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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsichen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsichen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 10. März 1998 (SächsABl. S. 267)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Vom 10. März 1998

Aufgrund von § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1041) wird für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestimmt:

1.
Allgemeines

Für die Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), sind zuständig:

(1) im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes die für die Einstellung oder Bestellung zuständige Behörde oder Stelle. Diese kann sich bei der Durchführung der Verpflichtung der Behörde oder Stelle bedienen, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist;

(2) im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt. Die Behörde oder Stelle kann sich bei der Durchführung der Verpflichtung des Verbandes oder sonstigen Zusammenschlusses, des Betriebes oder Unternehmens bedienen, bei dem die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für den sie tätig ist;

(3) im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes die für die öffentliche Bestellung des Sachverständigen zuständige Behörde oder Stelle.

2.
Besondere Regelungen für die Straßenbauverwaltung

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständigen Straßenbaubehörden vom 14. November 1997 (Sächsisches Amtsblatt S. 1215) bleibt unberührt.

3.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1998 in Kraft.

Dresden, den 10. März 1998

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Wolfgang Vehse
Staatssekretär

Anlage 1

Hinweis zur Vornahme der Verpflichtung

Die Verpflichtung wird wie folgt vorgenommen:

Es erfolgt eine mündliche Unterrichtung über die in der „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“ (Anlage 2) aufgeführten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Dabei wird der Wortlaut der Strafvorschriften eröffnet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.
In Anschluss an diese Belehrung haben der Auftraggeber und jede verpflichtete Person den Vordruck „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“ zu unterschreiben.
Mit der Unterschrift gibt die verpflichtete Person gleichzeitig eine Erklärung ab, dass sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet wurde.
Nach der Unterzeichnung erhält jede verpflichtete Person eine Abschrift der „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“ mit einer Liste der genannten Strafvorschriften.
Das Original der Niederschrift wird zu den Akten des Auftragsgebers genommen.

Anlage 2

Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung
nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 19974 (BGBl. I S. 547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)

Frau/Herr1)

………………………………………………………

ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner1) Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.
Ihm/Ihr1) wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

Strafvorschriften
Paragraph Titel
§ 133 Verwahrungsbruch
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 Verwertung von Privatgeheimnissen
§ 331 Vorteilsannahme
§ 332 Bestechlichkeit
§ 333 Vorteilsgewährung
§ 334 Bestechung
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 358 Nebenfolge bestimmter Taten

Die erschiene Person wurde darüber belehrt, dass die vorgenannten Strafvorschriften aufgrund der Verpflichtung auf sie anzuwenden sind.
Sie erklärt nunmehr, von dem Inhalt der vorgenannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.
Sie unterzeichnet diese Niederschrift nach Vorlesen und zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.

Vorgelesen, gesehen und unterschrieben.

…………………………………………
Dienststelle

……………………………………………………………
Datum/Unterschrift der/des1) Verpflichteten

……………………………………………………………
Datum/Unterschrift des Verpflichtenden

1)  Nichtzutreffendes streichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 14, S. 267

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003