Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Bekanntmachung von Vordrucken;
Lohnsteuerbescheinigung bei maschineller Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber
Az.: 32-S 2363-37/14-59515
Vom 6. Oktober 1999
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung ab 2000 Folgendes:
- 1.
- Vordruckmuster
Für die maschinelle Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung werden die anliegenden Vordruckmuster allgemein zugelassen.
Für die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte kann ein Vordruck nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 verwendet werden; der Vordruck darf höchstens das Format DIN A 5 haben.
Für die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 im Format DIN A 4 oder DIN A 5 zu verwenden.
- 2.
- Anwendung der Vordrucke
Maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung muss vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden werden. Dabei ist eine flächendeckende Verbindung mit der Rückseite der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich; es genügt, wenn die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung z. B. am oberen Rand der Lohnsteuerkartenrückseite so angeklebt wird, dass die Verbindung ohne Beschädigung der Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht wieder gelöst werden kann.
- 3.
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Zur Lohnsteuerbescheinigung bei maschineller Lohnabrechnung eines steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses siehe meinen
Erlass vom 6. Oktober 1999, Az.: 32-S 2533-63/32-62839, der im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht wird.
Dieser Erlass nebst Anlagen entspricht dem BMF-Schreiben vom 6. Oktober 1999, Az.: IV C 5-S 2378-12/99, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Dresden, den 6. Oktober 1999
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär