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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Nutzungsrichtlinien

Vollzitat: Nutzungsrichtlinien vom 8. Juli 1993 (SächsABl. S. 1053)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
- Abteilung Straßenbau -
Richtlinien über die Nutzung an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(Nutzungsrichtlinien)

Vom 8. Juli 1993

1
Mit seinem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 12/1975 vom 1. August 1975 (VkBl. 1975, S. 529 bis 538) hat der Bundesminister für Verkehr eine Neufassung der Nutzungsrichtlinien herausgegeben.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1993 an die obersten Straßenbaubehörden der Länder hat der Bundesminister für Verkehr die Nutzungsentgelte gemäß Anlage 1a) der Nutzungsrichtlinien angehoben und an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die angehobenen Entgeltsätze sind gemäß Anlage 1a) der Nutzungsrichtlinien ab dem 1. Oktober 1993 den bestehenden Sondernutzungsverträgen zu Grunde zu legen. Bis zum 30. September 1993 gelten insoweit die Entgeltsätze gemäß Anlage 1b) der Nutzungsrichtlinien.
Diese Richtlinien sind in der Fassung der Anlage bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Freistaat Sachsen zu beachten.
2
Für Staats- und Kreisstraßen sind die Nutzungsrichtlinien entsprechend anzuwenden. Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende landesrechtliche Abweichungen:
2.1
Bei Nummer 5 der Nutzungsrichtlinien wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung von der Ermächtigung zum Erlass einer Landesgebührenordnung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Bis zum Erlass dieser Gebührenordnung sind nur Sondernutzungsverträge abzuschließen. Bei der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts sind die in Anlage 1 der Nutzungsrichtlinie genannten Entgeltsätze entsprechend anzuwenden.
2.2
Zu Nummer 13 der Nutzungsrichtlinien ist zu beachten, dass innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln kann (§ 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG). Nach § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. Nr. 1/1993 S. 3 f.) bedürfen entsprechende Satzungen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist.
2.3
Die Zufahrtenrichtlinien, auf die in Nummer 14 der Nutzungsrichtlinien Bezug genommen wird, werden gesondert bekannt gemacht.

Dresden, den 8. Juli 1993

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Leiter der Abteilung Straßenbau

Richtlinien
über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(Nutzungsrichtlinien)
in der Fassung vom 1. August 1975

Inhaltsübersicht

Begriffe

  1
– Gemeingebrauch
  2
– Sondernutzung
  3
– Sonstige Benutzung

Sondernutzung

  4
– Erlaubnis
  5
– Gebühren und Auslagen
  6
– Verfahren
  7
– Zuständigkeit
  8
– Unerlaubte Sondernutzung
  9
– Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen
10
– Widerruf
11
– Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung
12
– Ordnungswidrigkeiten

Besondere Fälle von Sondernutzungen

13
– Abweichende Regelungen für Ortsdurchfahrten
14
– Zufahrten und Zugänge
15
– Erlaubnispflicht nach dem Straßenverkehrsrecht
16
– Straßenbahnen und Obusse

Sonstige Benutzung

17
– Vertragliche Regelung
18
– Unerlaubte Benutzung
19
– Benutzungsentgelte

Leitungen

20
– Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse
21
– Bahnstromleitungen und Betriebsstoffleitungen der Verteidigung
22
– Andere Leitungen
23
– Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost

Autowracks und sonstige größere Abfälle

24
– Innerhalb des Verkehrsraumes
25
– Außerhalb des Verkehrsraumes

Technische Bestimmungen

26
– Bei Arbeiten im Straßenbereich
27
– Bei Leitungsverlegungen

Anlagen

Anlagenverzeichnis
Anlage  Titel
Anlage 1a Verzeichnis der Entgelte (ab dem 1. Oktober 1993)
Anlage 1b Verzeichnis der Entgelte (bis zum 30. September 1993)
Anlage 2 Muster einer Sondernutzungserlaubnis
Anlage 3 Muster eines Nutzungsvertrages
Anlage 4 Technische Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straße

Begriffe

1 –  Gemeingebrauch
Gemeingebrauch ist der jedermann gestattete Gebrauch der Bundesfernstraßen zum Verkehr im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften (§ 7 2).

2 –  Sondernutzung
Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung, wenn der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird oder werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 10). Eine Sondernutzung liegt nur dann vor, wenn sich die Benutzung auf den Verkehrsraum auswirken kann.

3 –  Sonstige Benutzung
Eine Benutzung der Bundesfernstraßen, die weder Gemeingebrauch noch Sondernutzung ist, ist sonstige Benutzung; sie richtet sich nach bürgerlichem Recht. Als sonstige Benutzung gilt auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung (§ 8 Abs. 10).

