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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Waffenerlaß 1992

Vollzitat: Waffenerlaß 1992 vom 23. März 1992 (SächsABl. S. 406)

Erlaß
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Waffengesetzes
(Waffenerlaß 1992) 36.1115.0

Vom 23. März 1992

Zur Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) sowie das Einigungsvertragsgesetz vom 23. 09. 1990 (BGBl. II S. 885), der auf der Grundlage des WaffG erlassenen Rechtsverordnungen und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage Nr. 40/79 zum Bundesanzeiger Nr. 229), wird folgendes bestimmt:

1.
Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
1.1
Die im WaffG geforderte Zuverlässigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung jeder waffenrechtlichen Erlaubnis. Über die in § 5 WaffG aufgeführten Kriterien hinaus kann im Sinne des Waffenrechts eine generelle Unzuverlässigkeit dann in Betracht kommen, wenn Tatsachen ergeben, daß der Antragsteller beispielsweise
 
eine herausragende Funktion in der SED oder einer gesellschaftlichen Organisation der ehemaligen DDR innegehabt hat oder
 
als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war
 
und damit durch besonderes Engagement und kritikloses Eintreten für die Politik des SED-Regimes hervorgetreten ist.
Die vorstehenden Kriterien sind in der Regel ein schwerwiegendes Indiz für das Fehlen der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
Bei diesem Personenkreis hat sich die Prüfung der Zuverlässigkeit – soweit eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG , § 17 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) nicht vorliegt – besonders darauf zu konzentrieren, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Waffen oder Munition mißbräuchlich verwendet werden – § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. Die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung ist gegeben, wenn zu besorgen ist, daß von der Waffe oder Munition in einer vom Recht zu mißbilligenden Weise Gebrauch gemacht wird. Anhaltspunkte dafür können sich insbesondere aus dem bisherigen Verhalten des Betreffenden oder seiner nach außen in Erscheinung getretenen Einstellung zur Rechtsordnung ergeben.
Bei hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeitern für das Ministeriums für Staatssicherheit oder diesem gegenüber faktisch weisungsbefugten Personen (insbesondere SED-Chefs auf Kreis- und Bezirksebene) wird die Prüfung der Frage, ob bei dem Betroffenen gegenwärtig ein verantwortungsbewußter Umgang mit Schußwaffen und Munition bejaht werden kann, in aller Regel negative Konsequenzen (allgemeine Vermutung der Unzuverlässigkeit).
1.2
Dies gilt, unabhängig von der Ausübung einer bestimmten Funktion auch bei Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt haben.
1.3
Es bedarf aber bei jeder Entscheidung einer Einzelfallprüfung, ob besondere in der Person des Antragstellers liegende Umstände es rechtfertigen, für die Zukunft gleichwohl die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers für den Umgang mit Schußwaffen zu prognostieren. Solche Umstände können z. B. Passivität, eine sehr kurze Angehörigkeitsdauer in einer der genannten Personengruppen oder eine Tätigkeit außerhalb des Kembereiches der genannten Organisationen sein.
1.4
Gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagengesetz) vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2272) können Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaubnis unter anderem nach dem Waffengesetz in dem erforderlichen Umfang auch zur Prüfung der Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes herangezogen werden.
Eine Anfrage ist immer dann geboten, wenn
 
der Betreffende in der durchzuführenden Befragung im Rahmen der Antragstellung eine solche Tätigkeit eingeräumt hat oder
 
ein begründeter Verdacht einer solchen ehemaligen Mitarbeit besteht.
 
Wird wegen des zu langen Ausbleibens der Auskunft des oben angegebenen Bundesbeauftragten die vorherige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlich, weil im Einzelfall nicht bis zu deren Eintreffen abgewartet werden kann, so darf eine Erlaubnis nur unter der Bedingung erteilt werden, daß sie ungültig wird, wenn vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Tatsachen übermittelt werden, die eine Unzuverlässigkeit im oben genannten Sinne begründen. Die betreffenden Bescheinigungen der waffenrechtlichen Erlaubnisse (zum Beispiel Waffenschein, Waffenbesitzkarte) sind vom Inhaber unverzüglich zurückzugeben bzw. von der Waffenbehörde zurückzufordern.
2.
Dienstlicher Umgang mit Schußwaffen und Munition (§ 6 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 5 DVO WaffG)
2.1
Bedienstete im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG können Beamte, Angestellte oder Arbeiter der genannten Stellen sein.
2.2
Die Berechtigung zum Erwerb einer eigenen Waffe nach § 6 Abs. 2 WaffG ist nur dann auszustellen, wenn seitens der Dienststelle keine geeignete Waffe zur Verfügung gestellt oder beschafft werden kann.
2.3
Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 WaffG gilt, soweit der Dienstauftrag reicht, im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes, also beispielsweise im Fall eines dienstlichen Waffentransports oder im Fall der polizeilichen Nacheile (§ 167 GVG) auch in anderen Ländern der Bundesrepublik.
2.4
Die Berechtigung zum dienstlichen Führen und Besitz von Schußwaffen soll in den Dienstausweis eingetragen werden.
2.5
Die Freistellung nach § 6 Abs. 1 WaffG für Dienststellen des Landes ist § 5 DVO WaffG zu entnehmen.
3.
Ersatzbescheinigungen (§ 6 Abs. 2 WaffG)
3.1
Die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen setzt ein Bedürfnis (erhebliche Gefährdung wegen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben) voraus. Ein solches Bedürfnis für den Waffenerwerb ist nicht gegeben, wenn der Bewerber bereits über eine für den beabsichtigten Schutz geeignete Schußwaffe, verfügt.
3.2
Soll die Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein ausnahmsweise auch zum Führen der Schußwaffe in öffentlichen Veranstaltungen (§ 39 WaffG) und in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen im Sinne des Versammlungsgesetzes berechtigen, so kann dies, wenn eine Berechtigung für längere Dauer erteilt werden soll, in die Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein in der Spalte „amtliche Eintragungen“ wie folgt eingetragen werden: „Berechtigt auch zum Führen der Schußwaffe in öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Aufzügen“.
3.3
Ersatzbescheinigungen sind im allgemeinen auf zwei Jahre zu befristen, jedoch in keinem Fall länger als auf die voraussichtliche Dauer der amtlichen Stellung.
3.4
Der Empfänger einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte soll schriftlich darauf hingewiesen werden, daß er rechtzeitig vor Ablauf der Befristung die Verlängerung der Ersatzbescheinigung oder eine Waffenbesitzkarte beantragen muß, falls er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt oder unbrauchbar macht.
3.5
Die amtlichen Vordrucke für Ersatzbescheinigungen sind von der Bundesdruckerei zu beziehen.
3.6
Die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für eine Waffenbesitzkarte ist der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreffenden zuständigen Kreispolizeibehörde mitzuteilen, sofern das nicht ausnahmsweise – etwa wegen erforderlicher Geheimhaltung – untunlich ist. Die Rücknahme, der Widerruf und das Erlöschen von Ersatzbescheinigungen für eine Waffenbesitzkarte sind der Kreispolizeibehörde mitzuteilen.
4.
Befreiung ausländischer Staatsgäste und dergleichen (§ 6 Abs. 2a WaffG)

Für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 6 Abs. 2a WaffG ist, soweit sie nicht dem Bundesverwaltungsamt obliegt (§ 50 Abs. 2 WaffG), das Sächsische Staatsministerium des Innern zuständig.

5.
Waffenherstellung und Waffenhandel (§ 7 WaffG)

Gegenstand der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WaffG sind nicht die dort einzeln aufgeführten Tätigkeiten, sondern die Waffenherstellung und/oder der Waffenhandel. Die Begriffe Waffenherstellung und Waffenhandel sind als Legaldefinition in § 7 Abs. 1 WaffG eingeführt und werden in allen nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes als komplexe Begriffe verwendet.
Es ist daher nicht zulässig, eine Erlaubnis für einzelne, dem einen oder dem anderen Begriff zugeordnete Tätigkeiten zu erteilen.

