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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen
(PolBGVO)

Vom 8. April 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Benutzungsgebühren für wirtschaftliche Leistungen

§ 1
Grundsätze

(1) Wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen im Sinne dieser Bestimmungen sind Leistungen, die nicht im Rahmen ihrer Aufgaben liegen und aus denen der Auftraggeber einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Ein Vorteil ist auch der Nichteintritt eines wirtschaftlichen Nachteils.

(2) Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen maßgebend.

§ 2
Kostenschuldner

Schuldner für Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne dieser Bestimmungen sind alle natürlichen und juristischen Personen und Dienststellen.

§ 3
Bemessung der Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren für den Einsatz von Personal bestimmen sich nach Anlage 1, Spalte 3.

(2) Die Gebühren für den Einsatz des Polizei-Musikkorps bestimmen sich in den Fällen, in denen nach der Verwaltungsvorschrift für das Polizei-Musikkorps Kostenerstattung vorgesehen ist, nach Anlage 5.

(3) Die Gebühren für den Einsatz von staatseigenen Kraftfahrzeugen, Ausrüstungen und Geräten bestimmen sich nach den Anlagen 2 und 3. Die Kosten für das Bedienungspersonal sind nicht Bestandteil der Kostensätze der Anlagen 2 und 3. Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugwaschanlagen bestimmt sich nach Anlage 3, Nummer 39.

(4) Für verbrauchtes Material sind die tatsächlichen Aufwendungen als Auslagen zu erheben.

Die zum Betrieb von Fahrzeugen und Geräten erforderlichen Betriebsstoffe und Verbrauchsmittel ergeben sich aus den Anlagen 2 und 3.

(5) Für die Überlassung von Uniformen, persönlicher Schutzausrüstung sowie von Diensthunden und Dienstpferden sind Benutzungsgebühren nach Anlage 4 zu erheben. Werden Bedienstete der Polizei zu Film- und Fernsehaufnahmen als Kleindarsteller eingesetzt, sind Benutzungsgebühren für Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausstattungsgegenstände dann zu erheben, wenn die Ausstattung über die des normalen Dienstanzuges hinausgeht.1

§ 4
Kostenfreiheit

(1) Wirtschaftliche Leistungen können im Ausnahmefall kostenfrei erfolgen, wenn der Einsatz die Aus- und Fortbildung wesentlich unterstützt und der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers von untergeordneter Bedeutung ist.

(2) Entscheidungen zur Kostenfreiheit trifft das Landespolizeipräsidium auf Antrag der leistenden Dienststelle.

(3) Wirtschaftliche Leistungen erfolgen kostenfrei, wenn und soweit die Leistungen durch besondere Vorschriften vorgeschrieben oder zugelassen sind.2

Zweiter Abschnitt
Einsatz des Kampfmittelbeseitigungsdienstes

§ 5
Kostenschuldner

Schuldner für Benutzungsgebühren und Auslagen bei Leistungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind:

1.
natürliche und juristische Personen, sofern ihr Auftrag an den Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht unmittelbar der Abwendung von Gefahren im Sinne des § 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen dient;
2.
die Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (VV-AKG) auf Liegenschaften des Bundes oder der Sondervermögen des Bundes tätig wird;
3.
das Sondervermögen zur Verwertung der durch den Freistaat Sachsen übernommenen Liegenschaften der Westgruppe der Streitkräfte der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten. Die Kosten werden nur erhoben, soweit sie die Aufwendungen des Sondervermögens für die Errichtung des Kampfmittellagers übersteigen. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6
Erstattungen durch den Bund

(1) Die Erstattung von Kosten für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel durch den Bund nach Teil D Abschnitt I Nr. 3.1 der VV-AKG bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

(2) Sofern gegenüber dem Bund nach § 5 Nr. 2 Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden, sind diese vor der Errechnung des Erstattungsbetrages des Bundes nach Teil D Abschnitt I Nr. 3.1 der VV-AKG von den Gesamtaufwendungen für die Kampfmittelbeseitigung abzusetzen.

§ 7
Bemessung der Benutzungsgebühren

(1) Für den Einsatz von Personal des Kampfmittelbeseitigungsdienstes im Sinne von § 5 gelten die Pauschsätze gemäß Anlage 1, Spalte 3.

(2) Für die fundstellenbezogene Berechnung der nach Teil D Abschnitt I Nr. 3.1 der VV-AKG erstattungsfähigen Personalkosten sind die Pauschsätze nach Anlage 1, Spalte 2 in Ansatz zu bringen.

(3) Personalkosten werden nach Einsatzstunden festgesetzt. Zur Einsatzzeit rechnen die Arbeitszeit am Einsatzort sowie die Fahrzeiten für den Weg vom üblichen Dienstort zum Einsatzort und zurück. Arbeitszeit und Einsatzzeit sind gesondert auszuweisen.

(4) Für die Bewachung der Zwischenlager für geborgene Kampfmittel wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 0,74 EUR pro Stück geborgenes Kampfmittel erhoben.

(5) Für die Lagerung, Delaborierung, Vernichtung und Entsorgung der geborgenen Kampfmittel wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 2,56 EUR pro Stück geborgenes Kampfmittel erhoben.

(6) Aufwendungen, die dem Freistaat Sachsen durch die Vergabe von Aufträgen an private Räum- und Bergungsunternehmen oder die sonstige Beteiligung Dritter entstehen, werden in nachgewiesener Höhe als Benutzungsgebühr geltend gemacht.

(7) Die Gebühren für den Einsatz von staatseigenen Kraftfahrzeugen und Gerät bestimmen sich nach den Anlagen 2 und Anlage 3.

(8) Sofern sich Benutzungsgebühren auf die Stückzahl geborgener Kampfmittel beziehen, sind zu zählen:

1.
Handwaffenmunition bis Kaliber 13 mm und sprengkräftige Zündmittel als ein Stück, soweit sie an derselben Fundstelle geborgen wurden,
2.
loser, unpatronierter Sprengstoff, Granatenstücke und Kartuschen 10 Kilogramm als ein Stück,
3.
übrige Munitionsarten nach der tatsächlichen Stückzahl. Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen3

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Benutzungsgebührenordnung über die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Einsatz des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 1. Januar 1994 (Az.: 38-1115.8/47 – nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 8. April 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2)4

Personalkosten-Pauschsätze
Personalkosten-Pauschsätze
Dienstgrad Pauschsatz ohne Kosten Pauschsatz mit Kosten
Laufbahn* Pauschsatz pro Stunde ohne Kosten der Leitung, Aufsicht und allgemeinen Verwaltung Pauschsatz pro Stunde mit Kosten der Leitung, Aufsicht und allgemeinen Verwaltung
  EUR EUR
Einfacher Dienst 15,85 17,90
Mittlerer Dienst 24,54 28,12
Gehobener Dienst 32,72 37,84
Höherer Dienst 42,44 48,57
Personalkosten-Pauschsätze
Laufbahnen Besoldungsgruppen Vergütungsgruppen Lohngruppen
*Laufbahnen Besoldungs-
gruppen
Vergütungs-
gruppen
Lohngruppen
Einfacher Dienst A 1 bis A 4 BAT X bis IXa MTL 1 bis 3a
Mittlerer Dienst A 5 bis A 9 BAT VIII bis Va MTL 4 bis 9
Gehobener Dienst A 9 bis A 13 BAT Vb bis IIa  
Höherer Dienst A 13 bis A 16 BAT IIb bis I  