Sondernutzung

4 –  Erlaubnis
(1) Die Sondernutzung bedarf nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Erlaubnis (Muster Anlage 2). Sie setzt einen Antrag voraus. Ihre Erteilung oder Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sind die Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues gegen die Interessen des Antragstellers abzuwägen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilen der Erlaubnis besteht nicht.

(2) Die Erlaubnis darf nur befristet oder widerruflich erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1). In der Regel ist die Erlaubnis auf Widerruf zu erteilen. Eine zeitliche Befristung kann in Betracht kommen, wenn der Zeitraum überschaubar ist und Straßenplanungen nicht entgegenstehen. In die Erlaubnis sind die zur Wahrung der Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaus erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Bedingungen und Auflagen, die mit der Sondernutzung in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, sind unzulässig (zum Beispiel die unentgeltliche Abtretung von Grundstücksflächen).

(3) In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass der Erlaubnisnehmer nach § 8 Abs. 8 gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch hat, wenn von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch gemacht oder die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen wird. Ebenso ist auf § 8 Abs. 2a Satz 3 zweiter Halbsatz Bezug zu nehmen, wonach der Erlaubnisteilnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Dafür können angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangt werden (§ 8 Abs. 2a Satz 4). Soweit bauliche Anlagen Gegenstand der Sondernutzung sind, ist in der Erlaubnis ausdrücklich auf § 8 Abs. 1a Sätze 1 - 3 erster Halbsatz zu verweisen, die folgenden Wortlaut haben:

            
„Der Erlaubnisteilnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisteilnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern...“

Ferner ist dem Erlaubnisteilnehmer aufzuerlegen, für alle aus der Sondernutzung sich ergebenden Schäden aufzukommen und die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie Anlagen nach Beendigung der Sondernutzung zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wieder herzustellen.

(4) Treten nach Erteilung der Erlaubnis nicht vorhersehbare Wirkungen der Sondernutzung auf, so können dem Erlaubnisnehmer nachträglich durch Verwaltungsakt Maßnahmen zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auferlegt werden.

5 –  Gebühren und Auslagen
Für die Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben. Sie stehen außerhalb der Ortsdurchfahrten dem Bund, innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden zu (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Die Sondernutzungsgebühren richten sich außerhalb der Ortsdurchfahrten nach den für die Bundesfernstraßen geltenden Landesgebührenordnungen (§ 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4); innerhalb der Ortsdurchfahrten ergeben sich die Sondernutzungsgebühren aus den gemeindlichen Satzungen (§ 8 Abs. 3 Satz 5). Die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach Landesrecht.

6 –  Verfahren
(1) Die Erteilung oder Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Er ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen entweder zuzustellen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Eine Ablehnung ist außerdem zu begründen. Die Begründung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, die für die Entscheidung maßgebend waren. Wird eine Erlaubnis antragsgemäß ohne Bedingungen und Auflagen erteilt, genügt die einfache schriftliche Mitteilung.

(2) Die Erlaubnis bedarf als Verwaltungsakt grundsätzlich keiner Anerkennung durch den Antragsteller. Wird ihm die Sondernutzungserlaubnis ausgehändigt, so ist ihm anheimzustellen, diese unter Verzicht auf einen Rechtsbehelf anzuerkennen.

7 –  Zuständigkeit
Die Erlaubnis für Sondernutzungen an den freien Strecken wird von der Straßenbaubehörde erteilt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz). In Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4) ist hierfür die Gemeinde zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz). Ist die Gemeinde nicht selbst Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt (zur Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten vergleiche § 5 Abs. 2, 2a und 3), hat sie die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen, sofern sich die Benutzung auf den Verkehrsraum der Fahrbahn auswirken kann; das gilt auch dann, wenn die Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.

8 –  Unerlaubte Sondernutzung
(1) Wird eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis nachträglich erteilt werden kann. Wird dies bejaht, ist der Benutzer aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Kommt eine nachträgliche Sondernutzungserlaubnis nicht in Betracht und wird die unerlaubte Sondernutzung fortgesetzt, so kann die Erlaubnisbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung durch Verwaltungsakt anordnen (§ 8 Abs. 7a Satz 1). Ebenso ist zu verfahren, wenn der Pflichtige nach Aufforderung keinen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellt oder es am Eintritt einer Bedingung der Sondernutzungserlaubnis fehlt.

(3) Das Verfahren für die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung richtet sich nach dem im Landesbereich geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 22 Abs. 3). Im Regelfall ist der Benutzer unter Fristsetzung aufzufordern, die Sondernutzung zu beenden und errichtete Anlagen zu beseitigen. Gleichzeitig ist ihm schriftlich ein Zwangsmittel für den Fall anzudrohen, dass er der Aufforderung nicht nachkommt. Welches Zwangsmittel in Betracht kommt, richtet sich nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.