6.
Inhalt und Erlöschen der Waffenherstellungs- und -handelserlaubnis (§ 10 WaffG)

Die Ermächtigung des § 10 WaffG erlaubt es, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Erlaubnis inhaltlich zu beschränken (zum Beispiel auf bestimmte Waffenarten). Sie gestattet es jedoch nicht, die Handelserlaubnis durch inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen in ihrem Kern auszuhöhlen.
Dies geschieht zum Beispiel durch eine Beschränkung des Inhalts, daß erlaubnispflichtige Waffen nur nach Katalog zu bestellen, am Tage der Lieferung dem Kunden auszuhändigen bzw. vom Hersteller dem Kunden direkt zu übersenden sind, wenn diese Beschränkung gegen den Willen des Antragstellers erfolgt. Damit würde nämlich der Waffenhandel auf ein reines Versandgeschäft beschränkt. Das Feilhalten von Schußwaffen, das den wesentlichen Bestandteil eines stationären Waffenhandels ausmacht, würde gänzlich verboten. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, zunächst zu prüfen, ob es nicht ausreicht, dem Antragsteller aufzugeben, die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen, zum Beispiel die Aufbewahrung in einem Stahlschrank, zu treffen. Bei Erteilung von Waffenhandelserlaubnissen ist ferner sorgfältig zu prüfen, ob der Antragsteller den Waffenhandel überhaupt ernsthaft gewerblich betreiben wird. Auf die Nummer 8.2 WaffVwV wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.

7.
Waffen- und Munitionsbücher (§ 12 WaffG)
7.1
Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777) braucht ein Waffenhändler, der an Letztverbraucher Munition für Schußwaffen vertreibt, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, kein Munitionshandelsbuch nach § 12 Abs. 3 WaffG zu führen. Folgende Munition unterliegt zur Zeit nicht der Buchführungspflicht:
 
a)
Patrone 4 mm M 20 nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der 1. WaffV;
 
b)
die in den Maßtafeln 6, 7 und 8 der Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition vorn 20. Februar 1991 aufgeführte Munition (Bundesanzeiger Nr. 52a vom 15. März 1991);
 
c)
die in den Tabellen 10a und 10b der Anlage II zur 3. WaffV aufgeführte Munition, soweit sie in Anlage 1 dieses Erlasses aufgeführt ist;
 
