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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Comenius-Institut

Vollzitat: Comenius-Institut vom 15. Oktober 1997 (MBl. SMK S. 440), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
Organisationsstatut des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung (Comenius-Institut)

Vom 15. Oktober 1997

§ 1
Rechtsform

(1) Das Sächsische Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung ist eine dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordnete nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Es hat seinen Sitz in Radebeul.

(3) Die Dienst und Fachaufsicht über das Sächsische Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung führt das Sächsische Staatsministerium für Kultus.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung ist eine Einrichtung zur Unterstützung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bei der Aufbereitung und Lösung von Fragestellungen im Bildungswesen.

(2) Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung unterstützt das Sächsische Staatsministerium für Kultus bei der Fortschreibung der Schulentwicklung durch Beobachtung, Analyse und Dokumentation bildungspolitischer Entwicklungen unter pädagogischen, didaktischen, fachwissenschaftlichen und organisatorisch-strukturellen Aspekten.

(3) Es prüft auf der Basis wissenschaftlicher Methoden die Möglichkeit der Umsetzung von Entwicklungen in der Wissenschaft, in der pädagogischen und fachdidaktischen Praxis, in der Wirtschaft und Technik sowie im Arbeitsleben für die Anwendung im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesen.

(4) Es ist unter Beachtung der Vorgaben des Sächsischen Staatsministerium für Kultus verantwortlich für die Durchführung der Lehrplanarbeit.

(5) Es führt das Schulbuchzulassungsverfahren durch.

(6) Es nimmt die Aufgaben eines Landesmedienzentrums wahr und unterstützt das Sächsische Staatsministerium für Kultus bei der Entwicklung und Umsetzung von medienpädagogischen Konzepten.

(7) Es unterstützt das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Rahmen befristeter Aufträge z.B. durch:

  • Erarbeitung von Gutachten, Stellungnahmen, Statistiken u. ä. Materialien
  • Untersuchungen im Schulwesen
  • Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu einzelnen Aufgabenfeldern im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

(8) Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung gibt sich ein Jahresprogramm, welches dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus jeweils bis zum 31.10. für das nachfolgende Jahr zur Absprache und Genehmigung vorgelegt wird.

(9) Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem u. a. in übersichtlicher Form über die Erfüllung der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus erteilten Aufträge Rechenschaft gelegt wird.

§ 3
Organisatorischer Aufbau

(1) Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung wird von einem Direktor geleitet. Der Organisationsplan des Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung  wird vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus erlassen.

(2) Die Zuweisung der einzelnen Aufgaben auf die Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes, der von dem Direktor aufgestellt wird. Er bedarf der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 1997

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 15, S. 440
    Fsn-Nr.: 710-V97.12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. November 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007