(4) Nach § 8 Abs. 7a Satz 2 können Anordnungen unterbleiben, wenn sie nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • der Bestand der Straße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist,
  • der Pflichtige nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand (zum Beispiel erst nach längerdauernden Ermittlungen) erreichbar ist,
  • der Pflichtige ausdrücklich erklärt hat, dass er einer Anordnung in keinem Falle Folge leisten werde.

In diesen Fällen kann die Erlaubnisbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen sofort beseitigen oder beseitigen lassen.

(5) Der Pflichtige ist unter Fristsetzung aufzufordern, verauslagte Kosten zu erstatten. Diese sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, falls die Zahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt.

(6) Bei unerlaubter Sondernutzung des Verkehrsraums der Fahrbahnen in Ortsdurchfahrten, für den der Bund Träger der Straßenbaulast ist, ist die Gemeinde um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen.

(7) Für unerlaubte Sondernutzungen sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, da diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis sondern für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet werden (BVerwG-Urt. vom 21. Oktober 1970 – IV V 38.69 – DÖV 1971, 103).

(8) Wird die Straße durch die unerlaubte Sondernutzung beschädigt, so ist von dem Zuwiderhandelnden Schadensersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann Strafanzeige erstattet werden.

9 –  Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen
Kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen (zum Beispiel bei Auflage) nicht nach, so kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 8 Abs. 7a). Als Maßnahmen können die Durchsetzung von Auflagen oder die Beendigung der Nutzung (zum Beispiel durch Widerruf) in Betracht kommen. Die Ausführungen über Zwangsmittel unter Nr. 8 Abs. 3 - 6 gelten entsprechend.

10 –  Widerruf
(1) Eine widerruflich erteilte Sondernutzungserlaubnis kann nach pflichtgemäßen Ermessen durch Verwaltungsakt widerrufen werden. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Deshalb sind insbesondere Gründe des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Der Widerruf ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8).

(2) Eine auf Zeit erteilte Sondernutzungserlaubnis kann vor Zeitablauf widerrufen werden, wenn es zur Anwendung von Nachteilen für das Gemeinwohl notwendig ist (zum Beispiel konkrete Verkehrsgefährdungen). Für dadurch entstehende Vermögensnachteile ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Wird die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen, besteht kein Entschädigungsanspruch (§ 8 Abs. 8), da die Sondernutzung davon abhängig ist, dass die Straße für den Verkehr zur Verfügung steht.

(3) Soweit die Gemeinde für eine Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8). Für das Verlangen, eine zeitlich befristete Erlaubnis zu widerrufen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können nicht durch Widerruf, sondern durch Enteignung aufgehoben werden (§ 8 Abs. 9).

11 –  Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung
Nach Beendigung der Sondernutzung durch

  • Zeitablauf
  • Widerruf
  • Aufgabe der Nutzung

ist der bisherige Berechtigte verpflichtet, Anlagen zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist nach § 8 Abs. 7a zu verfahren. Nummer 8 Abs. 3 - 6 gilt entsprechend.

12 –  Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1),
b)
nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2),
b)
entgegen § 8 Abs. 2a Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert (§ 23 Abs. 1 Nr. 3).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden (§ 23 Abs. 2).

(3) Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach darf bei fahrlässigem Handeln die Geldbuße nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, das heißt höchstens 500 DM, betragen (§ 17 Abs. 2 OWiG). Für die Höhe der Geldbuße ist § 17 Abs. 3 OWiG von Bedeutung. Er hat folgenden Wortlaut:

            
„Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch unberücksichtigt.“

(4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in 6 Monaten. Da die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten Dauerzuwiderhandlungen darstellen, beginnt die Verjährung mit dem Tag der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bzw. der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens.

Besondere Fälle von Sondernutzungen

13 –  Abweichende Regelung für Ortsdurchfahrten
(1) Innerhalb der Ortsdurchfahrt kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnis befreien (zum Beispiel für Straßenanlieger) und die Ausübung regeln (§ 8 Abs. 1 Satz 4). Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5).

(2) In dem Teil der Ortsdurchfahrt, der der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vergleiche § 5 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative und Ortsdurchfahrtenrichtlinien), ist für die Zustimmung eine besonders genaue Prüfung erforderlich, ob die Belange des Straßenverkehrs, des Straßenbaues und der Straßenunterhaltung gewahrt bleiben. Es ist zu beachten, dass dieser Teil nicht für die Erschließung der anliegenden Grundstücke vorgesehen ist. Deshalb dürfen in der Satzung allgemein keine Zufahrten oder Zugänge erlaubnisfrei zugelassen werden.

