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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.02.1998 bis 01.03.2012

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 99), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
(DVO SächsLKrO)

Vom 17. Dezember 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 1998

Aufgrund von § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) wird verordnet:

§ 1
(außer Kraft)1

§ 2
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten

Sofern nicht für alle Landkreise, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, bestimmt das Staatsministerium des Innern die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 3
Einwohnerantrag

(1) Ein Einwohnerantrag (§ 20 SächsLKrO) kann rechtswirksam nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die das achtzehnte Lebensjahr am Tag des Eingangs des Antrags vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Kreisangelegenheiten ausgeschlossen sind. Jeder Unterzeichner hat neben seiner eigenhändigen Unterschrift Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Wohnung und Datum der Unterzeichnung lesbar anzugeben. Die Angaben dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Einwohnerantrags verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften veranlaßt der Landkreis eine Prüfung durch die Meldebehörden. Diese prüfen die Richtigkeit der Angaben; sie ermitteln die Zahl der Unterzeichnungsberechtigten und die Zahl der gültigen Unterschriften. Maßgebend ist der Stand des Tages, an dem der Einwohnerantrag beim Landkreis eingeht. Die den Meldebehörden dabei entstehenden Auslagen können gegenüber dem Landkreis erhoben werden.

(3) Im Einwohnerantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Antrags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Antrags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, zur Abgabe und zur Entgegennahme von verbindlichen Erklärungen zum Antrag berechtigt.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind unter Verschluß zu nehmen und nach Erledigung des Antrags zu löschen.

§ 4
Übergangsvorschrift

Satzungsregelungen zur Form der öffentlichen Bekanntmachung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) sind bis zum 31. März 1994 den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 Satz 1 anzupassen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 3, S. 99
    Fsn-Nr.: 231-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1998

    Fassung gültig bis: 1. März 2012