Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung bestimmter Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Az.: 23-FV 6000-11/72-26641
Vom 4. Mai 1995
Die nachstehende Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und bezieht sich auf die Berechnung, Auszahlung und Buchung bestimmter Zuweisungen nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz durch das Statistische Landesamt und die Regierungspräsidien.
Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen.
Rechtsgrundlage für die Berechnung und Zahlbarmachung der nachstehend aufgeführten Zuweisungen ist das jeweils geltende Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG).
Unbeschadet der Rechtsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium des Innern führt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen die Fachaufsicht für den Vollzug des FAG.
I
Berechnung der Zuweisungen
- 1
- Zuweisungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die im FAG ausgewiesenen Zuweisungen, die nach den im FAG bestimmten Kriterien an die Gemeinden bzw. Landkreise verteilt werden.
- 2
- Datenermittlung, -erfassung und -verarbeitung
Für die Berechnung der Zuweisungen nimmt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen, gegebenenfalls im Benehmen mit den beteiligten Ressorts, das Statistische Landesamt in Anspruch.
Das Statistische Landesamt ist insoweit für die Datenermittlung, -erfassung und -verarbei-tung zuständig. Es erstellt die Bescheide an die Gemeinden und Landkreise für die Regierungspräsidien.
Das Statistische Landesamt hat ein Sachgebiet zu benennen, das die in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben nach fachaufsichtlichen Weisungen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen durchführt. Zwischen diesem Sachgebiet und dem Referat 23 des Sächsische Staatsministeriums der Finanzen wird ein on-line-Datenverbund eingerichtet. - 2.1
-
Datenermittlung
Die Grunddaten werden ermittelt: - 2.1.1
- aus dem jeweiligen FAG;
- 2.1.2
- nach Maßgabe des FAG;
- 2.1.2.1
- aus amtlichen Statistiken über
- die fortgeschriebene Wohnbevölkerung,
- Schüler an öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen,
- den Straßenbestand;
- 2.1.2.2
- durch Erhebung bei den Gemeinden und Landkreisen über die
- Ausgaben bei den Hauptgruppen 4, 5/6 und 7 vermindert um die Ausgaben bei der Untergruppe 713 des Gruppierungsplans der Haushalte der Gemeinden und Landkreise,
- Isteinnahmen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie an Grundsteuern A und B,
- Hebesätze für die genannten Steuern;
- 2.1.2.3
- nach Maßgabe der jeweiligen Erlasse des Sächsische Staatsministerium der Finanzen über zum Beispiel
- die Berichtigung und den Ausgleich von Schlüsselzuweisungen,
- die Anzahl der Aussiedler, Asybewerber und Kontingentflüchtlinge.
- 2.1.2.4
- Die Freigabe der Daten zu 2.1.2.2 und 2.1.2.3 wird jeweils vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erteilt.
- 2.2
-
Datenerfassung
Die nach Nummer 2.1 ermittelten Daten sind vom Statistischen Landesamt über Datensichtgeräte in maschinell erstellte Datenprozeduren einzugeben. Die vollständige und richtige Datenerfassung ist von dem Mitarbeiter des zuständigen Sachgebietes des Statistischen Landesamtes, der die Erfassung vornimmt, auf den Erhebungsbelegen zu bescheinigen. - 2.3
-
Datenverarbeitung
Die Berechnung der Zuweisungen erfolgt durch das Statistische Landesamt unter Verwendung von ADV-unterstützten Programmen. Sind mehrere Verarbeitungsschritte für eine Zuweisungsberechnung erforderlich, werden einzelne Verarbeitungsprozeduren in Ablaufprozeduren zusammengefaßt.