d)
die in Tabelle 10d aufgeführte Kartuschenmunition für Schußapparate.
7.2
Die nach § 14 Abs. 6 der 1. WaffV der Behörde angebotenen Bücher sind von ihr anzunehmen und aufzubewahren, die Waffenherstellungs- und -handelsbücher mindestens 30 Jahre.
8.
Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbscheine (§§ 28 und 29 WaffG)
8.1
Bevor einlaufende Anträge nach § 28 WaffG der örtlichen Polizeidienststelle zur Stellungnahme zugeleitet werden, soll die Auskunft aus dem Bundeszentralregister beantragt werden. Die Polizeidienststelle hat auf Anfrage lediglich ihr bekannte Tatsachen über anhängige Ermittlungsverfahren oder sonstige ihr bekannte Tatsachen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder das Bedürfnis ergeben kann (zum Beispiel Trunksucht, Drogenabhängigkeit, Anzeigen des Antragstellers wegen Bedrohungen) mitzuteilen, nicht jedoch über Vorstrafen Auskunft zu erteilen oder Ermittlungen hinsichtlich des Bedürfnisses anzustellen.
8.2
Eine Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 WaffG berechtigt nur zum Erwerb der in der Waffenbesitzkarte bezeichneten Schußwaffe. Eine Erlaubnis für den Erwerb eines Revolvers zum Beispiel im Kaliber 38 erstreckt sich daher nicht auf Revolver im Kaliber 357 Magnum.
8.3
Wird von einem Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges ein Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 1 WaffG zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen gestellt – „Anmeldungen“ nach § 59 WaffG sind in solche Anträge umzudeuten (vgl. Nr. 59.4 WaffVwV) –, unterrichten die Kreispolizeibehörden unmittelbar die zuständige Staatsanwaltschaft über den Waffenbesitz eines solchen Antragstellers. Eine Einschaltung des Polizeivollzugsdienstes durch die Kreispolizeibehörde unterbleibt. Hält die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung nicht für geboten und stellt sie das Ermittlungsverfahren ein oder sieht sie davon ab, den allgemeinen Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf die Ausübung des Vorrechts der deutschen Gerichtsbarkeit zurückzunehmen, so unterrichtet sie die Kreispolizeibehörde, die dann über den Antrag entscheidet.
8.4
Waffenbesitzkarten für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 WaffG) sollen mit der Auflage verbunden werden, einen Austritt aus dem Sportverein, dem der Antragsteller angehört, der Behörde anzuzeigen.
8.5
Bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte an den Erben auf Grund von § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG ist unerheblich, ob der Erblasser Inhaber einer Waffenbesitzkarte war.
8.6
In der Regel kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 5 WaffG ausgegangen werden, wenn ein Wasserfahrzeug geliehen oder gemietet und dabei eine Signalwaffe überlassen wird, sofern der Entleiher oder Mieter die Sachkunde nachgewiesen hat, ferner zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist, für welchen Zeitraum die Signalwaffe überlassen wird und sich der Empfänger verpflichtet hat, die Signalwaffe sicher aufzubewahren, sachgemäß zu handhaben, die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit solchen Waffen zu beachten und die Waffe bei der Rückgabe des Wasserfahrzeuges zurückzugeben.
8.7
Als zentrale Stelle für die Festsetzung der fortlaufenden Nummern des Ursprungszeichens im Sinne von Nummer 28.11 und Nummer 41.4 WaffVwV wird das Beschußamt des Landes Thüringen in Suhl bestimmt. Die Waffenbesitzer sind besonders darauf hinzuweisen, daß die Waffen zur Kennzeichnung an das Beschußamt in Suhl gesandt werden müssen, die Rücksendung unfrei erfolgt und daß der Einsender mit einer Gebühr zu rechnen hat.
Die Kreispolizeibehörde übersendet dem Landeskriminalamt Abdruck von Anordnungen nach § 28 Abs. 8 WaffG.
9.
Munitionserwerb auf Schießstätten

Die Betreiber zugelassener Schießstätten führen Aufzeichnungen über das nicht gewerbsmäßige Überlassen von Pistolen- und Revolvermunition ab Kaliber 22. Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen beträgt fünf Jahre. Auf Verlangen sind sie der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Überlassen der Munition darf nur auf den zugelassenen Schießstätten zum sofortigen Verschießen bzw. an Mitglieder erfolgen, die einen für das entsprechende Kaliber ausgestellten Munitionserwerbschein besitzen.

10.
Sachkunde (§ 31 WaffG)
10.1
Bildung der Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Sachkunde (1. WaffV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 DVO WaffG):
Die Regierungspräsidien richten für ihre Bezirke die notwendigen Prüfungsausschüsse ein. Die vorgesehenen Mitglieder sind vom Regierungspräsidium auf ihre Eignung und Befähigung zu prüfen und dann zu bestellen. Der Vorsitzende sollte möglichst ein Angehöriger des Regierungspräsidiums, sonst ein anderer staatlicher Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes sein.
10.2
Bei Obst- und Weingärtnern, die im Rahmen einer Ausbildungsveranstaltung durch eine sachkundige Person im Umgang mit Vogelschreckraketen unterwiesen worden sind, kann die Ausbildungsveranstaltung als „anderweitige Ausbildung“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der 1. WaffV angesehen werden.
10.3
Für Wildtier-Gehegebetreiber, die im Rahmen einer Ausbildungsveranstaltung, zum Beispiel durch den Deutschen Wildgehege-Verband e.V., über die Wildtier-Immobilisation in Gehegen unterrichtet worden sind, kann die Ausbildungsveranstaltung als „anderweitige Ausbildung“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der 1. WaffV angesehen werden.
10.4
Bei Personen, die Inhaber eines Motorbootführerscheines oder eines Seglerscheines (B- oder C-Schein) sind, ist für den Erwerb von Signalwaffen von der Ablegung der Sachkundeprüfung abzusehen, wenn in diesen Scheinen der Vermerk „Befreit nach § 1 Abs. 3 der Ersten SprengV, für Signalwaffen sachkundig nach § 31 Abs. 1 WaffG“ eingetragen ist.
11.
Waffensammler (§ 28 Abs. 2 WaffG)
11.1
Der Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 WaffG) muß folgende Angaben enthalten:
 