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 7)5

Benutzungsgebühren für den Einsatz staatseigener Fahrzeuge

Benutzungsgebühren für den Einsatz staatseigener Fahrzeuge
Lfd. Nr.  Fahrzeugart Volle Kosten EUR/km Feste Kosten EUR/km Bewegliche Kosten EUR/km
Lfd.
Nr. 
Fahrzeugart Volle
Kosten
EUR/km
Feste
Kosten
EUR/km
Bewegliche
Kosten
EUR/km
  I Kraftfahrzeuge      
 1 Kraftrad 0,18 0,10 0,08
 2 PKW, Kombi bis 2000 ccm 0,23 0,08 0,15
 3 PKW, Kombi 2000 bis 2500 ccm 0,26 0,10 0,16
 4 PKW, Kombi über 2500 ccm 0,31 0,13 0,18
 5 Transporter bis 2,8 t zGG 0,43 0,12 0,31
 6 leichte LKW bis 7,5 t zGG 0,72 0,21 0,51
 7 mittlere LKW bis 12,0 t zGG 0,82 0,26 0,56
 8 schwere LKW bis 18,0 t zGG 0,92 0,26 0,66
 9 schwere LKW bis 26,0 t zGG 0,97 0,28 0,69
10 schwere LKW bis 35,0 t zGG 2,56 0,77 1,79
11 Kraftomnibus bis 2,8 t zGG 0,43 0,12 0,31
12 Kraftomnibus bis 7,5 t zGG 1,10 0,77 0,33
13 Kraftomnibus bis 18,0 t zGG 1,28 0,92 0,36
14 Kraftomnibus bis 24,0 t zGG 1,79 1,35 0,44
15 Einachsanhänger 0,31 0,15 0,16
16 Mehrachsanhänger und Sattelauflieger 0,41 0,20 0,21
17 Zuschlag für Allradantrieb 0,05
18 Zuschlag für vom Fahrzeugmotor betriebene Nebenaggregate 0,05
II Sonderfahrzeuge      
 1 Autokran bis 20,0 Mp Tragkraft 2,48 1,46 1,02
 2 Autokran über 20,0 Mp Tragkraft 6,21 3,65 2,56
 3 Radschlepper bis 100 kW 0,72 0,21 0,51
 4 Wasserwerfer WaWe 4 2,05 0,69 1,36
 5 Wasserwerfer WaWe 9 2,61 0,82 1,79
 6 Sonderwagen SW 3 7,21 2,71 4,50
 7 Sonderwagen SW 4 22,09 14,60 7,49
 8 Flugfeldtankwagen 4,68 1,99 2,69
 9 Abschleppwagen 2,61 0,79 1,82
10 Küchenkraftwagen 3,48 0,92 2,56
III Wasser- und Luftfahrzeuge Volle
Kosten
EUR/Bh
1)
Feste
Kosten
EUR/Bh
1)
Bewegliche
Kosten
EUR/Bh
1)
 1 Kontrollboot bis 12 m Rumpflänge 40,90 25,56 15,34
 2 Hubschrauber Mi-2 1 119,73 687,18 432,55
 3 Hubschrauber W – 3 A 1 608,52 984,74 623,78

1)   Bh = Betriebsstunde

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 7)6

Benutzungsgebühren für den Einsatz staatseigener Aggregate und Geräte

Benutzungsgebühren für den Einsatz staatseigener Aggregate und Geräte
Laufende Nummer  Geräte, Aggregat Volle Kosten EUR/Bh Feste Kosten EUR/Bh Bewegliche Kosten EUR/Bh
Lfd.
Nr. 
  Geräte, Aggregat Volle
Kosten
EUR/Bh
1)
Feste
Kosten
EUR/Bh
1)
Bewegliche
Kosten
EUR/Bh
1)
 1 Planierraupe bis 100 kW 30,68 9,20 21,48
 2 Mehrzweckarbeitsgerät
(geländegängiges Mehrzweckgerät, Radschlepper mit Bagger- oder
Schildanbau, Unimog mit Anbaugeräten
20,45 6,13 14,32
 3 Universalbagger bis 7,5 t Einsatzgewicht 20,45 6,13 14,32
 4 Universalbagger bis 12,0 t Einsatzgewicht 30,68 9,20 21,48
 5 Universalbagger bis 25,0 t Einsatzgewicht 40,90 12,27 28,63
 6 Radschlepper 15,34 3,58 11,76
 7 Autokran bis 20,0 Mp Tragkraft 204,52 89,99 114,53
 8 Autokran über 20,0 Mp Tragkraft 255,65 112,48 143,17
 9 Wasserwerferkraftwagen WaWe 4 120,15 45,40 74,75
10 Wasserwerferkraftwagen WaWe 9 206,05 89,99 116,06
11 Lichtmast-Aggregat Polyma 29,91 20,45 9,46
12 Elektroaggregat bis 5 kVA 7,67 1,53 6,14
13 Elektroaggregat bis 40 kVA 20,45 4,09 16,36
14 Tragkraftspritze TS 8/8 oder Lenzpumpe LP 20/3 auf Anhänger TSA
mit Zubehör
7,67 4,60 3,07
15 Tragkraftspritze TS 8/8 oder Lenzpumpe LP 20/3 5,11 3,06 2,05
16 Elektro-Tauchpumpe 4,60 2,76 1,84
17 Drucklufterzeuger 10,23 6,14 4,09
18 Motorkettensäge (Benzin- oder Elektroantrieb) 2,56 1,53 1,03
19 Leichttauchgerät oder umluftunabhängiges Atemschutzgerät einschließlich Schutzanzug 15,34 6,14 9,20
20 Taucherdruckkammer transportabel 25,10 13,85 11,25
21 Atemluftkompressor 22,50 11,25 11,25
22 Schlauchboot groß, mit Zubehör 8,49 5,37 3,12
23 Schlauchboot klein, mit Zubehör 4,19 2,30 1,89
24 Außenbordmotor leicht 12,02 3,84 8,18
25 Außenbordmotor schwer 18,92 5,88 13,04
26 Hartschalenboot mit Motor 33,23 20,96 12,27
27 Trinkwasser-Aufbereitungsanlage 36,92 20,45 16,47
28 Einsatz-Kochherd mit Zubehör 12,65 7,72 4,93
29 Schneid- und Schweißgerät autogen 2,56 1,53 1,03
30 Metallsuchgerät 1,02 0,51 0,51
31 Förstersonde 2,05 1,02 1,03
32 PC-gestütztes Munitionssuchsystem (KMBD) 10,23 5,11 5,12
33 Trinkwasserspeicher faltbar 5,01 4,09 0,92
34 Trennschleifer 4,40 2,91 1,49
35 Schlagbohrmaschine 4,29 2,86 1,43
36 Absperrgitter je Tag (1 Element) 0,51 0,25 0,26
37 Beleuchtungsgerät (Arbeitsstellen- oder Großgeländescheinwerfer,
ohne Aggregat)
4,09 1,35 2,74
38 Gerätezelt/Einheitszelt 7,57 4,91 2,66
39 PKW-Waschanlage (einfache Wäsche und Trocknen 2,56    