Anhand von Listenausdrucken sind die errechneten Zuweisungen vom zuständigen Dezernat des Statistischen Landesamtes auf Richtigkeit zu prüfen, eventuell durch Neuberechnungen zu korrigieren und endgültig in Dateien zu sichern. Der Datenbestand darf nach eventuell erforderlicher Korrektur nicht mehr verändert werden. - 2.4
-
Festsetzungsbescheide an die Gemeinden und Landkreise
Die Festsetzungsbescheide, aus denen die Art und Höhe der Zuweisungen sowie die Berechnungsmerkmale und die Zahlungstermine hervorgehen müssen, sind nach Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Regierungspräsidien zu erstellen und vom Statistischen Landesamt den Regierungspräsidien zur Weiterleitung an die Gemeinden und Landkreise zu übersenden. Je eine Ausfertigung der entsprechenden Datei ist dem Sächsische Staatsministerium der Finanzen und den Regierungspräsidien zum Verbleib zuzuleiten. - 2.5
-
Datenanalyse/Modellrechnungen
Das Statistische Landesamt hat nach Vorgabe des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig wiederkehrende Datenanalysen vorzunehmen.
Zur Vorbereitung des jährlichen FAG sind vom Statistischen Landesamt nach Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Modellrechnungen und Untersuchungen durchzuführen. Das Statistische Landesamt ist für die termingerechte Durchführung verantwortlich und hält vor allem die dafür benötigte Maschinen- und Personalkapazität vor. - 2.6
-
Informationsmaterial für die beteiligten Behörden
Nach Berechnung der Zuweisungen sind für die beteiligten Behörden Listen, Tabellen, Verteilerschlüssel und ähnliches zu erstellen und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Art und Umfang des Informationsmaterials bestimmt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen.
II
Auszahlung und Buchung der Zuweisungen
- 3
- Vorbereitung zur Zahlung, Buchung
- 3.1
- Aufgaben des Statistischen Landesamtes
- Das Statistische Landesamt berechnet die zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten an jede Gemeinde bzw. jeden Landkreis zu zahlenden Beträge. Es bereitet die hierfür erforderlichen Unterlagen vor. Das Statistische Landesamt bescheinigt, daß die Unterlagen aufgrund der von ihm richtig ermittelten und erfaßten Daten unter Einsatz der freigegebenen und gültigen Programme erstellt worden sind. Einen Ausdruck der jeweiligen Unterlagen erhält das Sächsische Staatsministerium der Finanzen.
- 3.2
- Aufgaben der Regierungspräsidien
- 3.2.1
- Die Regierungspräsidien versenden die Informationen an die Gemeinden und Landkreise über die geleisteten Zahlungen zwei Werktage vor Fälligkeit.
- 3.2.2
- Die Regierungspräsidien bewirtschaften die Zuweisungsmittel für die Gemeinden und Landkreise ihres Regierungsbezirkes. Die für die Landesoberkassen bestimmten Anordnungen werden von den jeweils zuständigen Regierungspräsidien erstellt. Sie weisen gegenüber den Landesoberkassen die Zahlung an und übergeben mit dem Datenträger (Diskette HIS-MBS) die erforderlichen begleitenden Unterlagen.
- 3.3
- Aufgaben der Landesoberkassen
- 3.3.1
- Die Landesoberkassen leisten die Zahlungen an die Gemeinden und Landkreise am Fälligkeitstag.
- 3.3.2
- Sie übergeben jeweils nach Monatsende dem Sächsische Staatsministerium der Finanzen die erforderlichen Kontoauszüge zum Kapitel 1530.
III
Schlußbestimmungen
- 4
- Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:
- Dienstanweisung für das automatisierte Buchungführungsverfahren der Kassen (DABK),
- Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsunterlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)/ Anlage 3 Vorl. VV zu § 79 SäHO,
- Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Kassen (EDVBK).
- 5
- Die Anforderungen an Programme, Dokumentationen und Aufbewahrungszeiten für Belege, Dateien, Programme und deren verschiedene Arbeitsstände sind gemäß Punkt 3 der Anlage 3 der Vorl. VV zu § 79 SäHO (HKR-ADV-Best.) einzuhalten. Inhalt und Umfang der zu erstellenden Verfahrensdokumentation haben den Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder zum Einsatz der Informationstechnik (Mai 1991) zu entsprechen.
- 6
- Inkrafttreten
- 6.1
- Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
- 6.2
- Die Aufgabenübertragung an das Statistische Landesamt und die Regierungspräsidien erfolgt für das Jahr 1995 schritt- und probeweise. Vor endgültiger Aufgabenübertragung zum 1. Januar 1996 werden die oben genannten Vorschriften vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen auf ihre Praktikabilität und Wirksamkeit überprüft.
Dresden, den 4. Mai 1995
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt