1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung

Vollzitat: Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung vom 26. April 2023 (SächsGVBl. S. 230)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten
für den Vollzug polizeibehördlicher Aufgaben
(Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung – GemVollzVO)

Vom 26. April 2023

Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Übertragbare Aufgaben

(1) Die Ortspolizeibehörden können ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten die folgenden polizeibehördlichen Aufgaben übertragen: den Vollzug

1.
von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden,
2.
der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
3.
der Vorschriften über den ruhenden Verkehr,
4.
der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,
5.
der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
6.
der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
7.
der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020
(SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist,
8.
des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, und
9.
der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

(2) 1Große Kreisstädte mit einer Einwohnerzahl von mindestens 40 000 und Kreisfreie Städte können über Absatz 1 hinaus ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten die folgenden polizeibehördlichen Aufgaben übertragen: den Vollzug

1.
der Vorschriften zum Schutz der Ruhe an Sonn- und Feiertagen,
2.
der Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit,
3.
der Vorschriften über unzulässigen Lärm außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792 geändert worden ist,
4.
der Vorschriften zu Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist und
5.
von Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde nach den §§ 55 und 58 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6 dieses Gesetzes.

2Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist der vom Statistischen Landesamt aufgrund der jeweils letzten Volkszählung seit dem 30. Juni 2020 ermittelte Wert maßgebend. 3Ein Bevölkerungsrückgang unter die Bevölkerungszahl von 40 000 bleibt unberücksichtigt.

(3) 1Große Kreisstädte mit einer Einwohnerzahl von weniger als 40 000 können ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten polizeibehördliche Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 übertragen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgabe bieten und dies die Fachaufsichtsbehörde auf ihren Antrag hin feststellt. 2Aufgabenübertragungen sind von der Großen Kreisstadt zu widerrufen, wenn die Gewähr nicht mehr vorliegt und dies von der Fachaufsichtsbehörde festgestellt wird.

(4) Über Absatz 1 und 2 hinaus können Kreisfreie Städte ihren gemeindlichen Vollzugbediensteten die folgenden polizeibehördlichen Aufgaben übertragen: den Vollzug

1.
der Vorschriften über den Schutz der Gewässer,
2.
von Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten,
3.
der Vorschriften zur Überwachung des Umganges und Verkehres mit explosionsgefährlichen Stoffen im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und der Vorschriften zur Überwachung der Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, verbundenen Pflichten mit Ausnahme der Überwachung des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe im öffentlichen Straßenverkehr und
4.
des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist.

(5) Vom Vollzug der Vorschriften im Sinne der Absätze 1, 2 und 4 erfasst sind neben dem Vollzug von Rechtsnormen auch der Vollzug von Allgemeinverfügungen und sonstigen Anordnungen.

§ 2
Mittel des unmittelbaren Zwangs

(1) Einer oder einem gemeindlichen Vollzugsbediensteten kann die Befugnis übertragen werden, bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 4 durch einfache körperliche Gewalt auf Personen oder Sachen einzuwirken, als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge und Reizstoffe sowie als Waffe den Schlagstock einzusetzen.

(2) Für die Anwendung der nach Absatz 1 zugelassenen Mittel des unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 39 bis 42 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) entsprechend.

§ 3
Bekanntgabe und Unterrichtung

(1) Die Ortspolizeibehörden geben die Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 auf ihre gemeindlichen Vollzugsbediensteten und den Widerruf der Übertragung öffentlich bekannt.

(2) Die Ortspolizeibehörden unterrichten unverzüglich die zuständige Fachaufsichtsbehörde und die zuständige Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes über die ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten übertragenen polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben und ihren Widerruf, die Bestellung von neuen gemeindlichen Vollzugsbediensteten und deren Widerruf sowie die den Vollzugsbediensteten eingeräumte Berechtigung nach § 2 Absatz 1.

§ 4
Aufrechterhaltung von Aufgabenübertragungen

(1) Auf Grund von § 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 bis 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, erfolgte Übertragungen polizeilicher Vollzugsaufgaben auf gemeindliche Vollzugsbedienstete bleiben wirksam.

(2) 1Für gemeindliche Vollzugsbedienstete nach Absatz 1 gelten § 9 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes und die Beschränkung der Mittel des unmittelbaren Zwangs nach § 2 entsprechend. 2Der Widerruf einer Aufgabenübertragung ist entsprechend § 3 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. 3Die Unterrichtungspflicht nach § 3 Absatz 2 gilt für gemeindliche Vollzugsbedienstete nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch deren Anzahl, die ihnen übertragenen Aufgaben und die ihnen eingeräumte Berechtigung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen sind.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 26. April 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 230
    Fsn-Nr.: 22-12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Mai 2023