienststellen des Freistaates Sachsen mit Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen sowie für die Aufgaben nach § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 5 ist das Landesamt für Finanzen in Dresden zuständig.
(5) Für die in den § 1 Abs. 6, §§ 3 bis 6 genannten Aufgaben ist das Landesamt für Finanzen in Dresden zuständig.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
11.
Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Artikel 1 Nr. 10 Buchst. b tritt, soweit er § 6 Nr. 1 der ZustVO betrifft, am 1. September 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Umzugskostenvergütung für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen auf das Landesamt für Finanzen (Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung) vom 17. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1590) außer Kraft.

Dresden, den 23. September 1998

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof Dr. Hans Joachim Meyer

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Der Staatsminister
für Landwirtschaft Ernährung und Forsten
In Vertretung
Arnold Vaatz

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 19, S. 513
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 31. März 2014