14 –  Zufahrten und Zugänge
Hinsichtlich der Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen wird auf die Zufahrtenrichtlinie verwiesen.

15 –  Erlaubnispflicht nach dem Straßenverkehrsrecht
(1) Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Benutzung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf (§ 8 Abs. 6 Satz 1). In Betracht kommen der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (vergleiche §§ 32 und 34 StVZO ) überschreiten (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVO), sowie Beschleunigungs- und Bremsprüfungen (§ 29 Abs. 2  StVO).

(2) Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörden zu hören. Die von diesen geforderten Bedingungen, Auflagen und gegebenenfalls Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (§ 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3). Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Dauererlaubnisse. Auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 16. November 1970 (VkBl. 1970, 758) zu § 29 Abs. 2 und 3 wird verwiesen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Beschleunigungs- und Bremsprüfungen sind wegen der in der Regel zu erwartenden Fahrbahnschäden strenge Maßstäbe anzulegen. Soll einem Antrag zugestimmt werden, ist in der Stellungnahme gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zu fordern, dass dem Erlaubnisnehmer Maßnahmen zum Schutz der Straße und Ersatz der dem Straßenbaulastträger entstehenden Mehrkosten auferlegt werden. In der Stellungnahme können auch Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs vorgeschlagen werden.

(3) Rennveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen auf Straßen sind grundsätzlich verboten (§ 29 Abs. 1 StVO). Soweit von diesem Verbot eine Ausnahme erteilt werden soll (§ 46 Abs. 2 StVO ), gilt § 8 Abs. 6. Auf die VwV-StVO zu § 29 Abs. 1 wird verwiesen.

(4) Soweit Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben die Bundesfernstraße mit Fahrzeugen benutzen wollen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (vgl. §§ 32 und 34 StVZO) überschreiten, bedürfen sie – ausgenommen in den Fällen des § 35 Abs. 4 StVO – der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 StVO). Für die Beteiligung der Straßenbaubehörde gilt Absatz 2.

(5) Die Bundeswehr ist außerdem zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind (§ 35 Abs. 3 StVO). Entsprechendes gilt gemäß § 35 Abs. 5 StVO für die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten der NATO (Artikel 57 Abs. 4b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; vgl. auch VwV-StVO zu § 35 Abs. 5).

(6) Wegen der Sonderrechte der Bundespost wird auf § 35 Abs. 7 StVO verwiesen.

(7) In allen Fällen ist § 35 Abs. 8 StVO von Bedeutung, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.

16 –  Straßenbahnen und Obusse
Für die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Straßenbahnen und Obusse gelten die Richtlinien für die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Benutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes durch Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr (Sondernutzungsrichtlinien für Personenlinienverkehr).

Sonstige Benutzung

17 –  Vertragliche Regelung
(1) Nach § 8 Abs. 10 richtet sich die sonstige Benutzung an Straßen (vergleiche Nummer 3) nach bürgerlichem Recht. Das Nutzungsverhältnis wird durch Vertrag begründet, der schriftlich abzuschließen ist (Muster Anlage 3). Eine Verpflichtung der Straßenbauverwaltung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht.

(2) Der Vertrag soll in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden; er muss sonst befristet sein. In den Vertrag ist eine Kündigungsklausel aufzunehmen. Befristete Verträge dürfen nur aus wichtigem Grunde (zum Beispiel im öffentlichen Interesse) gekündigt werden.

(3) Der Benutzer hat sich zu verpflichten, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der Straßenbauverwaltung zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzustellen, welche Vorkehrungen er im Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen hat. Für die Benutzung ist in der Regel ein Entgelt zu vereinbaren (vergleiche Nummer 19).

(4) In den Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzungsberechtigte bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Straßenbauverwaltung hat.

(5) Der Benutzungsberechtigte hat sich zu verpflichten, der Straßenbauverwaltung alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich entstehen. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, da es sich um den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages handelt. Soweit Auslagen zu vergüten sind, ist dies zu vereinbaren.

18 –  Unerlaubte Benutzung
(1) Es ist zu prüfen, ob die Benutzung nachträglich gestattet werden kann. In diesem Fall ist ein Vertrag zu schließen (vergleiche Nummer 17).

