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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Gewährung investiver Zuwendungen für Jugendeinrichtungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Gewährung investiver Zuwendungen für Jugendeinrichtungen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 348), die durch Artikel 2 der Richtlinie vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 100) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Gewährung investiver Zuwendungen für Jugendeinrichtungen

Vom 10. Juni 1997

[Geändert durch Artikel 2 der VwV vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 100)]

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 SGB VIII Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Unterbringungs- und Betreuungssituation von Kindern und Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen.

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Zweck der Förderung
 
Gegenstand der Förderung sind vorwiegend der Neubau und Umbau sowie die Erweiterung und Sanierung von Jugendhilfeeinrichtungen (einschließlich Erstausstattung).
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Gegenstand der Förderung
 
Die investiven Maßnahmen beziehen sich auf jene Bereiche der Jugendhilfe, die in der Zuständigkeit des Sächsisches Staatsministe-rium für Soziales, Gesundheit und Familie liegen.
Dies können unter anderem investive Maßnahmen sein in
 
a)
Jugendzentren, Häusern der Offenen Tür,
 
b)
Jugendfreizeit- und Jugendbegegnungsstätten,
 
c)
Jugendclubs, -treffs, -cafes,
 
d)
Jugendberatungsstellen, Erziehungsberatungsstellen
 
e)
Einrichtungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung, zum Beispiel Kinder- und Jugendheime, Betreutes Wohnen (§ 34 SGB VIII),
 
f)
Einrichtungen für Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII),
 
g)
Einrichtungen der Jugendsozialarbeit und Jugendberufshilfe (§ 13 SGB VIII),
 
h)
Einrichtungen des erzieherischen Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII).
 
Ausgeschlossen von der Förderung nach dieser Richtlinie sind Kindertagesstätten und Horte.
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Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Untergliederungen sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen. Auch freie Träger der Jugendhilfe, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind, können gefördert werden. Ausnahmsweise sind auch Initiativgruppen antragsberechtigt, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme bie-ten. Ferner können Landkreise, Städte, Gemeinden und kommunale Zweckverbände Anträge stellen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Investive Maßnahmen von freien Trägern der Jugendhilfe sind mit dem örtlich zuständigen Jugendamt abzustimmen.
4.2
Bei kommunalen Antragstellern sind ab einer Zuwendungshöhe von 2 500 000 EUR folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
  • eine landesplanerische Stellungnahme un
  • deine positive Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
4.3
Anträge auf Gewährung investiver Zuwendungen sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsfähige Aufwendungen
5.1.1
Zuwendungsfähig sind bei Neubauten die als notwendig anerkannten Kosten für
  • nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks (Kosten nach DIN 276, Kostengruppe 2.2),
  • das Bauwerk (Kosten nach DIN 276, Kostengruppe 3),
  • das Inventar (Ersatzausstattung) (Kosten nach DIN 276, Kostengruppe 4),
  • die Außenanlagen (Kosten nach DIN 276, Kostengruppe 6),
  • die Baunebenkosten (Kosten nach DIN 276, Kostengruppe 7).
Zuwendungsfähig sind die Kosten für Kinder- und Jugendheime (vergleiche Nummer 2 Buchst. e) bis zu 55 000 EUR je Platz, davon entfallen höchstens 50 000 EUR auf Baukosten ohne Ausstattung und 5 000 EUR auf die Ausstattung.
Die Kosten für Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchst. f bis h sind bis zu 30 000 EUR zuwendungsfähig.
Es wird davon ausgegangen, daß das Grundstück dem Träger der Einrichtung gehört oder ihm unentgeltlich oder in Erbpacht bzw. einem langfristigen Pachtvertrag zur Verfügung steht. Die Kosten für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zuwendungsfähig.
5.1.2
Zuwendungsfähig sind bei Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen insbesondere die notwendigen Kosten für
  • die Schaffung und Einrichtung von Betreuungsplätzen für Kinder und Jugendliche in den Bereichen der Nummern Buchst. e bis h,
  • Umbauten zur Reduzierung der Belegungsdichte im Betrieb der Nummer Buchst. e,
  • die Schaffung und Einrichtung von jugendgemäßen Gemeinschafts-, Freizeit- und Betreuungsräumen,
  • die Verbesserung von sanitären-, Küchen- und Heizungsanlagen,
  • die Dachsanierung oder Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern und Fußböden
  • die Ablösung von asbesthaltigen Materialien.
5.2
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Förderung wird in der Regel im Wege der Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Dabei soll der Anteil an Landesmitteln 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Projektes nicht überschreiten.
5.3
Finanzierung
5.3.1
Eigenkapital des Trägers
Es wird ein Eigenkapital des Trägers der Einrichtung in angemessener Höhe erwartet, mindestens in Höhe von 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten.
5.3.2
Kommunale Zuschüsse
Es wird eine kommunale Förderung (Gemeinde und Kreis) von insgesamt mindestens 20 vom Hundert erwartet.
5.3.3
Sonstige Förderprogramme
Zusätzlich können zur Sicherstellung der Finanzierung Bundesmittel und sonstige Mittel aus anderen Förderprogrammen (zum Beispiel zur Denkmalspflege und Erhaltung historischer Bausubstanz) eingesetzt werden.
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Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt.
6.2
Antragsverfahren
Die Träger der Einrichtungen beantragen die Zuwendungen schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Formblattes bei der Bewilligungsbehörde.
Freie Träger, die einem Spitzenverband angeschlossen sind, fügen dem Antrag die Stellungnahme ihres Spitzenverbandes bei. Diese wie alle anderen Träger der freien Jugendhilfe und Initiativgruppen haben eine Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes beizufügen (vergleiche Nummer 4.1).
6.3
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, erstellt eine Förderliste und legt diese dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Entscheidung vor.
Auf der Grundlage der vorgelegten Liste und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidet das SMS in Abstimmung mit dem Landesjugendamt über die zu fördernden Projekte.
6.4
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Bewilligungsbescheid und trifft dann nähere Bestimmungen auch über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten über den Verwendungsnachweis und die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie der Rückführung der Zuwendung.
Die Zuwendung erfolgt nach dem Musterbescheid für die investive Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe.
6.5
Auszahlung
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Baufortschritt.
6.6
Prüfung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Sie ist auch zuständig für Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich Rückforderung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbe-scheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S.1), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelung
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 2 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 1. August 1992 (SächsABl. S. 1277) außer Kraft.

Dresden, 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 348

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002