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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 1. April 1993 (SächsGVBl. S. 329), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. September 2004 (SächsGVBl. S. 557) geändert worden ist

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
(1. DVO SächsFischG)

Vom 1. April 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. November 2004

Aufgrund von § 22 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt:
Fischereiprüfung

§ 1
Prüfungsbehörde

(1) Für die Abnahme der Fischereiprüfung gemäß § 30 SächsFischG ist die Fischereibehörde zuständig.

(2) Die Fischereibehörde kann ein oder mehrere Staatliche Ämter für Landwirtschaft oder Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau für ihren Amtsbezirk oder für mehrere Amtsbezirke damit beauftragen, die Fischereiprüfung vor Ort praktisch durchzuführen. Die Übertragung kann unter Beibehaltung der Zuständigkeit der Fischereibehörde im Übrigen auf die Amtsbezirke einzelner Staatlicher Ämter für Landwirtschaft oder Staatlicher Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau beschränkt werden.

(3) Die Aufsicht in der Prüfung führt ein von der Prüfungsbehörde für jeden Prüfungsort zu benennender Prüfungsleiter. Falls es die Umstände, insbesondere die voraussichtliche Zahl der Prüflinge oder die räumlichen Verhältnisse am Prüfungsort erfordern, soll die Prüfungsbehörde geeignete Personen, die in dem Sächsischen Landesfischereiverband e. V. organisiert sind, zur Unterstützung des Prüfungsleiters hinzuziehen. Das Nähere über die Vergütung der Aufsichtspersonen regelt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten durch Verwaltungsvorschrift. 2

§ 2
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr zu einem von der Fischereibehörde nach Tag und Uhrzeit landeseinheitlich festgesetzten Termin statt. Die Fischereibehörde hat den Prüfungstermin sowie die für die einzelnen Stadt- und Landkreise bestimmten Prüfungsorte spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(2) Die Fischereiprüfung ist schriftlich und dauert 90 Minuten. Sie wird mittels eines Prüfungsfragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Die unter mehreren möglichen Antworten für richtig erachtete ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen. Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine mündliche Prüfung zulassen.

(3) Zu jedem Prüfungstermin erstellt die Fischereibehörde einen landeseinheitlichen Prüfungsfragebogen. Dieser ist dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 von der Prüfungsbehörde bestimmten Prüfungsleiter rechtzeitig vor Prüfungsbeginn in ausreichender Anzahl in einem versiegelten Umschlag zuzustellen. Das Siegel darf erst zu Beginn der Prüfung gebrochen werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Fischereibehörde dürfen jederzeit zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs im Prüfungsraum anwesend sein. Satz 2 gilt entsprechend für Vertreter der Fischereibehörde in Fällen des § 1 Abs. 2.

(5) Die Prüfung ist an dem Ort abzulegen, den die Fischereibehörde gemäß Absatz 1 für den Stadt- oder Landkreis, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Prüfungsort bestimmt. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Fischereigesetzes, ist die Prüfung an dem für den Stadt- oder Landkreis bestimmten Prüfungsort abzulegen, in dem der Antragsteller am Vorbereitungslehrgang gemäß § 5 Abs. 1 teilgenommen hat. Aus wichtigem Grund, den der Antragsteller schriftlich darzulegen hat, kann die Fischereibehörde die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort gestatten. 3

§ 3
Prüfungsgegenstand

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

1.
Allgemeine Fischkunde
(Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten);
2.
Besondere Fischkunde
(Artenkenntnis);
3.
Gewässerkunde
(Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzungsmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen);
4.
Gerätekunde
(erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben);
5.
Gesetzeskunde
(Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, Tierschutzes, Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts).

(2) Die fünf Sachgebiete sind in jeweils zwölf Fragen von annähernd gleichem Schwierigkeitsgrad zu prüfen.

§ 4
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller an einem vom Sächsischen Landesfischereiverband e.V. oder einem diesem angeschlossenen Verband der Fischer oder Angler durchgeführten Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat. Als Teilnahme gilt nur der lückenlose Besuch sämtlicher Unterrichtsstunden.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Prüfungstag bei der Fischereibehörde zu stellen. Die Fischereibehörde kann sich zur Ausgabe der Antragsvordrucke, zur Entgegennahme der Anträge und deren Weiterleitung der Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Verbände bedienen.