(2) Kann die Benutzung nicht gestattet werden, wird sie aber gleichwohl fortgesetzt, so ist der Zuwiderhandelnde aufzufordern, innerhalb einer angemessen Frist den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Gefährdet die unerlaubte Benutzung außerhalb des Verkehrsraumes der Straße öffentliche Belange (Sicherheit des Verkehrs, Standfestigkeit des Straßenkörpers, Straßenentwässerung, Straßenunterhaltung), so kann die Aufforderung entfallen. Als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Straßenbauverwaltung kommen in Betracht:

a)
§ 859 Abs. 1 BGB: Maßnahmen der Selbsthilfe bei Besitzstörung (zum Beispiel Beseitigung eines Werbeschildes auf Straßengrund).
b)
§ 862 BGB: Anspruch auf Beseitigung bei Besitzstörung.
c)
§ 1004 BGB: Abwehranspruch bei Beeinträchtigung des Eigentums.
d)
§ 228 BGB: Notstand. Die Straßenbauverwaltung ist berechtigt, auf Straßengrund errichtete Anlagen zu beseitigen, wenn dies zur Abwendung der durch sie drohenden Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Bestehen mehrere Möglichkeiten zur Abwendung der Gefahr, ist diejenige Maßnahme zu treffen, die den Zuwiderhandelnden am wenigstens beeinträchtigt.
e)
§ 677, 679 BGB: Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Straßenbauverwaltung kann auch sonstige Maßnahmen an Stelle und gegen den Willen des Zuwiderhandelnden durchführen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. So kann zum Beispiel auf Straßengrund ohne Erlaubnis gelagertes Material an eine Stelle abgefahren werden, an der die Lagerung unbedenklich ist und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Ist ein sofortiges unmittelbares Eingreifen nicht geboten, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (§3 935, 940 ZPO) der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.

(4) Wegen der Erstattung der Aufwendungen und Kosten wird auf die §§ 683, 684, 812, 823 BGB verwiesen.

(5) Wird die Straße durch die unerlaubte Benutzung beschädigt, so ist von den Zuwiderhandelnden Schadenersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann Strafanzeige erstattet werden.

19 –  Benutzungsentgelte
(1) Für die sonstige Benutzung können einmalige oder laufende Benutzungsentgelte vereinbart werden. Die Höhe der Benutzungsentgelte richtet sich nach Anlage 1. Soweit dort ein Rahmen für das Benutzungsentgelt vorgesehen ist, sind der Umfang der Benutzung sowie das wirtschaftliche Interesse des Benutzers zu berücksichtigen.

(2) In dem Nutzungsvertrag sind die Höhe des Entgeltes und der Zeitpunkt der Fälligkeit zu regeln. Grundsätzlich werden Benutzungsentgelte mit Beginn der Benutzung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Entgelten ist als Zeitpunkt für die Fälligkeit des folgenden Entgelts das Endes des 1. Quartals des jeweiligen Rechnungsjahres vorzusehen.

(3) Bei Benutzungen, für die Entgelte nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat 1/12 des Jahresbetrages erhoben. Ist ein Entgelt nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird das hierfür angesetzte volle Entgelt auch dann erhoben, wenn die Benutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

(4) Auf Antrag kann gestattet werden, wiederkehrende jährliche Entgelte durch eine einmalige Zahlung abzulösen. Dabei ist ein jährlicher Zinssatz von 6 Prozent zu Grunde zu legen. Ist die Benutzung nicht befristet, ist von einem Zeitraum von 20 Jahren auszugehen.

(5) Wird die Benutzung aufgegeben oder der Vertrag gekündigt, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Entgelte anteilig erstattet.

(6) Eine Anpassung des Entgeltes an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich, wenn dies der Nutzungsvertrag zulässt (zum Beispiel Anpassungsklausel, Kündigung).

(7) Kommt der Benutzer mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug, so ist es durch Zahlungsbefehl im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) geltend zu machen.

Leitungen

20 –  Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Leitungen der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Abwasserleitungen) richtet sich gemäß § 8 Abs. 10 nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder nur für kurze Dauer beeinträchtigt. Für die Mitbenutzungsverhältnisse sind in diesem Falle nicht die Nutzungsrichtlinien, sondern andere Regelungen maßgebend (zum Beispiel Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung vom 3. Dezember 1968 – VkBl. 1969, 27 ff. -, Muster eines Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung vom 9. Dezember 1974 – VkBl. 1975, 69 – jeweils mit Änderungen).

(2) Den Leitungen der öffentlichen Versorgung sind Mineralölfernleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse grundsätzlich gleichgestellt. Unter Leitungen im öffentlichen Interesse sind Leitungen zu verstehen, für deren Verlegung Grundstücke im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können. Soweit die Mitbenutzung der Bundesfernstraßen für diese Leitungen durch Vertrag gestattet werden soll, kann das Muster eines Gestattungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung entsprechend angewandt werden.

21 –  Bahnstromleitungen und Betriebsstoffleitungen der Verteidigung
Für die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und Betriebsstoffleitungen der Verteidigung sind die dazu ergangenen Regelungen maßgebend. Anstelle eines Nutzungsvertrages ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen.

