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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Landesstipendienverordnung

Vollzitat: Sächsische Landesstipendienverordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 485)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien
(Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO)

Vom 6. Juli 2018

Auf Grund des § 43 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zuwendungszweck

1Der Freistaat Sachsen gewährt nach dieser Verordnung Landesstipendien für die Durchführung eines Graduierten- oder Meisterschülerstudiums gemäß § 42 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Zuwendungen gemäß den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Landesstipendiums besteht nicht.

§ 2
Gegenstand und Ziel der Förderung

(1) Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben von Studenten im Rahmen eines Graduiertenstudiums an einer Universität gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder an einer Kunsthochschule gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und künstlerische Entwicklungsvorhaben von Studenten im Rahmen eines künstlerischen Meisterschülerstudiums an einer Kunsthochschule gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.

(2) 1Mit den Stipendien sollen besonders qualifizierte Bewerber gefördert werden. 2Ziel der Förderung ist auch, dem Anliegen der Frauenförderung an sächsischen Hochschulen Rechnung zu tragen.

§ 3
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Zuwendungsempfänger sind Teilnehmer an einem Graduierten- oder Meisterschülerstudium gemäß § 42 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes an Universitäten und Kunsthochschulen.

(2) 1Jeweils ein Graduiertenstudent erhält ein Landesstipendium für ein Graduiertenstudium am Zentralinstitut für Kunstgeschichte in München. 2Die Zuständigkeit für die erste Grundentscheidung gemäß § 7 Absatz 2 liegt abwechselnd bei der Technischen Universität Dresden und der Universität Leipzig. 3Ein neues Landesstipendium gemäß Satz 1 kann erst dann vergeben werden, wenn die Förderung des vorherigen Graduiertenstudenten beendet ist.

(3) 1Die Gewährung eines Landesstipendiums ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben nach § 2 auf andere Weise von öffentlichen Stellen oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Einrichtungen gleichzeitig gefördert wird oder ein Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung besteht. 2Die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist bis zu einem Umfang von durchschnittlich 5 Stunden je Woche zulässig. 3Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Fall in geeigneter Weise nachzuweisen, dass seine Nebentätigkeit den zulässigen Umfang nach Satz 2 nicht übersteigt und er seine Arbeitskraft im Übrigen vollumfänglich dem Fortgang des Vorhabens widmet.

§ 4
Art und Umfang der Förderung

(1) 1Der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von 1 350 Euro monatlich (Grundstipendium). 2Zusätzlich wird ein Kinderzuschlag nach Maßgabe von Absatz 2 gewährt. 3Neben dem Grundstipendium können besondere Zuwendungen nach Maßgabe von Absatz 3 gewährt werden. 4Grundstipendium, Kinderzuschlag und besondere Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

(2) 1Der Kinderzuschlag beträgt 100 Euro monatlich für jedes Kind, für das der Empfänger eines Landesstipendiums, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner aus einer Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht. 2Wenn der Empfänger eines Landesstipendiums auf Grund seiner Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, erhält er den Kinderzuschlag, wenn er durch Vorlage einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachweist, dass seine Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 3Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartner ein Stipendium nach dieser Verordnung, wird der Kinderzuschlag insgesamt nur einmal gewährt.

(3) 1Besondere Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes können bis zur Höhe von insgesamt 1 500 Euro gewährt werden. 2Eine besondere Zuwendung setzt voraus, dass die Aufwendungen für die Durchführung des Forschungs- oder künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und dem Landesstipendiaten die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. 3Als Reisekosten werden ausschließlich die Fahrt- und Flugkosten sowie die Übernachtungskosten erstattet.

(4) Die Reisekosten nach Absatz 3 sind nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2015 (SächsABl. S. 763) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, und der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen.

