Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
Vom 21. Mai 1999
Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Zulassung“. - b)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Schulpraktische Prüfung“. - 2.
- Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „§ 1
Zulassungsvoraussetzungen - Zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung kann zugelassen werden, wer im Freistaat Sachsen an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes oder an einer genehmigten Ersatzschule tätig ist und einen der nachfolgenden Abschlüsse erreicht hat:
- 1.
- die Erste und Zweite Staatsprüfung in zwei Fächern,
- 2.
- einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten
- a)
- Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach,
- b)
- Hochschulabschluss als Lehrer an berufsbildenden Schulen oder
- c)
- Staatsexamensabschluss in mindestens einem Fach.
- Der Begriff ,Fach‘ erfasst auch die Fachrichtung.
- § 2
Zulassung -
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin auf dem Dienstweg an das zuständige Regionalschulamt zu richten. Dieses entscheidet bei Bewerbern aus öffentlichen Schulen nach Bedarf sowie Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers über die Zulassung. Bei der Entscheidung können ferner der dienstliche Einsatz, der vorgesehene dienstliche Einsatz, das Alter, das Vorliegen einer Schwerbehinderung und die Stellungnahme des Schulleiters berücksichtigt werden.
(2) Die Zulassung kann vom Ergebnis einer fachlichen Prüfung abhängig gemacht werden.
(3) Bewerbern aus Ersatzschulen sind 5 vom Hundert der Teilnehmerplätze zur Verfügung zu stellen. Übersteigt die Anzahl der Bewerber aus Ersatzschulen diesen Anteil, entscheidet das Los. Ist die Zahl der Bewerber aus öffentlichen Schulen geringer als die Zahl der für diese zur Verfügung stehenden Plätze, können freie Plätze noch an Bewerber aus Ersatzschulen vergeben werden.“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen“ durch die Worte „Höhere Lehramt an Gymnasien beziehungsweise an berufsbildenden Schulen“ ersetzt.
- b)
- Im Absatz 2 werden die Worte „das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift“ durch die Worte „die Ausbildungsstätte“ ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden.“ - 4.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satz 1 werden die Worte „Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt)“ durch die Angabe „zuständigen Regionalschulamt, Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen,“ ersetzt.
- b)
- Im Satz 2 werden die Worte „Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen“ durch die Worte „Höhere Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen“ ersetzt.
- 5.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch die Aushändigung des Zeugnisses. Das Regionalschulamt bestimmt den Zeitpunkt der Aushändigung.“ - 6.
- Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
- „§ 8
Zulassung - Das zuständige Regionalschulamt kann Bewerber zulassen, die im Freistaat Sachsen als Lehrer an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes oder an einer genehmigten Ersatzschule tätig sind und
- die wissenschaftliche Ausbildung gemäß dem Ersten Abschnitt dieser Verordnung erfolgreich abgelegt haben,
- die einen Hochschulabschluss in einem Fach oder in einer Fachrichtung, der in Art und Umfang der Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung der Lehramtsprüfungsordnung I entspricht, nachweisen, oder
- eine Prüfung, die durch das Staatsministerium für Kultus einer Wissenschaftlichen Prüfung im Sinne von § 5 gleichgestellt ist, nachweisen.
Die Zulassung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an den Staatlichen Seminaren. - § 9
Dauer der Ausbildung - Die schulpraktische Bewährung für Bewerber nach § 8 dauert zwei Schulhalbjahre und beginnt in der Regel mit Schuljahresanfang. Sie wird durch eine begleitende Ausbildung an einem Staatlichen Seminar des entsprechenden Lehramtes unterstützt.“
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Worte „beziehungsweise den freien Träger der Schule“ eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „bei Teilnehmern aus öffentlichen Schulen“ eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei Teilnehmern aus Ersatzschulen entscheidet der freie Träger über eine Anrechnung auf die Arbeitszeit.“ - 8.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
- „§ 11
Schulpraktische Prüfung -
(1) Am Ende der schulpraktischen Bewährung erfolgt eine Prüfung vor dem zuständigen Regionalschulamt, Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen, die spätestens am Ende des folgenden Schulhalbjahres abgeschlossen sein muss. Sie umfasst bei der Ausbildung für das Lehramt an Mittelschulen eine Lehrprobe und ein Kolloquium, bei der Ausbildung für das Höhere Lehramt an Gymnasien und für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen zwei Lehrproben und ein Kolloquium. Beim Höheren Lehramt an Gymnasien ist jeweils eine Lehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen. Das Kolloquium schließt die Didaktik des Faches, die Pädagogik und das Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie das schulbezogene Jugend- und Elternrecht mit ein und dauert etwa 45 Minuten. Für die Durchführung und Bewertung finden die Vorschriften über die Lehrprobe und die mündliche Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im jeweiligen Lehramt nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden.“
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch die Aushändigung des Zeugnisses. Das Regionalschulamt bestimmt den Zeitpunkt der Aushändigung.“ - 10.
- Dem § 15 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch die Aushändigung des Zeugnisses zeitgleich mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung.“ - 11.
- Die Anlage 1 (zu § 6) wird wie folgt gefasst:
- 12.
- Die Anlage 2 (zu §§ 12 und 15) wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. Mai 1999
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Mattias Rößler