Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst
Vom 30. Juni 1993
Für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der sächsischen Landwirtschafts- und Hauswirtschaftsreferendare gelten die nachstehenden vorläufigen Regelungen:
- 1.
- Bis zum Inkrafttreten einer sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAP/hD) des Freistaates Bayern vom 5. Dezember 1986 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1989 (GVBl. S. 347) sinngemäß Anwendung, wenn und soweit Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen dem nicht entgegenstehen.
- 2.
- Der Vorbereitungsdienst einschließlich der Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) wird auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften im Freistaat Bayern abgeleistet. Es kann angeordnet werden, daß Teile des Vorbereitungsdienstes im Rahmen vorhandener Ausbildungskapazitäten im Freistaat Sachsen abzuleisten sind.
- 3.
- Die Referendare erhalten über die Teilnahme an der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst im Freistaat Bayern ein entsprechend der Anlage gestaltetes Zeugnis.
- 4.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 1993
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Jähnichen
Freistaat Sachsen
BEFÄHIGUNG
für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes
- Herr Diplomagraringenieur (Univ.)
-
- geboren am
-
- in
-
hat den Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern auf der Grundlage der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAPO/hD) vom 5. Dezember 1986 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1989 (GVBl.. S. 347), erfolgreich abgeleistet und die für die Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Fachrichtung
Landwirtschaft, Schwerpunkt
mit der Gesamtprüfungsnote ___ = _________,bestanden.
Hierbei erreichte er unter 12 sächsischen Prüfungsteilnehmern die Platzziffer ________.
Der Regierungslandwirtschaftsreferendar hat damit die Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst im Freistaat Sachsen erworben.
Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Landwirtschaftsassessor
zu führen.
Die Bewertung der Leistungen im einzelnen ist umseitig ersichtlich.
Dresden, den__________ 1993
- Siegel
- Das Sächsische Staatsministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Pädagogische Prüfung
im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst
Herr ________________________________
hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt.
Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet:
Prüfung | Note |
---|---|
Note | |
Schriftlicher Abschnitt | ____________________ |
Mündlicher Abschnitt | ____________________ |
Schulpraktischer Abschnitt | |
1. Lehrvorführung | ____________________ |
2. Lehrvorführung | ____________________ |
Der Prüfungsteilnehmer hat in der Pädagogischen Prüfung die Prüfungsnote _________ erzielt.
Fachliche Prüfung
im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst
Herr ________________________________
hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt.
Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet:
Nr. | Prüfungsteil | Note | |
---|---|---|---|
I. |
Schriftlicher Prüfungsabschnitt |
Note | |
A 1 | Allgemeine Grundlagen der Landbewirtschaftung einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, Agrarpolitik und Marktwirtschaft. Landwirtschaftsverwaltung und -beratung, Beratungsmethodik, Berufsbildung, allgemeine Verwaltungsfragen. Landeskunde Bayerns | ________ | |
A 2 | Grundzüge des einschlägigen Rechts, Staatsbürgerkunde | ________ | |
L 1 | Landwirtschaftliche Betriebswirtschaft | ________ | |
L 2 | Bodenkultur un dLandschaftspflege, Pflanzliche Erzeugung mit Technik und Bauwesen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung | ________ | |
L 3 | Tierische Erzeugung mit Tierzucht, Tehcnik und Bauwesen im Bereich der Tierhaltung | ________ | |
Doppelaufgabe aus dem Schwerpunkt | ________ | ||
Note des schriftlichen Prüfungsabschnittes |
|
||
II. |
Mündlicher Prüfungsabschnitt |
||
Fachvortrag | ________ | ||
Mündliche Prüfung | ________ | ||
Note des mündlichen Prüfungsabschnittes |
|
||
III. |
Beratungs-
|
|
Der Prüfungsteilnehmer hat in der fachlichen Prüfung die Prüfungsnote ____________ erzielt.
Die Bewertung erfolgte nach § 27 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl. S. 47).
Prüfungsnoten
Note | Einzelleistungen | Gesamtergebnis | |
---|---|---|---|
Einzelleistungen | Gesamtergebnis | ||
sehr gut | (1) = | eine besonders hervorragende
Leistung |
1,00-1,50 = sehr gut |
gut | (2) = | eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft | 1,51-2,50 = gut |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | 2,51-3,50 = befriedigend |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | 3,51-4,50 = ausreichend |
mangelhaft | (5) = | eine an erheblichen Mängeln
leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
4,51-5,50 = mangelhaft |
ungenügend | (6) = | eine völlig unbrauchbare Leistung | 5,51-6,00 = ungenügend |