a)
Eingehende Darlegungen des Bedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte
 
 
Benennung des angestrebten Sammelbereiches (Konkretisierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung, zeitlicher, örtlicher Bezug und anderes),
 
 
Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit,
 
 
beim Sammeln von zeitgemäßen Schußwaffen, insbesondere von Selbstladewaffen, ist eine besondere Begründung notwendig, daß diese Waffen zur Ergänzung einer Sammlung, bezogen auf ein bestimmtes Waffenmodell, erforderlich sind,
 
b)
vollständige Aufstellung eventuell bereits vorhandener Waffen oder Munition in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind einzubeziehen,
 
c)
Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen oder Munition unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten,
 
d)
Genaue Angaben darüber, wie die Sammlung gegen fremden Zugriff gesichert werden soll.
 
Bestehen Zweifel, ob ein Bedürfnis im Sinne vom § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG vorliegt, wird die Behörde in der Regel das Gutachten eines Sachverständigen benötigen. Das Gutachten muß darlegen, ob die angestrebte Sammlung kulturhistorisch bedeutsam ist und das weitere Sammlungsziel erreichbar ist.
Kann der Antragsteller kein Gutachten beibringen, so kann die Behörde das Gutachten selbst einholen. Die Kosten des Gutachtens hat der Antragsteller zu tragen.
Wird die Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., Schießstand „Buke“ in 4791 Altenbeken-Buke mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, können ihr mit Zustimmung des Antragstellers die Waffenakten übersandt werden; Unterlagen über die Zuverlässigkeit sind ausgenommen. Originalakten sind per Einschreiben zu übersenden.
Der Antragsteller ist in der Auswahl des Sachverständigen frei. Polizeidienststellen und die Sachverständigen für Schießstätten können in aller Regel keine Gutachten über die kulturhistorische Bedeutsamkeit einer Waffensammlung erstellen. Das Landeskriminalamt kann lediglich zu waffentechnischen Fragen und zur Beurteilung von Sicherungsmaßnahmen um Stellungnahme gebeten werden.
11.2
Ausnahme von der Eintragung in die Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 Abs. 7 Satz 2 WaffG)
Der Waffenhändler ist auch beim Verkauf von Schußwaffen an Waffensammler verpflichtet, die Spalten 1 bis 7 der Waffenbesitzkarte auszufüllen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Die Behörde hat lediglich den vollzogenen Erwerb zu bestätigen und karteimäßig zu erfassen. In dem Anwendungsfall des § 34 Abs. 3 Satz 3 WaffG in Verbindung mit § 28 Abs. 7 Satz 2 WaffG dürfte es sich insbesondere um das kurzfristige Überlassen von Schußwaffen zu Ansichts- oder Erprobungszwecken handeln. Der Waffenhändler wird von einer Eintragung nur dann absehen dürfen, wenn der Vorgang des Überlassens auf eine nur kurzfristige Inbetriebnahme hindeutet und der Erwerber eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Waffenhändler abgibt. Bleibt der Erwerber entgegen der ursprünglichen Annahme endgültig im Besitz der Waffe, so sind die Eintragungen in der Waffenbesitzkarte vom Waffenhändler nachzuholen.
12.
Verwertung eingezogener Schußwaffen und Munition (§ 56 WaffG) sowie verbotener Gegenstände (§ 37 WaffG)