1)   Bh = Betriebsstunde

Anlage 4
(zu § 3 Abs. 5)7

Benutzungsgebühren für die Überlassung von Bekleidung und Ausrüstung
Benutzungsgebühren für die Überlassung von Bekleidung und Ausrüstung
Laufende Nummer Ausrüstungsgegenstand Volle Kosten EUR/ Tag
Lfd.
Nr. 
Ausrüstungsgegenstand Volle Kosten
EUR/ Tag
 1 Dienstanzug komplett ohne Mantel oder Anorak 30,68
 2 Einsatzanzug mit Koppel, ohne Helm 30,68
 3 Kradkombination ohne Helm 94,59
 4 Anorak oder Mantel 20,45
 5 Schutzhelm 15,34
 6 Kradhelm 15,34
 7 Schutzschild 15,34
 8 Schlagstock  0,51
 9 Holster                                   alle Ausführungen  5,11
10 Handsprechfunkgerät  1,84
11 Kfz-Sprechfunkgerät  3,58
12 Lautsprechgerät  1,33
13 Diensthund                           ohne Hundeführer 10,23
14 Dienstpferd                          ohne Reiter 20,45

Anlage 5
(zu § 3 Abs. 2)8

Gebühren für den Einsatz des Polizeiorchesters

Für Auftritte des Polizeiorchesters werden folgende Gebühren erhoben:

Für Auftritte des Polizeiorchesters werden folgende Gebühren erhoben:
Laufende Nummer Formation Kostensatz (EUR)
Lfd.
Nr. 
Formation Kostensatz
(EUR)
 1 Großes Blasorchester
(gesamtes Polizeiorchester)
858,87
maximal 60 Minuten
 2 Kleines Blasorchester
(ca. 36 Musiker)
552,20
maximal 60 Minuten
 3 Blechbläserquintett 76,69
maximal 60 Minuten
 4 Holzbläserquintett 76,69
maximal 60 Minuten
 5 Nummern 1 bis 4: Für jede angefangene weitere halbe Stunde ist die Hälfte der oben
angeführten Sätze zu berechnen.
 6 Tanzmusik (Duo) 153,39
bis 5 Stunden
 7 Nummer 6: jede weitere angefangene halbe Stunde 15,34
 8 Tanzmusik (Trio) 230,08
bis 5 Stunden
 9 Nummer 7: jede weitere angefangene halbe Stunde 23,01
10 Tanzmusik
(Septett mit Bläsern)
536,86
bis 5 Stunden
11 Nummer 10: jede angefangene halbe Stunde 53,69

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 10, S. 388
    Fsn-Nr.: 211-2.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. März 2011