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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 437) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über den Landeszuschuss gemäß § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG
(Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsZuErstVO) 1

Vom 22. Februar 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 18 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Landeszuschüsse an Kindertageseinrichtungen
nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG

(1) Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in die Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Landeszuschuss in Höhe des in § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG festgesetzten Betrages gezahlt.

(2) Sind in die Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, beträgt die Höhe des Landeszuschusses, abweichend von Absatz 1 Satz 3, 90 Prozent des in § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG festgesetzten Betrages.

(3) Für jedes Kind, dem in einer Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird dem Träger der Einrichtung ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG genannten Höhe gezahlt.

(4) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.

(5) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet. Mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Zahlungen.

(6) Die für die Auszahlung der Landeszuschüsse im Jahr 2002 maßgeblichen Kinderzahlen sind bis zum 1. Mai 2002 an die zuständige Landesdirektion zu melden. Die Teilzahlungen für die Monate Januar bis Mai erfolgen im Jahr 2002 abweichend von Absatz 5 im Juni. 2

§ 2
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses
gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG

(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsKitaG zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt

Erstattungen
Nummer fr wen Hhe der Erstattung
1. für Krippenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 450 EUR,
2. für Kindergartenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 110 EUR,
3. für Hortkinder bei sechsstündiger Betreuungszeit 53 EUR,
4. für Tagespflegekinder bei neunstündiger Betreuungszeit  
  a)

an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe

163 EUR und
  b)

an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten

226 EUR.
Bei kürzeren Betreuungszeiten ist der Gemeindeanteil im Verhältnis zu reduzieren. Betreuungszeiten, die über neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsKitaG an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses. 3

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2002

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 118
    Fsn-Nr.: 814-1.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008