Für die Verwertung eingezogener Schußwaffen, Munition und anderer unter das Waffengesetz fallender Gegenstände sind die die Einziehung anordnenden Polizeibehörden zuständig, sofern die Verfügung über die Einziehung des Gegenstandes unanfechtbar geworden ist. Dem Landeskriminalamt und der Landespolizeischule ist grundsätzlich die Übernahme eines eingezogenen Gegenstandes anzubieten.
Ist die Vernichtung von Munition erforderlich, besteht die Möglichkeit, dies bei der Polizeidirektion Zentrale Dienste – Kampfmittelbeseitigungsdienst – vornehmen zu lassen.
Bei der Verwertung und der Vernichtung ist § 28 Abs. 2 bis 4 SächsPolG zu beachten. Ein Erlös aus der Verwertung ist, abzüglich etwaiger im Zusammenhang mit der Verwertung entstandener Kosten, der einsendenden Behörde zu überweisen und von dieser an den bisherigen Inhaber des Gegenstandes herauszugeben. Kann kein Erlös erzielt werden, erhält der bisherige Inhaber keine Entschädigung für den Gegenstand.

13.
Verbot bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 39 WaffG)

Das Führen ungeladener oder mit Kartuschenmunition geladener Schußwaffen oder Hieb- und Stoßwaffen durch Mitglieder von Bürgerwehren und Stadtgarden bei öffentlichen Veranstaltungen fällt unter § 39 Abs. 6 Nr. 1 WaffG, sofern es sich um Vorführungen handelt; dies ist in der Regel der Fall bei Festzügen, Zapfenstreichen und dergleichen.

14.
Schießstätten (§ 44 WaffG)
14.1
Erlaubnisverfahren
14.1.1
Für das waffenrechtliche Erlaubnisverfahren werden in der Regel folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung benötigt:
 
die dem Bauantrag anzuschließenden Bauvorlagen,
 
Auszug aus einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10 000,
 
ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1 500, aus dem die Schießstätte mit Angabe der Schußrichtung ersichtlich ist,
 
Beschreibung der Schießstätte, die enthält:
Schießarten,
Waffen und Munition,
Zahl der Schützenstände,
Art und Material der Sicherheitseinrichtungen,
Beschaffenheit der Schießbahnsohle und
Art und Verlauf der Einfriedung.
 