22 –  Andere Leitungen
Bei Benutzung der Bundesfernstraßen für andere als die vorgenannten Leitungen ist zu prüfen, ob dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Sondernutzung im Sinne von § 8 Abs. 1 (vergleiche Nummer 4 ff.). Wird der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, ist über die Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen ein Vertrag nach bürgerlichem Recht abzuschließen (vergleiche Nummer 17 ff.).

23 –  Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost
Diese Richtlinien gelten nicht für Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost. Sie finden ihre Regelung im Telegrafenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 708) und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.

Autowracks und sonstige größere Abfälle

24 –  Innerhalb des Verkehrsraumes
(1) Nach § 32 StVO ist es verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen und dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter § 32 StVO fallen auch Autowracks. Die Zuständigkeit für die Beseitigung der Gegenstände richtet sich nach Landesrecht.

(2) Bei Gegenständen, deren sich der Besitzer entledigt hat (Abfälle im Sinne von § 1 Abs. 1 Abfallbeseitigungsgesetz – dazu zählen auch Autowracks –), kann auch die nach dem Abfallrecht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen veranlassen.

(3) Das Liegenlassen von Gegenständen (zum Beispiel Autowracks) innerhalb es Verkehrsraumes ist auch eine unerlaubte Sondernutzung, da in diesem Falle die Straße nicht bestimmungsgemäß genutzt wird und außerdem der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstände auf Straßenflächen außerhalb des Verkehrsraumes liegen gelassen werden und den Gemeingebrauch beeinträchtigen können (zum Beispiel Einengung des Lichtraumprofils oder Behinderung des Wasserabflusses). Nach § 8 Abs. 7a kann deshalb auch die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde das Erforderliche zur Beseitigung der Autowracks veranlassen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die unerlaubte Sondernutzung die Straßenbauverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (zum Beispiel bei Unterhaltungsarbeiten) behindert oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, ohne dass andere Behörden (vergleiche Absatz 1 und 2) Anlass zum Einschreiten haben. Wegen der zu treffenden Maßnahmen wird auf Nummer 8 Abs. 3 - 6 verwiesen.

25 –  Außerhalb des Verkehrsraumes
(1) Für Autowracks uns sonstige Abfälle auf Straßengrund, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen (zum Beispiel weil sie in Straßengräben oder auf Böschungen liegen), finden die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und die Ausführungsgesetze der Länder Anwendung. Deshalb sind in erster Linie für die Beseitigung die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig.

(2) Unbeschadet dessen kann die Straßenbauverwaltung aus dem Gesichtspunkt der Besitz- oder Eigentumsstörung vorgehen, wenn Autowracks und sonstige Abfälle auf Straßengrund liegen (vergleiche Nummer 18 Abs. 2).

Technische Bestimmungen

26 –  Bei Arbeiten im Straßenbereich
Die technischen Bestimmungen für Arbeiten im Straßenbereich ergeben sich aus Anlage 4. Etwaige Ergänzungen oder Streichungen sind jeweils vorzunehmen.

27 –  Bei Leitungsverlegungen
Für Leitungen sind keine besonderen technischen Bestimmungen als Anlage beigefügt. Hier sind die Technischen Bestimmungen zum Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung in Bundesfernstraßen (vergleiche Nummer 20 Abs. 1) entsprechend anzuwenden. Etwaige Ergänzungen oder Streichungen sind jeweils vorzunehmen.

Anlagen 1a und 1b

Anlage 2
Sondernutzungserlaubnis
Allgemeines Muster

Sondernutzungserlaubnis Muster
Muster
…………………………………     den ……………………
(Dienststelle)
   
Az.: ……………………    

Sondernutzungserlaubnis

Herrn/Frau/Firma …………………… in …………………… wird hiermit auf Grund des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen und in den in der Anlage beigefügten technischen Bestimmungen 3 die Erlaubnis erteilt,
……………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………

1.
Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich – gilt bis …………………… Von ihr kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie in allen Teilen unanfechtbar geworden ist.
2.
Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Die Ausübung der Sondernutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung der Straßenbauverwaltung.
3.
Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr binnen …………………… Monaten kein Gebrauch gemacht wird.
4.
Alle im Zusammenhang mit dem Bestand der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbauverwaltung zu ersetzen.
Hierfür ist bis …………………… eine Sicherheit in Höhe von …………………… DM zu leisten 4 .
5.
Von allen Ansprüchen Dritter, die in Folge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, hat der Erlaubnisnehmer die Straßenbauverwaltung und den betroffenen Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte aus Absatz 1 stehen auch dem Verkehrssicherungspflichtigen und seinen Bediensteten zu.
6.
Ist für die Ausführung der Anlage eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergleichen nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat sie der Erlaubnisnehmer einzuholen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Erlaubnisnehmer insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Anlage Kabel, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind.
7.
Der Beginn der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.
8.
Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Der Erlaubnisnehmer hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.
9.
Die Beendigung der Bauarbeiten ist anzuzeigen.
10.
Vor jeder Änderung der Anlage ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen.
11.
Erlischt die Erlaubnis durch Widerruf oder aus einem sonstigen Grunde, so ist die Anlage zu beseitigen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leiten.
12.
Der Erlaubnisnehmer wird auf folgende Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes hingewiesen:

§ 8 Abs. 2a
Der Erlaubnisnehmer hat Anlage so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlage auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen.

§ 8 Abs. 7a
Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 8 Abs. 8
Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf 5 oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

13.
Für diese Sondernutzung wird nach Maßgabe der Verordnung vom …………………… 6
eine jährliche/monatliche/wöchentliche/tägliche/einmalige Gebühr von …………………… DM festgesetzt. Eine Neufestsetzung bei Änderung des Gebührenansatzes oder -rahmens bleibt vorbehalten.
Für den Zeitraum ist ein Betrag von …………………… DM zu zahlen.
Der erstmalige – einmalige – Betrag ist sofort fällig.
Die folgenden Beträge sind jeweils bis zum …………………… zu zahlen.
Die Gebühr wird durch Zahlung eines Betrages von …………………… DM abgelöst. Der Betrag ist am …………………… fällig.
14.
Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von …………………… DM erhoben. An Auslagen sind …………………… DM zu erstatten.
15.
Alle Zahlungen sind auf das Konto Nr. …………………… der …………………… bei der …………………… in …………………… zu leisten.

Rechtsbehelfsbelehrung

…………………………………
(Unterschrift der Behörde)

Anlage 3
Muster eines Nutzungsvertrages

Nutzungsvertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland
– Bundesstraßenverwaltung – vertreten
durch ……………………
– Straßenbauverwaltung –
und ……………………
in …………………… Straße Nr. ……………
– Berechtigter –

Die Straßenbauverwaltung gestattet dem Berechtigten, nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen und den in der Anlage beigefügten technischen Bestimmungen3
den Straßengrund bei km ……… der Bundesstraße …………………… mit einer Fläche von …………………… zur …………………… …………………………… zu benutzen.

1.
Das Recht auf Benutzung wird auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Der Vertrag ist unter Einhaltung einer Frist von …………………… Monaten kündbar.
Das Recht auf Benutzung wird auf die Dauer von …………………… eingeräumt. Der Vertrag kann mit einer Frist von …………………… gekündigt werden, wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
2.
Die Übertragung des Rechts auf Nutzung ist ohne Zustimmung der Straßenbauverwaltung nicht zulässig.
3.
Der Berechtigte ersetzt der Straßenbauverwaltung alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung des Rechts auf Nutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden.
Hierfür ist bis …………………… eine Sicherheit in Höhe von …………………… DM zu leisten4.
4.
Von allen Ansprüchen Dritter, die in Folge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, stellt der Berechtigte die Straßenbauverwaltung und den betreffenden Bediensteten frei, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte aus Absatz 1 stehen auch dann dem Verkehrssicherungspflichtigen und seinen Bediensteten zu.
5.
Kommt der Berechtigte seiner Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Berechtigten zu veranlassen oder den Vertrag – auch bei befristeter Nutzung – fristlos zu kündigen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.
6.
Im Falle der Kündigung des Vertrages oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegen die Straßenbauverwaltung.
7.
Ist für die Ausführung der baulichen Anlage eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergleichen oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat sie der Berechtigte einzuholen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Berechtigte insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Anlage Kabel, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind.
8.
Der Beginn der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.
9.
Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Der Berechtigte hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.
10.
Anlagen sind so zu errichten und zu erhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Sie sind auf Verlangen der Straßenbauverwaltung auf Kosten des Berechtigten zu ändern, soweit dies aus Gründen des Straßenbaus oder Straßenverkehrs erforderlich ist.
11.
Die Beendigung der Bauarbeiten ist anzuzeigen.
12.
Vor jeder Änderung der Anlage ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen.
13.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung oder Zeitablauf oder Aufgabe der Nutzung ist die Anlage zu beseitigen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leisten. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen, gilt Nummer 5 entsprechend.
14.
Für diese Nutzung wird nach Maßgabe des Verzeichnisses über Entgelte (Anlage 1 der Nutzungsrichtlinien vom 1. August 1975) ein jährliches/monatliches/wöchentliches/tägliches/einmaliges Entgelt in Höhe von …………………… DM vereinbart. Die Straßenbauverwaltung behält sich vor, das Entgelt anzupassen, wenn die Entgeltsätze oder -rahmen des Verzeichnisses geändert werden.
Für den laufenden Zeitabschnitt ist ein Betrag von …………………… DM zu zahlen.
Der erstmalige – einmalige – Betrag ist sofort fällig. Die folgenden Betrage sind jeweils bis zum …………………… zu zahlen.
Das Entgelt wird durch Zahlung eines Betrages von …………………… DM abgelöst. Der Betrag ist am …………………… fällig.
15.
Der Berechtigte ist verpflichtet, die Auslagen der Straßenbauverwaltung in Höhe von …………………… DM zu erstatten.
16.
Alle Zahlungen sind auf das Konto Nr. …………………… der …………………… bei der …………………… in …………………… zu leisten.
17.
Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Formular Unterschriften
Formular
………………………       ………………………
Ort Datum       Ort Datum
(Straßenbauamt)       (Berechtigter)

