Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten,
über Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen
Vom 13. Mai 1996
Aufgrund von § 30 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), wird durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten durchgeführt. Eine Kontrollwerkstätte wird auf Antrag von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft amtlich anerkannt, wenn sie
- 1.
- in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes Personal verfügt,
- 2.
- die für die Prüfungsmaßnahmen notwendigen betrieblichen Ausrüstungen besitzt. Dazu gehören insbesondere Anlagen, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und den wasserrechtlichen Anforderungen, insbesondere durch Vorrichtungen zur anschließenden Entsorgung von Restmengen, genügen und
- 3.
- die Gewähr dafür bietet, daß die Prüfungen unter genauer Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und zuverlässig durchgeführt werden.
(2) Fachlich geeignet ist Personal, das
- 1.
- eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,
- 2.
- die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung auf diesem Gebiet nachgewiesen hat,
- 3.
- Gewähr für die Zuverlässigkeit bei der Prüfung bietet und
- 4.
- regelmäßig an den von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.
(3) Zu den betrieblichen Ausrüstungen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören die in Anlage 1 aufgeführten Prüfeinrichtungen. Die Meßgenauigkeit der Prüfeinrichtungen ist mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen. Für die Prüfung zuständig ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft, die eine andere Stelle mit der Prüfung beauftragen kann.
§ 2
(1) Die amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten sind berechtigt,
- 1.
- Schilder nach dem in Anlage 2 enthaltenen Muster zu führen,
- 2.
- Prüfplaketten nach dem in Anlage 4 zur Pflanzenschutzmittelverordnung enthaltenen Muster zu vergeben.
(2) Die anerkannten Kontrollwerkstätten haben über jede Prüfung und jede Vergabe der Prüfplakette einen Kontrollbericht mit Angabe der festgestellten Mängel an den geprüften Pflanzenschutzgeräten anzufertigen. Eine Mehrfertigung des Kontrollberichtes ist dem Halter des geprüften Pflanzenschutzgerätes auszuhändigen. Eine weitere Mehrfertigung des Kontrollberichtes ist der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft bis spätestens zum 1. November des Jahres, in dem die Prüfung durchgeführt wurde, zu überreichen. Die Kontrollberichte sind von den Kontrollwerkstätten und die Mehrfertigungen von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 3
(1) Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,
- 1.
- die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach den Richtlinien Teil VII Nr. 1 – 3.1.1 und 1 – 3.2.1 der Biologischen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Forstwirtschaft (BBA) für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen,
- 2.
- den Beauftragten der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zur Kontrolle der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Prüfeinrichtungen und den Prüfungen zu ermöglichen.
- 3.
- auf Verlangen Auskünfte über den Ablauf der Prüfungen zu erteilen, soweit sich die Auskunftspflichtigen nicht selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden,
- 4.
- Änderungen des bei der Prüfung eingesetzten Personals sowie weiterer für die Anerkennung maßgeblicher Umstände der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2) Kontrollwerkstätten anderer Bundesländer haben ihre Tätigkeit im Freistaat Sachsen bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft anzuzeigen.
§ 4
(1) Die Kontrollwerkstätte kann den Widerruf der Anerkennung mit einer Frist von mindestens sechs Monaten beantragen. In diesem Fall ist die Anerkennung zu widerrufen.
(2) Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung durch die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft zurückzunehmen.
§ 5
Die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft veröffentlicht die Namen der Kontrollwerkstätten erstmals zum 1. Juli 1996. Bei Veränderungen sowie Verlust der Anerkennung erfolgt die Veröffentlichung in jährlichem Abstand im Sächsischen Amtsblatt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 13. Mai 1996
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)
Zu den notwendigen betrieblichen Ausrüstungen nach Richtlinie Teil VII Nr. 1 bis 3.1.1 der Biologischen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Forsten (BBA) für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten gehören:
- 1.
- eine Prüfeinrichtung zur Messung der Querverteilung,
- 2.
- Prüfeinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflußmessern,
- 3.
- eine Manometerprüfeinrichtung
- 4.
- wenigstens zwei Meßzylinder,
- 5.
- ein Drehzahlmesser,
- 6.
- eine Stoppuhr,
- 7.
- Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechengerät.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Anerkannte
Kontrollwerkstatt
für
Pflanzenschutzgeräte
im
Freistaat Sachsen