(3) Der Antrag muss enthalten

1.
Vor- und Familiennamen des Antragstellers,
2.
das Geburtsdatum des Antragstellers,
3.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Antragstellers,
4.
die Bescheinigung eines in Absatz 1 genannten Verbandes über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang,
5.
Bei Anträgen Minderjähriger die Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
6.
den Tag der Antragstellung,
7.
die Unterschrift des Antragstellers.

(4) Zur Prüfung darf ein Antragsteller nicht zugelassen werden, der seinen Antrag nicht fristgerecht oder nicht in der Form des Absatzes 3 eingereicht hat. Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn zwischen Antragstellung und Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Der Antragsteller muss zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ladung zur Prüfung; eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 4

§ 5
Vorbereitungslehrgang

(1) Der Vorbereitungslehrgang dauert 30 Unterrichtsstunden. Der Vorbereitungslehrgang beinhaltet neben einem theoretischen Teil auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische. Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.

(2) Die Verbände geben Ort und Zeit ihrer Vorbereitungslehrgänge sowie Einzelheiten der Anmeldung rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt. Sie übersenden der Fischereibehörde eine Mehrfertigung ihrer Bekanntmachung.

(3) Vorbereitungslehrgänge dürfen die in § 4 Abs. 1 genannten Verbände erst nach Genehmigung ihrer Lehrpläne durch die Fischereibehörde durchführen. Die Lehrpläne müssen dem Rahmenlehrplan der Fischereibehörde entsprechen, sind mit diesem fortzuschreiben und jeweils nach Ablauf von vier Jahren erneut zur Genehmigung einzureichen. Die Fischereibehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet zu prüfen. Sie kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen. 5

§ 6
Rücktritt von der Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Antragsteller vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung des Prüfungsleiters zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund in der Person des Prüflings liegt. 6

§ 7
Prüfungsniederschrift

(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:

1.
die Namen des Prüfungsleiters , weiterer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufsicht hinzugezogener Personen und der Prüflinge,
2.
Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
3.
die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 2,
4.
Entscheidungen des Prüfungsleiters  nach § 9 Abs. 1 Satz 1.

(2) Die Niederschrift ist von dem Prüfungsleiter  zu unterzeichnen und der Fischereibehörde mit den bearbeiteten Prüfungsfragebögen spätestens am nächsten auf den Prüfungstag folgenden Werktag zu übersenden. 7

§ 8
Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Die Fischereibehörde wertet die Prüfungsfragebögen aus und vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem jeweiligen Prüfungsfragebogen.

(2) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt 45 von 60 Fragen richtig beantwortet hat.

(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. Das Prüfungszeugnis wird nach einem von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Muster erstellt.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.

(5) Die Fischereibehörde hat die Prüfungsunterlagen bis zum Ende des fünften Jahres nach der Prüfung aufzubewahren. 8

§ 9
Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, so kann ihn der Prüfungsleiter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Prüfungsleiter hat zu Beginn der Prüfung die Prüflinge über die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 zu belehren.

(3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, so kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. 9

§ 10
Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Auf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden § 4 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorbereitungslehrgang nach jeweils zwei nicht bestandenen Prüfungen erneut abgeleistet werden muss. 10

§ 11
Gleichstellung

(1) Die Fischereibehörde erkennt auf Antrag eine Qualifikation als Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SächsFischG an, wenn der Antragsteller das Vorliegen dieser Qualifikation durch Urkunden nachweist. Im Falle der Anerkennung stellt sie hierüber ein Zertifikat nach einem Muster der obersten Fischereibehörde aus.

