1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 14. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 194)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung
über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

Vom 14. Juni 1995

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283) wird wie folgt geändert:

1.
5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
 
„(2) Für die Meldung, Zulassung, Durchführung und die Wiederholung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157), entsprechend.“
2.
5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
 
„(3) In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist
 
1.
für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung nicht erforderlich und
 
2.
für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bei Bewerbern, die die berufsbegleitende Weiterbildung vor dem 18. März 1993 begonnen haben, der Nachweis des Latinums nicht erforderlich, bei den übrigen Bewerbern ist anstelle des Latinums lediglich der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung erforderlich.“
3.
§ 8 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 8
Zulassung
 
Zugelassen werden Bewerber, die als Lehrer an einer öffentlichen Schule mit mindestens halbem Deputat beschäftigt sind und
 
1.
die wissenschaftliche Ausbildung gemäß dem Ersten Abschnitt dieser Verordnung erfolgreich abgelegt haben,
 
2.
die einen Hochschulabschluß in einem Fach oder in einer Fachrichtung, der in Art und Umfang der Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung der Lehramtsprüfungsordnung I entspricht, nachweisen oder
 
3.
eine Prüfung, die durch das Staatsministerium für Kultus einer Wissenschaftlichen Prüfung im Sinne von § 5 dieser Verordnung gleichgestellt ist, nachweisen.
 
Bei der Zulassung zur schulpraktischen Bewährung für das Lehramt an Mittelschulen ist außerdem der Nachweis von Kenntnissen in Latein, bei der Zulassung für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist der Nachweis des Latinums erforderlich, wenn die Regelungen der Lehramtsprüfungsordnung I dieses als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung vorsehen.“
4.
§ 16 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 16
Übergangsregelung
 
„Personen, die vor dem 18. März 1993 eine vom Staatsministerium für Kultus genehmigte Zusatzausbildung in den Fächern Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Hauswirtschaft, Informatik, Latein, Evangelische Religion, Katholische Religion, Spanisch und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik und Verhaltensbehindertenpädagogik mit dem Ziel, die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach zu erreichen, aufgenommen haben und einen Fachschulabschluß mit der Lehrbefähigung in mindestens einem Fach für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR oder einen Fachschulabschluß als Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht an beruflichen Schulen oder einen Hochschulabschluß als Erzieher im Bereich der Sonderpädagogik nachweisen, werden abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung zur Wissenschaftlichen Prüfung zugelassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Weiterführung und den Abschluß der berufsbegleitenden Weiterbildung entsprechend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1995 in Kraft.

Dresden, den 14. Juni 1995

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 17, S. 194
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1995

    Fassung gültig bis: 10. November 2014