§ 5
Dauer der Förderung

(1) 1Die Förderungsdauer beträgt, vorbehaltlich des Absatzes 2, längstens drei Jahre. 2Die Förderungsdauer unterteilt sich in zwei Förderungsabschnitte. 3Der erste Förderungsabschnitt beginnt mit dem von der Hochschule für den Beginn der Förderung bestimmten Monat; er endet mit dem von der Hochschule bestimmten Monat und spätestens mit dem zwölften Monat der Förderung. 4Wenn die Hochschule gemäß § 7 Absatz 3 eine Weitergewährung der Förderung befürwortet, beginnt der zweite Förderungsabschnitt mit dem Monat, der auf das Ende des ersten Förderungsabschnittes folgt; er endet mit dem von der Hochschule für das Ende der Förderung bestimmten Monat. 5Die Förderung endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Dissertation entsprechend der jeweiligen Promotionsordnung eingereicht wird, und bei künstlerischen Meisterschülerstudenten spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfung stattfindet.

(2) 1Die Hochschule kann den zweiten Förderungsabschnitt in Ausnahmefällen über das Ende der Regelstudienzeit gemäß § 42 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes hinaus verlängern; in diesen Fällen beträgt die Förderungsdauer längstens vier Jahre. 2Eine Verlängerung setzt voraus, dass ein Promotionsverfahren wegen seines außerordentlichen Umfangs oder wegen dringend notwendiger und ungewöhnlich umfangreicher Auslandsaufenthalte nicht innerhalb der Regelstudienzeit des Graduiertenstudiums abgeschlossen werden kann.

(3) 1Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Monaten Dauer wird die Förderung ausgesetzt. 2Bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten wird die Förderung in dem auf die Wiederherstellung folgenden Monat wieder aufgenommen. 3Im Falle des Satzes 2 kann auf Antrag das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben werden.

(4) Auf Antrag kann § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe angewandt werden, dass die Förderung für die dort genannten Fristen unterbrochen und das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben wird.

(5) Zur Betreuung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Förderung auf Antrag für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten unterbrochen und das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben werden.

§ 6
Verteilung der Stipendien auf die Hochschulen

1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verteilung der Stipendien auf die Universitäten und Kunsthochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Maßstab für die Verteilung der Stipendien ist grundsätzlich die Anzahl der an den Universitäten und Kunsthochschulen immatrikulierten Graduiertenstudenten und Meisterschüler und der Bedarf an Stipendien anhand der in § 7 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 7 genannten Kriterien. 3Es teilt den Universitäten und Kunsthochschulen jährlich die Anzahl der von ihnen neu zu vergebenden Landesstipendien mit und erteilt dem gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis.

§ 7
Antragsverfahren

(1) 1Anträge auf Leistungen nach dieser Verordnung sind bei dem nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Studentenwerk einzureichen. 2Dieses holt eine Grundentscheidung, die keine Außenwirkung hat, bei der jeweiligen Hochschule ein. 3Eine ablehnende Grundentscheidung ist entsprechend den Anforderungen des § 39 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu begründen.

(2) 1Dem Antrag auf erstmalige Gewährung eines Landesstipendiums ist neben dem Nachweis über die Aufnahme eines Graduierten- oder Meisterschülerstudiums ein Gutachten des betreuenden Hochschullehrers beizufügen. 2Die Hochschule trifft die Entscheidung über die Vergabe der ihr zugeteilten Landesstipendien (erste Grundentscheidung). 3Bei der ersten Grundentscheidung soll die Hochschule die Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht, angemessen berücksichtigen. 4Weiterhin sollen die Qualifikation des Bewerbers und die vor dem Graduiertenstudium oder Meisterschülerstudium aufgewandte Studienzeit, insbesondere die Einhaltung der Regelstudienzeit, berücksichtigt werden. 5Bei der Grundentscheidung ist unter Beachtung des Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen zu achten, die sich mindestens am prozentualen Anteil von Frauen an den bestandenen Abschlussprüfungen an den Hochschulen des Freistaates Sachsen in den vergangenen drei Jahren orientiert. 6In der ersten Grundentscheidung legt die Hochschule den Beginn und das Ende des ersten Förderungsabschnittes fest. 7Hierbei sind Gesichtspunkte der Auslastung der Haushaltsmittel und der Sicherung der Anschlussfinanzierung für den zweiten Förderungsabschnitt zu beachten.

