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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 13. Februar 2004 (SächsABl. S. 255)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Vom 13. Februar 2004

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 23. August 2002 (SächsABl. S. 999), zuletzt geändert durch Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 10. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 110), wird wie folgt geändert:

  1. In Teil B Nummer 4.3 bei den Maßnahmen 2.2.2 nach Extensive Weide und 2.2.3 nach Extensive Wiese wird die Zuwendungsvoraussetzung dritter Anstrich wie folgt neu gefasst:
    „Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 198 S. 1). Abweichend davon können im Einvernehmen mit dem zuständigen AfL großblättrige Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung bekämpft werden.“
  2. Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.

Dresden, den 13. Februar 2004

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 12, S. 255

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006