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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vertraglichen Rechtshilfe in Zivilsachen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vertraglichen Rechtshilfe in Zivilsachen vom 29. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 694)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vertraglichen Rechtshilfe in Zivilsachen

Vom 29. Oktober 2001

Es wird verordnet auf Grund von § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Zustellungsdurchführungsgesetz – ZustDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536):

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vertraglichen Rechtshilfe in Zivilsachen (SächsZRHZuVO) vom 16. September 1999 (SächsGVBl. S. 513) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „vertraglichen“ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
 
b)
In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ angefügt.
 
c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
der Zentralstelle nach Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. Oktober 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 15, S. 694

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. November 2001

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2013