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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst vom 30. Juni 1993 (SächsABl. S. 997), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst

Vom 30. Juni 1993

Für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der sächsischen Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsreferendare gelten die nachstehenden vorläufigen Regelungen:

1.
Bis zum Inkrafttreten einer sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAP/hD) des Freistaates Bayern vom 5. Dezember 1986 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1989 (GVBl. S. 347) sinngemäß Anwendung, wenn und soweit Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen dem nicht entgegenstehen.
2.
Der Vorbereitungsdienst einschließlich der Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) wird auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften im Freistaat Bayern abgeleistet. Es kann angeordnet werden, daß Teile des Vorbereitungsdienstes im Rahmen vorhandener Ausbildungskapazitäten im Freistaat Sachsen abzuleisten sind.
3.
Die Referendare erhalten über die Teilnahme an der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst im Freistaat Bayern ein entsprechend der Anlage gestaltetes Zeugnis.
4.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 1993

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Jähnichen

Freistaat Sachsen


Wappen Sachsen

 

BEFÄHIGUNG

für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes


Herr Diplomagraringenieur (Univ.)
 
 


geboren am


 in 



hat den Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern auf der Grundlage der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAPO/hD) vom 5. Dezember 1986 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1989 (GVBl.. S. 347), erfolgreich abgeleistet und die für die Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Fachrichtung

        Landwirtschaft, Schwerpunkt

mit der Gesamtprüfungsnote ___ = _________,bestanden.

Hierbei erreichte er unter 12 sächsischen Prüfungsteilnehmern die Platzziffer ________.

Der Regierungslandwirtschaftsreferendar hat damit die Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst im Freistaat Sachsen erworben.

Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

Landwirtschaftsassessor

zu führen.

Die Bewertung der Leistungen im einzelnen ist umseitig ersichtlich.

Dresden, den__________ 1993

Siegel
 
Das Sächsische Staatsministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

 

 

Pädagogische Prüfung

im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst

Herr ________________________________

hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt.

Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet:

Bewertung
Prüfung Note
  Note
Schriftlicher Abschnitt ____________________
Mündlicher Abschnitt ____________________
Schulpraktischer Abschnitt  
   1. Lehrvorführung ____________________
   2. Lehrvorführung ____________________

Der Prüfungsteilnehmer hat in der Pädagogischen Prüfung die Prüfungsnote _________ erzielt.

Fachliche Prüfung

im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst

Herr ________________________________

hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt.

Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet:

Bewertung
Nr. Prüfungsteil Note

I.

Schriftlicher Prüfungsabschnitt

Note
  A 1 Allgemeine Grundlagen der Landbewirtschaftung einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, Agrarpolitik und Marktwirtschaft. Landwirtschaftsverwaltung und -beratung, Beratungsmethodik, Berufsbildung, allgemeine Verwaltungsfragen. Landeskunde Bayerns ________
  A 2 Grundzüge des einschlägigen Rechts, Staatsbürgerkunde ________
  L 1 Landwirtschaftliche Betriebswirtschaft ________
  L 2 Bodenkultur un dLandschaftspflege, Pflanzliche Erzeugung mit Technik und Bauwesen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung ________
  L 3 Tierische Erzeugung mit Tierzucht, Tehcnik und Bauwesen im Bereich der Tierhaltung ________
Doppelaufgabe aus dem Schwerpunkt ________
Note des schriftlichen Prüfungsabschnittes

 
 

II.

Mündlicher Prüfungsabschnitt

 
  Fachvortrag ________
  Mündliche Prüfung ________
  Note des mündlichen Prüfungsabschnittes

 
 

III.

Beratungs-
prüfung



 

Der Prüfungsteilnehmer hat in der fachlichen Prüfung die Prüfungsnote ____________ erzielt.

Die Bewertung erfolgte nach § 27 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl. S. 47).

Prüfungsnoten

Prüfungsnoten
Note Einzelleistungen Gesamtergebnis
  Einzelleistungen Gesamtergebnis
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende
Leistung
1,00-1,50 = sehr gut
gut (2) = eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft 1,51-2,50 = gut
befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 2,51-3,50 = befriedigend
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht 3,51-4,50 = ausreichend
mangelhaft (5) = eine an erheblichen Mängeln
leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
4,51-5,50 = mangelhaft
ungenügend (6) =  eine völlig unbrauchbare Leistung 5,51-6,00 = ungenügend

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 36, S. 997
    Fsn-Nr.: 245-V93.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1993

    Vorschrift außer Kraft seit:
    9. Juni 2023