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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Wiederherstellung der durch Hochwasser beschädigten forstlichen Infrastruktur

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Wiederherstellung der durch Hochwasser beschädigten forstlichen Infrastruktur vom 25. November 2002 (SächsABl. S. 1244)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Wiederherstellung der durch Hochwasser beschädigten forstlichen Infrastruktur
RL-Nr.: 23/2002

Vom 25. November 2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Wiederherstellung der durch Hochwasser an der Elbe und ihren Einzugsgebieten beschädigten forstlichen Infrastruktur. Dabei können Wege- und Brückenbaumaßnahmen gefördert werden, die sich an den Anforderungen eines vorbeugenden Hochwasserschutzes ausrichten und der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft nachhaltig dienen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Sonderprogramms „Hochwasser“ vom 27. September 2002 im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Wiederaufbau und Instandsetzung der beschädigten forstwirtschaftlichen Wege und Brücken einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen.
2.2
Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, die infolge der Wiederherstellung forstwirtschaftlicher Wege und Brücken notwendig werden.
2.3
Andere Baumaßnahmen, die durch eine nach Nummer 2.1 förderfähige Maßnahme zwingend notwendig werden, in einem unabwendbar erforderlichen Umfang (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
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Zuwendungsempfänger
 
Körperschaften des öffentlichen Rechts, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 204 V vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I. S. 2785, 2827), wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, sowie die privaten Waldbesitzer.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Hochwasser vom 10. bis 31. August 2002 verursachten unmittelbaren Schäden.
Die Maßnahmen nach Nummer 2.1 dürfen nicht in einem von Hochwasser stark gefährdeten Bereich durchgeführt werden. Ein Wiederaufbau von zerstörten Wegen und Brücken ist bei gleicher Funktion auch in unmittelbarer Nähe förderfähig.
4.2
(1) Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfolgt für Maßnahmen zur Beseitigung der durch das August-Hochwasser, insbesondere durch Überflutung verursachten unmittelbaren Schäden, wenn
  • die Kosten der Schadensbeseitigung nicht anderweitig gedeckt werden können,
  • die bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahme einschlägigen, fachspezifischen Vorgaben (fachliche, technische oder gesetzlich festgelegte Standards und sonstige gesetzliche Anforderungen) beachtet und die zuständigen Fachbehörden beteiligt werden,
  • eine angemessene finanzielle Eigenbeteiligung der Maßnahmeträger gesichert ist.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt nur bei Zulässigkeit der Maßnahmen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des anzuwendenden Fachrechts.
(3) Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK-Regeln 137/1999) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
4.3
Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind nur Aufwendungen, die der Wiederherstellung oder dem Ersatz der geschädigten Infrastruktur in ihrer ursprünglichen Funktion und Zweckbestimmung unter Berücksichtigung des „aktuellen Standes der Technik“ dienen.
4.4
Der Bau und die Instandsetzung von ganzjährig LKW-befahrbaren Wegen ist nur nach dem folgenden Regelbauverfahren förderfähig:
Regelbauverfahren
was wie
Fahrbahnbreite mindestens 3,50 m befestigte Wegefläche,
beidseitige Bankette je 0,50 m,
bergseitiger Graben, Quergefälle mindestens 5 vom Hundert,
Mindestdurchmesser der Durchlässe 300 mm,
Tragfähigkeit Achslast von mindestens 11,5 t.
Der Bau und die Instandsetzung von LKW-befahrbaren Brücken ist nur nach den folgenden Ausführungsbestimmungen förderfähig:
Ausführungsbestimmungen
was wie
Breite mindestens 3,00 m,
Tragfähigkeit Achslast von mindestens 11,5 t,
Statiknachweis ist zu erbringen.
4.6
Nicht zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind
  • mit dem August-Hochwasser 2002 zusammenhängende Folgeschäden aus der Beschädigung der Infrastruktur (mittelbare Schäden wie zum Beispiel Umsatzausfälle),
  • Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete,
  • Wege mit einer befestigten Fahrbahn von über 3,50 m,
  • Rückewege,
  • Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondecken, ausgenommen Wegeabschnitte mit einem Längsgefälle von mehr als 8 vom Hundert,
  • Unterhaltung und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
