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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (MBl. SMF S. 145)

Bekanntmachung
der Neufassung der Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;
Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG

Az.: 47-P 1601-8/15-30829

Vom 31. Mai 1999

Nachstehend wird der Wortlaut der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG in der ab 1. Mai 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG vom 15. Mai 1997 (ABl. SMF S. 176),
  2. die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Bekanntmachung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG vom 6. April 1999 (SächsMBl. SMF S. 101).

Dresden, den 31. Mai 1999

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Heffter
Ministerialdirigent

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;
Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG

Durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353) ist in § 52 Abs. 4 SächsBG  – neu – ein Zustimmungsvorbehalt für das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgenommen worden. Eine Ausnahme davon besteht nur für die Fälle, in denen der Ministerpräsident für die Ernennung der Landesbeamten zuständig wäre.

Die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ist somit bei Landesbeamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15, der Besoldungsordnung C bis einschließlich Besoldungsgruppe C 3, bei Richtern und Staatsanwälten sowie bei Beamten des Sächsischen Landtages einzuholen.

Dieses Gesetz ist am 27. April 1997 in Kraft getreten. Ich bitte deshalb, ab sofort wie folgt zu verfahren:

Die zuständige oberste Dienstbehörde leitet den entsprechenden Antrag, in dem die Gründe für die vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit dargelegt sind, zusammen mit dem in der Anlage beigefügten vollständig ausgefüllten Vordruck zur vorherigen Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Abteilung I, Referat 13b, zu. Die Personalgrundakte mit dem amtsärztlichen Gutachten bitte ich beizufügen.

Bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag (§ 54 SächsBG) soll die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 54 Abs. 2 SächsBG eingeholt werden. Soweit Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben werden und das Verfahren nach § 54 Abs. 4 SächsBG fortgeführt wird, soll die Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG grundsätzlich nach Abschluss der Ermittlungen erfolgen.

Für das amtsärztliche Gutachten ist der Vordruck der Anlage 6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes (VwV Gutachten und Zeugnisse) vom 30. April 1998 (SächsABl. S. 384, 399), in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Liegt der Wohnort des Bediensteten außerhalb Sachsens und erfolgt die amtsärztliche Untersuchung an dessen Wohnort, so ist dem betreffenden Gesundheitsamt der Vordruck nach Anlage 6 der VwV Gutachten und Zeugnisse zu übermitteln. Anhand dieses Vordruckes ist von dem zuständigen Amtsarzt das Gutachten zu erstellen. Diese Verfahrensweise gewährleistet eine einheitliche Entscheidungsgrundlage.

Für den Bereich der Polizei wird empfohlen, durch den polizeiärztlichen Dienst den Vordruck der Anlage 6 der VwV Gutachten und Zeugnisse sinngemäß zu verwenden.

Bei vorzeitigen Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit von Beamten auf Probe bitte ich, entsprechend zu verfahren (vgl. § 56 Abs. 3 SächsBG).

Hinweis:  Die im Text der Neufassung benannte Anlage ist im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 4/1999 S. 102 bis 104 bekanntgemacht.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1999 Nr. 6, S. 145

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1999

    Fassung gültig bis: 14. August 2003