Weitere Unterlagen können angefordert werden.
14.1.2
Je eine Fertigung der Antragsunterlagen ist der Ortspolizeibehörde und dem Sachverständigen für Schießstätten zur Stellungnahme zu übersenden.
Vor Erteilung der Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 WaffG sind das immissionsschutzrechtliche und – soweit erforderlich – das baurechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen. Ist aus waffenrechtlichen Gründen eine Änderung der Planung oder Auflagen erforderlich, die Auswirkungen auf das bau- oder das immissionsschutzrechtliche Verfahren haben können, unterrichtet die Kreispolizeibehörde hierüber die anderen Stellen.
14.1.3
Die Genehmigungen und die Erlaubnis, für deren Erteilung eine Behörde zuständig ist, sollen in einem Bescheid zusammengefaßt werden. Sofern dies nicht möglich ist, darf die waffenrechtliche Erlaubnis erst erteilt werden, wenn Bedenken aus immissionsschutzrechtlicher und – bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben – aus baurechtlicher Sicht nicht bestehen. Hierzu holt die Kreispolizeibehörde eine Stellungnahme der für die anderen Verfahren zuständigen Behörden ein. In der Baugenehmigung, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und in der waffenrechtlichen Erlaubnis ist auf das Erfordernis einer Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften und die insoweit zuständigen Behörden hinzuweisen.
Die beteiligten Behörden tauschen Bescheide gegenseitig aus. Eine Ausfertigung der Erlaubnis ist auch dem Sachverständigen für Schießstätten zuzuleiten.
14.2
Abnahme
14.2.1
Nach der in der Regel erforderlichen baurechtlichen Schlußabnahme wird die Schießstätte durch die Kreispolizeibehörde unter Beiziehung des Sachverständigen für Schießstätten im Beisein des Erlaubnisinhabers zum Zwecke der Abnahme besichtigt.
14.2.1.1
Ergeben sich bei der Besichtigung keine Mängel, ist die Anlage abzunehmen; die Abnahme kann dem Erlaubnisinhaber vorab mündlich erklärt werden.
14.2.1.2
Ergeben sich bei der Besichtigung geringfügige Mängel, die auf die in § 44 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten Rechtsgüter keinen wesentlichen Einfluß haben, kann die Anlage abgenommen werden. Die Beseitigung der Mängel ist im Wege der Auflage anzuordnen und durch die Kreispolizeibehörde zu überwachen.
14.2.1.3
Ergeben sich bei der Besichtigung erhebliche Mängel, ist die Anlage nicht abzunehmen.
14.2.2
Über die Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere festgestellte Mängel zu vermerken sind. Je eine Fertigung der Niederschrift ist dem Sachverständigen für Schießstätten und dem Erlaubnisinhaber zu überlassen.
14.3
Jede Schießstätte ist mindestens einmal innerhalb von vier Jahren durch die Erlaubnisbehörde unter Beiziehung des Sachverständigen für Schießstätten zu besichtigen. In begründeten Fällen kann der Zeitraum für die Besichtigung kürzer oder länger festgesetzt werden. Die Vorschriften für die Abnahme sind sinngemäß anzuwenden.
14.4
Die Regierungspräsidien bestellen einen oder mehrere geeignete Personen zu Sachverständigen für Schießstätten. Aufgabe des Sachverständigen für Schießstätten ist die Beratung des Regierungspräsidiums und der Kreispolizeibehörden in Schießstättenangelegenheiten, insbesondere die Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen zu Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 WaffG, die Mitwirkung bei der Abnahme und der Überwachung von Schießstätten.
14.5
Die durch die Beteiligung des Sachverständigen für Schießstätten entstehenden Kosten im Erlaubnisverfahren und bei der Abnahme sind bei der Festsetzung der Gebühr nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur 4. WaffV) zu berücksichtigen. Die im Zusammenhang mit der Überwachung entstehenden Kosten sind vom Erlaubnisinhaber im Rahmen des Abschnitts 1 Nr. 19 des Gebührenverzeichnisses besonders zu erheben. Der Sachverständige für Schießstätten teilt der Erlaubnisbehörde seine Aufwendungen (Zeit, Reisekosten) mit.
15.
Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis (§ 47 WaffG)

Die dem Deutschen Schützenbund e.V., dem Deutschen Jagdschutz-Verband und dem Bund Deutscher Sportschützen angeschlossenen Vereine sowie andere organisierte Schießsportvereinigungen unterrichten die zuständigen Behörden vom Austritt solcher Mitglieder, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 WaffG) sind. Stellt die Behörde fest, daß der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen keinem anderen Schießsportverein beigetreten ist und auch sonst nicht mehr regelmäßig an Schießübungen von Schießsportvereinen teilnimmt, und deshalb nicht mehr als Sportschütze im Sinne von Nummer 32.2.1 WaffVwV anzusehen ist, ist die Erlaubnis, soweit sie zum Erwerb von Schußwaffen und Munition berechtigt, zu widerrufen. Dies ist auf der Waffenbesitzkarte zu vermerken.

16.
Sachliche Zuständigkeit (§ 50 WaffG)
16.1
Akten über waffenrechtliche Entscheidungen und der Anmeldung von Schußwaffen nach § 59a und § 59b WaffG sind so aufzubewahren, daß sie gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Außerhalb der Dienststunden sind sie in gegen Einbruch gesicherten Behältnissen oder Räumen unter Verschluß zu halten. Geeignete Behältnisse sind insbesondere Stahlschränke; Panzerschränke hingegen sind nicht erforderlich.
16.2
Bis zum Inkrafttreten eines sächsischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Vorschriften enthält.

Dresden, den 23. März 1992

Sächsisches Staatsministerium des Innern
 Maier
Landespolizeipräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 11, S. 406

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. April 1992

    Fassung gültig bis: 31. März 2004