Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 23. August 2002 RL-Nr. 73/2000
Vom 10. Dezember 2003
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 23. August 2002 (SächsABl. S. 999), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 10. Juli 2003 (SächsABl. S. 781), wird wie folgt geändert:
- In Teil A wird unter Nummer 4.3 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 2.1.3.3 und nach Nummer 2.1.3.4 je ein neuer Anstrich angefügt:
– „Verbot des Anbaus von fusariumanfälligen Weizensorten nach der Vorfrucht Mais“ - In Teil A Nummer 5.2. wird die Höhe der Zuwendung für die Maßnahme nach Nummer 2.1.3.3 und 2.1.3.4 auf je 42 EUR/ha geändert.
- In Teil B Nummer 4.3 bei den Maßnahmen 2.2.2 nach Extensive Weide und 2.2.3 nach Extensive Wiese wird die Zuwendungsvoraussetzung dritter Anstrich nach den Worten „mittels Abstreichverfahren“ um die Worte „und weitere effizientere Verfahren“ ergänzt.
- In Teil E Nummer 4.3 bei Maßnahme nach 2.2.2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung unter Nummer 2.2.2.6 Naturschutzfachliche Zusatzleistung wird Buchstabe e wie folgt neu gefasst:
„Durchführung spezieller Schutz- und Pflegemaßnahmen auf Veranlassung der Naturschutzbehörde.“
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
Dresden, den 10. Dezember 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef