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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeit in den Vorbereitungsklassen an Grundschulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeit in den Vorbereitungsklassen an Grundschulen vom 26. Januar 1994 (MBl. SMK S. 129)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeit in den Vorbereitungsklassen an Grundschulen

Vom 26. Januar 1994

1    Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt neben der Einrichtung und Organisation der Vorbereitungsklasen die Aufnahme und die Arbeit mit den Kindern, § 5 Absatz 3 SchulG.

2    Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Vorbereitungsklassen an den Grundschulen im Freistaat Sachsen.

3    Ziele und Aufgaben

(1) Ziel der Vorbereitungsklasse ist es, schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, durch besondere pädagogische Maßnahmen innerhalb eines Schuljahres zur Schulfähigkeit zu führen, sie also in ihrer geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklung so zu fördern, daß nach Ablauf eines Schuljahres die Aufnahme in die Grundschule beziehungsweise in die Förderschule gewährleistet werden kann.

(2) Die Erfüllung der vierjährigen Grundschulpflicht wird vom Besuch einer Vorbereitungsklasse nicht berührt.

4    Aufnahme

(1) Kinder, denen auf Grund des Ergebnisses des Schulaufnahmeverfahrens keine Schulfähigkeit bescheinigt wird, können, falls die Erziehungsberechtigten es wünschen, nach Maßgabe der Absätze (2) bis (4) in eine Vorbereitungsklasse aufgenommen werden.

(2) Der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten schriftlich über das Ergebnis des Schulaufnahmeverfahrens und weist sie auf die Möglichkeit des Besuchs einer Vorbereitungsklasse hin.

(3) Die Erziehungsberechtigten können beim zuständigen Staatlichen Schulamt bis spätestens vier Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in eine Vorbereitungsklasse stellen. Das Staatliche Schulamt teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidung über den Antrag schriftlich mit. Mit der Aufnahme des Kindes in eine Vorbereitungsklasse verpflichten sich die Erziehungsberechtigten zur regelmäßigen Teilnahme ihres Kindes für die Dauer des gesamten Schuljahres.

(4) Bei der Anmeldung an der Grundschule, an der die Vorbereitungsklasse eingerichtet wird, ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Folgende Daten werden erhoben:

  1.
Familienname
  2.
Vorname
  3.
Geburtsdatum
  4.
Geburtsort
  5.
Geschlecht
  6.
Anschrift
  7.
Telefonnummr/Notfalladresse
  8.
Staatsangehörigkeit
  9.
Religionszugehörigkeit
10.
Art und Grad der Behinderung und chronische Krankheiten (sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu erfassen)


(5) Können Kinder wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen keine Vorbereitungsklasse besuchen, so sind den Erziehungsberechtigten vom Schulleiter oder gegebenenfalls vom zuständigen Staatlichen Schulamt weitere sonderpädagogische Maßnahmen aufzuzeigen.

(6) Werden Kinder wegen mangelnder Schulfähigkeit vom Schulbesuch zurückgestellt und stellen die Erziehungsberechtigten keinen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in eine Vorbereitungsklasse oder lehnen die Erziehungsberechtigten die Aufnahme ihres Kindes in die vom Staatlichen Schulamt zugewiesen Vorbereitungsklasse ab, sind die Erziehungsberechtigten vom Schulleiter beziehungsweise vom zuständigen Staatlichen Schulamt auf weiter Förderungsmöglichkeiten ihres Kindes zur Erlangung der Schulfähigkeit hinzuweisen.

5    Einrichtung und Organisation

(1) Die Vorbereitungsklasse ist organisatorischer Bestandteil der Grundschule.

(2) Die Standorte der Vorbereitungsklassen werden vom Staatlichen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. Sie sind nicht an die Schulbezirke der Grundschulen gebunden.

(3) Vorbereitungsklassen werden als eigenständige Klassen geführt. Die Klassen sollen wenigstens 12, höchstens 15 Kinder umfassen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das zuständige Oberschulamt.

(4) Die wöchentliche Förderungs- und Betreuungszeit für des Kind soll 20 Unterrichtsstunden betragen. Diese Stunden liegen in der Regel jeweils montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

(5) die Arbeit kann in zusätzlichen Förderstunden zeitweilig auch in Teilgruppen oder Einzelbetreuung erfolgen. Dabei sollen 2 Stunden pro Woche und Kind nicht überschritten werden.

6    Führung von Vorbereitungsklassen

(1) Für die Arbeit in einer Vorbereitungsklasse wird ein Grundschulpädagoge eingesetzt, der ausreichende Lehrerfahrung im Anfangsunterricht besitzt.

(2) Die tägliche Arbeit mit der Vorbereitungsklasse umfaßt in der Regel den Zeitraum von 4 Unterrichtsstunden. Die restlichen Pflichtstunden werden dem Klassenlehrer für die Einzel- und Gruppenarbeit mit besonders förderbedürftigen Kindern (zusätzliche Förderstunden), für die Zusammenarbeit mit den Schulpsychologen, den Kindergärten, den Lehrern im Anfgangsunterricht und den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt.

7    Inhalt der Arbeit in den Vorbereitungsklassen

(1) Die Inhalte der Arbeit in den Vorbereitungsklassen orientieren sich an den Anforderungen an die Schulfähigkeit. Dabei kommt dem sozialen Lernen in der Gruppe eine besondere Bedeutung zu. Die nähere Regelung erfolgt durch eine Rahmenrichtlinie mit Orientierungscharakter.

(2) Für die Arbeit in der Vorbereitungsklasse muß der Klassenlehrer wöchentlich einen Förderplan erstellen, in dem alle bedeutsamen Beobachtungen, Fördermaßnahmen und -methoden, verwendetete Materialien und Hinweise für die Zusammenarbeit mit allen am Förderprozeß Beteiligten fortlaufend für jedes einzelne Kind und für die gesamte Vorbereitungsklasse schriftlich festgehalten werden.

8    Gutachten über den Entwicklungsstand

Am Ende des Schuljahres erstellt der Klassenlehrer für die aufnehmende Schule ein Gutachten über den Entwicklungsstand des Kindes und gibt darin Empfehlungen zur weiteren Förderung. Wird die Grundschulfähigkeit bejaht, ist das Gutachten der aufnehmenden Grundschule, anderenfalls dem zuständigen Staatlichen Schulamt zuzuleiten.

9    Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

(1) Zwischen dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich, die insbesondere durch regelmäßig stattfindende Elternsprechstunden und Elternabende gewährleistet werden soll.

(2) Der Klassenlehrer berät die Erziehungsberechtigten, wie sie zur Förderung ihres Kindes beitragen können. Durch den regelmäßigen Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des Kindes und die Abstimmung der schulischen und häuslichen Fördermaßnahmen sollen einander entgegenwirkende Einflüsse verhindert und die Förderung des Kindes verstärkt werden.

10    Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1994 Nr. 6, S. 129

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. März 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005