(2) Die Fischereibehörde erkennt auf Antrag Fischereiprüfungen aus anderen Bundesländern als Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 5 SächsFischG an, wenn der Antragsteller

a)
eine bestandene Prüfung, die in Prüfungsart und -gegenstand mit der Prüfung nach § 3 und
b)
die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, der in Inhalt und Umfang mit den Lehrgängen nach § 5
vergleichbar ist, durch Urkunden nachweist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 11

§ 11a
Prüfungsgebühr

Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 8 Abs. 4 wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 30 EUR erhoben. 12

Zweiter Abschnitt:
Fischereischeine und Fischereiabgabe 13

§ 12
Inhalt der Fischereischeine

(1) Die Fischereischeine im Sinne des 5. Abschnitts des Sächsischen Fischereigesetzes müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Vor- und Familienname des Inhabers,
2.
das Geburtdatum des Inhabers,
3.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Inhabers,
4.
die Gültigkeitsdauer,
5.
den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,
6.
ein Passbild des Inhabers,
7.
die Unterschrift des Inhabers und
8.
die ausstellende Behörde.

(2) Die Fischereischeine müssen den von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Mustern entsprechen.

§ 13
Unternehmensfischereischein

(1) Fischereiwirtschaftliche Unternehmen können einen Unternehmensfischereischein führen. Dieser berechtigt alle in dem Unternehmen Beschäftigten zur Ausübung der Fischerei in den von dem Unternehmen bewirtschafteten Gewässern, ohne dass die Beschäftigen selbst Inhaber eines Fischereischeins sein müssen.

(2) Ein Unternehmensfischereischein muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Unternehmens,
2.
die Anschrift des Unternehmens,
3.
den Name des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers oder eines von ihm beauftragten entscheidungsbefugten und ortsansässigen Angestellten,
4.
die Gültigkeitsdauer,
5.
den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,
6.
die Unterschrift des Inhabers und
7.
die ausstellende Behörde.

(3) Der Unternehmensfischereischein wird auf Antrag von der Fischereibehörde nach einem Muster der obersten Fischereibehörde für ein Kalenderjahr erteilt. Seine Verlängerung ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres für das Folgejahr zu beantragen.

(4) Für die Erteilung eines Unternehmensfischereischeines ist der Sachkundenachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 1  SächsFischG für den Geschäftsinhaber, den Geschäftsführer oder einen von ihm beauftragten entscheidungsbefugten und ortsansässigen Mitarbeiter erforderlich.

§ 14
Höhe der Fischereiabgabe

Mit der Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Fischereischeins erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Diese beträgt pro Jahr der Gültigkeitsdauer des Fischereischeins

1.
für einen Jugendfischereischein 3 EUR,
2.
für einen Unternehmensfischereischein 80 EUR und
3.
für andere Fischereischeine 6 EUR.

Dritter Abschnitt:
Erlaubnisschein

§ 15
Inhalt

Erlaubnisscheine (§ 22 Abs. 2 und 3 SächsFischG ) dürfen nur nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung ausgegeben werden. 14

§ 16
Führung von Listen

(1) Die Inhaber oder Pächter von Fischereirechten sind verpflichtet, über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen, in die einzutragen sind:

1.
laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
2.
Name des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3.
Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
4.
Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht,
5.
Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonmaßnahmen.

(2) Werden durch den Inhaber oder Pächter des Fischereirechts Vervielfältigungen (Durchschriften, Abschriften, Kopien) der ausgegebenen Erlaubnisscheine gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.

(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der in der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheins aufzubewahren.

§ 17
Vorlagepflicht

Die Inhaber oder Pächter von Fischereirechten sind verpflichtet, den Bediensteten der Fischereibehörde und dem örtlich zuständigen ehrenamtlichen Fischereiaufseher (§ 49 Abs. 2 SächsFischG ) auf Verlangen die Listen nach § 16 Abs. 1 oder die Vervielfältigungen nach § 16 Abs. 2 zur Einsichtnahme und erforderlichenfalls auch zur Fertigung von Kopien vorzulegen.

Vierter Abschnitt:
Schlussbestimmung

§ 18
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 am 1. Mai 1993 in Kraft. § 15 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 1. April 1993

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage 15

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 19, S. 329
    Fsn-Nr.: 652-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. November 2004

    Fassung gültig bis: 22. März 2008