Führt das Land Maßnahmen als Träger im Körperschafts- oder Privatwald durch, so werden ihm die dafür entstandenen Kosten erstattet.
5.2
Umfang der Zuwendung
Folgende Kosten sind förderungsfähig:
5.2.1
Die Baukosten, die nach Abzug von Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen, Versicherungsleistungen, Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderungsfähigen Ausgaben verbleiben.
Die Ausgaben für die dazugehörigen Bauentwürfe, die Bauausführung und die Bauleitung sowie die notwendigen Werkzeuge und Kleingeräte für Regiearbeiten sind Bestandteile der Ausführungskosten.
5.2.2
Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis 50 vom Hundert der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Für Wegebaumaßnahmen beträgt der Fördersatz bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Kosten, jedoch bei LKW-befahrbaren Wegen nicht mehr als maximal 70 EUR/lfd. M. und bei sonstigen Wegen nicht mehr als maximal 20 EUR/lfd. M.
5.3.2
Für Brückenbaumaßnahmen beträgt der Fördersatz bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Kosten, jedoch bei LKW-befahrbaren Brücken nicht mehr als 100 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme und bei sonstigen Brücken nicht mehr als 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme.
5.3.3
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 beträgt der Fördersatz bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Kosten.
5.3.4
In Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde von den Fördersätzen nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 Ausnahmen zulassen. Diese Fälle sind besonders zu begründen.
5.3.5
Für Antragsteller mit Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Mehrwertsteuer nicht Bestandteil der förderfähigen Kosten. Skonti und Rabatte sind ebenfalls von den förderfähigen Kosten abzuziehen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Beantragt ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne des Bundeswaldgesetzes Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, so kann die Bewilligung auch dann erfolgen, wenn die Maßnahme aus sachlichen Erwägungen auf Flächen von Nichtmitgliedern durchgeführt wird. Das Einverständnis der Nichtmitglieder muss jedoch vorliegen.
6.2
Die Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Wege und Brücken einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen innerhalb von fünf Jahren nach Abrechnung der Maßnahme veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.3
Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen die beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.
6.4
Die Mindestsumme für die Bewilligung und Auszahlung beträgt 1 000 EUR je Antrag.
6.5
Vor Bewilligung oder Genehmigung des vorzeitigen Beginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden, sofern es sich nicht um eine vom zuständigen Forstamt bestätigte Sofortmaßnahme zur Beseitigung von Hochwasserschäden handelt.
6.6
Zuwendungen Dritter
(1) Zuwendungen Dritter, insbesondere Spenden und Mittel aus öffentlichen und privaten Stiftungen, sind für geschädigte Infrastrukturanlagen oder zur Wiederherstellung in Anspruch zu nehmen und als Eigenmittel nach dieser Richtlinie einzusetzen.
(2) Die Nutzung öffentlicher und privater Darlehen als Eigenmittel ist zulässig.
(3) Für Versicherungsleistungen gelten die Regelungen in der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur ( VwV Infra 2002) vom 11. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1116).
(4) Eine Gesamtschadensregulierung von über 100 vom Hundert ist nicht zulässig.
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Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen beim zuständigen Sächsischen Forstamt oder der zuständigen höheren Forstbehörde einzureichen.
Anträge, die bei einer anderen sächsischen Forstbehörde eingereicht werden, gelten als wirksam gestellt.
Die Antragstellung ist bis einschließlich 31. Dezember 2003 befristet (Ausschlussfrist).
7.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die höhere Forstbehörde.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraumes gemäß dem durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster beim zuständigen Sächsischen Forstamt vorzulegen. Das Sächsische Forstamt führt bei allen Maßnahmen eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.
7.4
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt. Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Kassenanweisung die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden ist.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.
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In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 25. November 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 50, S. 1244

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003