1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“ vom 9. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 629)

Gesetz
zum Staatsvertrag über die Errichtung der
„Stiftung für das sorbische Volk“

Vom 9. Dezember 1998

Der Sächsische Landtag hat am 12. November 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

1Dem am 28. August 1998 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“ wird zugestimmt. 2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt und der Tag, an dem er nach seinem Artikel 13 Abs. 1 außer Kraft tritt, sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. Dezember 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 23, S. 629
    Fsn-Nr.: 103-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Dezember 1998