Änderung
der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Vom 2. Juli 1992
(veröffentlicht im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 9/1992 vom 27. Juli 1992)
I.
Die Veränderungen werden im folgenden mit Fettdruck gekennzeichnet:
- 2.
- Regelstundenmaß
- 2.2
- Das Regelstundenmaß beträgt bei Lehrkräften an
Regelstundenmaß Lehrkräfte lfd. Nr. Schulart Regelstundenmaß 1. Grundschulen 28 Ustd. 2. Mittelschulen 27 Ustd. 3. Gymnasien a) Lehrkräften in den Klassen 5 – 10 27 Ustd. b) Lehrkräfte mit mindestens 6 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)
26 Ustd.c) Lehrkräfte mit mehr als 8 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)
25 Ustd.4. Förderschulen a) Lehrkraft 25 Ustd. b) Fachlehrer 32 Ustd. 5. Berufsbildende Schulen (einschließlich berufsbildender Schulen für
Behinderte)a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht
erteilen
26 Ustd.b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht
erteilen
27 Ustd.c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Ustd. 6. Schulen des 2. Bildungsweges a) Abendmittelschulen 25 Ustd. b) Abendgymnasien 24 Ustd. c) Kolleg 26 Ustd. - 2.3
- Das Regelstundenmaß beträgt für Sportlehrer
Regelstundenmaß Sportlehrer lfd. Buchstabe Sportlehrer Regelstundenmaß a) die nur im Fach Sport unterrichten 29 Ustd. b) und die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten
(Kurssystem)
28 Ustd.Ustd. = Unterrichtsstunden
II.
Die Änderung tritt am 20. August 1993 in Kraft,
Nowak
Staatssekretär