Anlage 4

Technische Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straße

1.
Für die Arbeiten auf Straßengebiet sind die für den Straßenbau geltenden technischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.
2.
Die Standsicherheit der Anlage und der Straße sowie der angrenzenden Grundstücke und Bauwerke muss gewahrt bleiben. Für Baumaßnahmen, die nach den geltenden Bestimmungen und Normen der Standsicherheitsberechnungen erfordern, muss vor Beginn eine statistische Berechnung aufgestellt und, soweit erforderlich, von einem zugelassenen Prüfingenieur geprüft werden. Die statische Berechnung sowie Planungsunterlagen und Berechnungen, für Bauteile und Baubehelfe sind auf Verlangen der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
3.
Soweit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordern, kann verlangt werden, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden, zur Nachtzeit, Mehrschichtenbetrieb oder innerhalb Fristen durchgeführt werden. Auch können zeitsparende Bauweisen verlangt werden.
4.
Die Entwässerung der Straße muss während der Bauarbeiten gewährleistet sein. Straßenentwässerungsanlagen sind vor Verunreinigungen zu schützen. Den Weisungen der für die Entwässerungsanlagen zuständigen Stellen sowie der Wasserbehörden ist Folge zu leisten. Auf § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verwiesen.
5.
Die Straßenbepflanzung ist zu schonen.
6.
Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungsstellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
7.
Es ist sicherzustellen, dass die Straße mit ihrem Zubehör außerhalb des Aufbruchbereiches nicht beschädigt wird. Ergibt sich im Verlauf der Baumaßnahmen unerwartet eine Gefährdung oder Beschädigung, so ist die Straßenbauverwaltung sofort zu benachrichtigen.
8.
Baustoffe, Aushub und alle Teile der Baustelleneinrichtung sind im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung so zu lagern, bzw. zu errichten, dass der Verkehr auf der Straße nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.
9.
Werden Grenzsteine in ihrer Lage gefährdet oder beschädigt, ist das zuständige Vermessungs- oder Katasteramt zu unterrichten. Der Pflichtige hat die zur Grenzherstellung erforderlichen Arbeiten nach Weisung der zuständigen Stellen ausführen zu lassen. Entsprechendes gilt für Messzeichen der Straßenbauverwaltung; zu unterrichten ist das Straßenbauamt.
10.
Die Baugrube ist unverzüglich nach Beendigung der Bauarbeiten zu verfüllen. Der Füllboden ist so einzubauen und zu verdichten, dass möglichst keine Setzungen im Bereich der Straße auftreten. Das „Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben“ und die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“ sind zu beachten. Erforderlichenfalls ist der Aushub durch geeignetes Material zu ersetzen.
11.
Die Straßenbauverwaltung kann während der Bauausführung abweichend von der Vereinbarung im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen, wenn solche bei der Durchführung der Arbeiten notwendig werden.
12.
Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die restlichen Baustoffe und die Baustelleneinrichtungen sobald wie möglich zu entfernen. Die Straße ist im Baustellenbereich zu reinigen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Das gleiche gilt für alle Teile der Straße und das Zubehör. Die beim Bau freiwerdenden Bodenmassen sind abzufahren.
Beschädigte Bepflanzung ist zu ersetzen, Seitenstreifen und Böschungen sind wieder zu begrünen.
13.
Auf Verlangung der Straßenbauverwaltung findet eine Abnahme statt. Hierbei festgestellte oder innerhalb von drei Jahren auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
2
§§ ohne Zusatz sind solche des FstrG
3
Nichtzutreffendes ist in den nachstehenden allgemeinen Bestimmungen zu streichen.
4
Falls entbehrlich, ist dieser Satz zu streichen.
5
Gilt für Erlaubnis mit Widerrufsvorbehalt.
6
Hier ist die gemäß § 8 Absatz 3 FStrG erlassene landesübliche Gebührenordnung einzusetzen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 40, S. 1053

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. September 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003