(3) 1Der Antrag auf Weitergewährung eines Landesstipendiums ist spätestens einen Monat vor dem Ende des ersten Förderungsabschnittes zusammen mit einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers zum Stand des Vorhabens einzureichen. 2Die Hochschule entscheidet, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist (zweite Grundentscheidung). 3In der zweiten Grundentscheidung legt die Hochschule das geplante Ende des zweiten Förderungsabschnittes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 fest.

(4) Dem Antrag auf Gewährung des Kinderzuschlages ist im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 der Nachweis über den Bezug von Kindergeld und im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass die Kinder des Zuwendungsempfängers mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, beizufügen.

(5) 1Der Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung gemäß § 4 Absatz 3 ist zusammen mit einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers einzureichen. 2Die Hochschule entscheidet, in welchem Umfang eine besondere Zuwendung gerechtfertigt ist.

(6) 1Dem Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 soll stattgegeben werden, soweit das Hinausschieben des Endes des Förderungsabschnittes zum Erreichen des Förderungszweckes notwendig und die Finanzierung für den veränderten Förderungszeitraum gesichert ist. 2Über den Antrag entscheidet die Hochschule.

(7) 1Dem Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Absatz 4 und 5 ist stattzugeben, wenn die Unterbrechung das Erreichen des Förderungszweckes nicht gefährdet. 2Über den Antrag entscheidet die Hochschule.

§ 8
Vergabeverfahren

(1) 1Das Studentenwerk erlässt als Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der gemäß § 6 verfügbaren Haushaltsmittel und in den Fällen des § 7 Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 7 nach Maßgabe der Entscheidungen der Hochschule. 2Die Zuständigkeit des Studentenwerkes für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Verordnung wird in entsprechender Anwendung der Sächsischen Studentenwerkszuordnungsverordnung vom 3. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 21), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt. 3Soweit das Studentenwerk einen Antrag auf Leistungen nach dieser Verordnung auf Grund einer negativen Grundentscheidung der Hochschule ablehnt, ist die dortige Begründung in die Begründung der ablehnenden Entscheidung aufzunehmen.

(2) Im Zuwendungsbescheid sind als Nebenbestimmungen aufzunehmen, dass

1.
der graduierte Student verpflichtet ist,
 
a)
sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben, insbesondere die Studienordnung einzuhalten und seinen Pflichten gemäß § 22 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nachzukommen,
 
b)
dem Studentenwerk und der Hochschule die Beendigung des förderungsfähigen Vorhabens unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, schriftlich anzuzeigen,
 
c)
dem Studentenwerk und der Hochschule jede Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als zwei Monaten Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
 
d)
dem Studentenwerk und der Hochschule jede Aufnahme, Ausübung und Beendigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen; die Einhaltung der gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 zulässigen Höchstausübungsdauer ist in geeigneter Weise nachzuweisen,
2.
der Zuwendungsbescheid im Benehmen mit der Hochschule widerrufen werden kann, wenn die Bestimmungen gemäß Nummer 1 nicht erfüllt werden,
3.
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 [SächsABl. S. 132] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 [SächsABl. SDr. S. S 378]), in der jeweils geltenden Fassung, Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind.

(3) Besondere Zuwendungen für Reisekosten können abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zwei Monate vor Reiseantritt angefordert werden.

(4) Bei der Bewilligung von besonderen Zuwendungen für Sachkosten ist zusätzlich zu bestimmen, dass die vom Zuwendungsempfänger erworbenen Arbeitsmittel der Hochschule nach Abschluss des Vorhabens zu übereignen sind, soweit die besondere Zuwendung im Einzelfall den Wert von 200 Euro übersteigt und an der Übereignung seitens der Hochschule ein Interesse besteht.

§ 9
Übergangsbestimmung

Für die bis zum 25. Juli 2018 bestandskräftig gewährten Landesstipendien ist § 3 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Landesstipendienverordnung vom 14. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 144) außer Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 485
    Fsn-Nr.: 711-8.10/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 15. November 2024