Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Überwachung der Berufsschulpflicht
Vom 30. April 1993
- 1
- Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Überwachung der Berufsschulpflicht bei dem Übergang von einer allgemein-bildenden zu einer berufsbildenden Schule sowie bei einem Wechsel der berufsbildenden Schule.
- 2
- Anmeldung an berufsbildenden Schulen
Nachzuweisen ist von berufsschulpflichtigen Schülern die Anmeldung an
- Berufsschulen
- Berufsfachschulen
- Fachoberschulen
- beruflichen Gymnasien
- berufsbildenden Schulen für Behinderte.
- 3
- Übergang von allgemeinbildenden zu berufsbildenden Schulen
- 3.1
- Für die Überwachung der Berufsschulpflicht ist die vom Schüler zuletzt besuchte allgemeinbildende Schule zuständig.
- 3.2
- Schulabgänger von Mittelschulen und Förderschulen erhalten zur Schulentlassung eine Abmeldebescheinigung. Dasselbe gilt für Schulabgänger von Gymnasien, soweit sie noch berufsschulpflichtig sind. Die Schüler tragen die persönlichen Daten in die Abmeldebescheinigung ein und lassen diese von der abgebenden Schule durch Stempel sowie Unterschrift des Schulleiters oder eines Beauftragten bestätigen.
- 3.3
- Der Schüler legt die Abmeldebescheinigung zu Beginn des Schuljahres in der aufnehmenden berufsbildenden Schule vor. Die berufsbildende Schule bestätigt die Anmeldung des Schülers durch Stempel sowie Unterschrift des Schulleiters oder eines Beauftragten und schickt die Anmeldebestätigung bis spätestens 2 Wochen nach Schulbeginn an die abgebende allgemeinbildende Schule zurück.
- 3.4
- Die abgebenden allgemeinbildenden Schulen erfassen anhand der vorliegenden Schülerakten und der rücklaufenden Anmeldebestätigungen die Schüler, die ihrer Berufsschulpflicht nicht nachkommen. Die Schulleiter der abgebenden Schulen fordern unverzüglich die betreffenden Schüler auf, sofort ihrer Berufsschulpflicht nachzukommen und weisen auf die Folgen der Verletzung der Berufsschulpflicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen hin.
- 3.5
- Kommt ein Schüler trotz Aufforderung seiner Berufsschulpflicht nicht nach, benachrichtigt die abgebende allgemein bildende Schule die zuständige untere Verwaltungsbehörde zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
- 3.6
- Die Anmeldebescheinigungen verbleiben bei den Schülerakten in der abgebenden allgemeinbildenden Schule.
- 4
- Wechsel zwischen berufsbildenden Schulen
- 4.1
- Für die Überwachung der Berufsschulpflicht ist die abgebende berufsbildende Schule zuständig.
- 4.2
- Ist während der Ausbildung ein Wechsel der berufsbildenden Schule erforderlich, gilt Nr. 3 entsprechend.
- 4.3
- Die Anmeldebestätigungen verbleiben bei den Schülerakten. Erfolgt der Wechsel innerhalb des Freistaates Sachsen, werden die Schülerakten der aufnehmenden berufsbildenden Schule zugeschickt. Anderenfalls verbleiben die Schülerakten bei der abgebenden berufsbildenden Schule.
- 5
- Vorzeitige Beendigung der Ausbildung
Bricht ein Schüler, der noch berufsschulpflichtig ist, seine Ausbildung vorzeitig ab, weist ihn der Schulleiter umgehend schriftlich auf seine Berufsschulpflicht und auf die Folgen der Verletzung der Berufsschulpflicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes hin, dabei ist Nr. 3.5 entsprechend anzuwenden.
- 6
- Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Nowak
Staatssekretär
Anlage
Vorderseite des Formulars:
Vorderseite des Formulars: |
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Aufnehmende Schule (Stempel) |
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Anmeldebestätigung |
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Der/Die umseitig genannte Berufsschulpflichtige hat sich an der Schule angemeldet. |
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Ort, Datum |
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Unterschrift |
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Die Anmeldebestätigung ist umgehend an die abgebende Schule zu schicken. |
Rückseite des Formulars:
Rückseite des Formulars | |
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Abgebende Schule (Stempel) |
Diese Karte ist bei der Anmeldung im Beruflichen Schulzentrum abzugeben. |
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Abmeldebescheinigung |
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Vor- und Zuname ………………………………… | |
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geboren am ……………… in ……………… | |
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Anschrift …………………………………… | |
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Schulbesuch von ……………… bis ……………… | |
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Ort,Datum | Unterschrift |
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Der Schüler/Die Schülerin hat sich mit dieser Abmeldebescheinigung bei dem nun zuständigen Beruflichen Schulzentrum anzumelden. | |
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Gemäß § 61 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ist die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Berufsschulpflicht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. |