Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über prüfpflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen
(Prüfzeichenverordnung – PrüfzVO)
Vom 23. Januar 1992
Aufgrund von § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929) wird verordnet:
§ 1
Prüfzeichenpflicht
Folgende werkmäßig hergestellte Bauprodukte dürfen nur verwendet oder eingebaut werden, wenn sie ein Prüfzeichen haben:
Gruppe 1
Grundstücksentwässerung
- 1.1
- Rohre, Formstücke und Dichtmittel für Leitungen und für Schächte zur Ableitung von Abwasser, ausgenommen Regenfalleitungen im Freien und Druckleitungen
- 1.2
- Urinalbecken, Fäkalienausgüsse und Geruchverschlüsse, Becken und Abläufe mit eingebauten oder angeforrnten Geruchverschlüssen, Abläufe für Niederschlagswasser über Räumen
- 1.3
- Spülkästen
- 1.4
- Rückstauverschlüsse
- 1.5
- Abwasserhebeanlagen und Rückflußverhinderer für Abwasserhebeanlagen
- 1.6
- Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 cbm/Tag bemessen sind
Gruppe 2
Abscheider und Sperren
- 2.1
- Abscheider und Sperren für Leichtflüssigkeiten, Benzin und Heizöl
- 2.2
- Fettabscheider
- 2.3
- Amalgamabscheider in Zahnarztpraxen
Gruppe 3
Brandschutz
- 3.1
- Baustoffe, die nichtbrennbar sein müssen, mit brennbaren Bestandteilen
- 3.2
- Baustoffe und Textilien, die schwer entflammbar sein müssen
- 3.3
- Feuerschutzmittel für Baustoffe und Textilien, die schwer entflammbar sein müssen
Gruppe 4
Feuerungsanlagen
- 4.1
- Schornsteinreinigungsverschlüsse
- 4.2
- Absperrvorrichtungen gegen Ruß (Rußabsperrer)
Gruppe 5
Holzschutz
- 5.1
- Holzschutzmittel gegen Pilze und Insekten
Gruppe 6
Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten
- 6.1
- Auffangräume aus nichtmetallischen Werkstoffen
- 6.2
- Abdichtungsmittel aus Kunststoff für Auffangräume
- 6.3
- Ortsfeste und ortsfest verwendete Behälter
- 6.4
- Innenbeschichtungen aus Kunststoff für ortsfeste und ortsfest verwendete Behälter
- 6.5
- Auskleidungen aus Kunststoff für ortsfeste und ortsfest verwendete Behälter
- 6.6
- Leckanzeigegeräte für Behälter und Rohrleitungen
- 6.7
- Kunststoffrohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen
- 6.8
- Überfüllsicherungen für ortsfest verwendete Behälter
Als wassergefährdende Flüssigkeiten gelten nicht
- 1.
- Abwasser, Jauche und Gülle,
- 2.
- Flüssigkeiten, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
- 3.
- flüssige Lebensmittel, Lebensmittelbasisprodukte und Genußmittel, mit Ausnahme von Speiseölen.
Als Anlagen zum Lagern gelten nicht Anlagen, bei denen die wassergefährdenden Flüssigkeiten
- 1.
- in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgestellt werden,
- 2.
- als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzfristig abgestellt werden,
- 3.
- sich im Arbeitsgang befinden,
- 4.
- in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Gruppe 7
Betonzusätze
- 7.1
- Betonzusatzmittel
- 7.2
- Betonzusatzstoffe
Gruppe 8
Gerüstbauteile, sofern sie systemfrei verwendet werden
- 8.1
- Baustützen aus Stahl oder Aluminium mit Ausziehvorrichtung
- 8.2
- Längenverstellbare Schalungsträger
- 8.3
- Stablrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluß
Gruppe 9
Armaturen, Drosseleinrichtungen Brausen, Kugelgelenke und Geräte der Wasserinstallation zur Wasserversorgung, an die Anforderungen hinsichtlich des Geräuschverhaltens gestellt warden
- 9.1
- Auslaufarmaturen (auch Mischbatterien)
- 9.2
- Gas- und Elektrogeräte zum.Bereiten von warmem und heißem Wasser
- 9.3
- Spülkästen
- 9.4
- Druckspüler
- 9.5
- Durchgangsarmaturen (Absperrventile, Druckminderer, Rückflußverhinderer, Durchflußbegrenzer, Rohrbelüfter in Durchflußform)
- 9.6
- Drosseleinrichtungen (Drosselventile, Strahlregler für Ausläufe und Auslaufarmaturen)
- 9.7
- Brausen
- 9.8
- Kugelgelenke für Ausläufe und Brausen
Gruppe 10
Lüftungsanlagen
- 10.1
- Absperrvorrichtungen gegen Feuer oder Rauch in Lüftungsleitungen
§ 2
Freistellung von der Prüfzeichenpflicht
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Bauprodukte bedürfen abweichend von § 1 keines Prüfzeichens, wenn
- 1.
- sie in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise den Namen des Herstellers oder sein Firmenzeichen und die DIN-Bezeichnung tragen und
- 2.
- der Hersteller der Bauprodukte sich einer Überwachung gemäß § 25 Abs. 2 BauO unterzieht und als Nachweis dafür auf den Bauprodukten das einheitliche bauaufsichtliche Überwachungszeichen angebracht ist, es sei denn, daß eine solche Überwachung nach den Abschnitten 4, 5, 6 und 10 der Anlage nicht erforderlich ist.
(2) Können die in Absatz 1 geforderten Bezeichnungen auf den Bauprodukten nicht angebracht werden, so sind sie auf der Verpackung oder auf dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen.
(3) Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, die auf der Grundlage von TGL-Standards oder anderen Vorschriften der ehemaligen DDR hergestellt worden sind oder im Beitrittsgebiet auf gleicher Basis einschließlich der gemäß Artikel 19 des Einigungsvertrages fortgeltenden Verwaltungsakte weiter hergestellt werden, dürfen ohne Prüfzeichen in solchen baulichen Anlagen ver- und angewandt werden, die unter Nutzung der im gemeinsamen Erlaß der Landessprecher in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 22. Oktober 1990 eingeführten und im Teil 2 genannten Technischen Baubestimmungen entworfen werden und deren Baugenehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden, sofern dem nicht anderslautende Rechtsvorschriften entgegenstehen oder im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die in § 1 Gruppe 6 Nr. 6.3 genannten Behälter bedürfen abweichend von § 1 dann keines Prüfzeichens, wenn ihr Rauminhalt 450 l nicht übersteigt. Die in § 1 Gruppe 6 Nr. 6.4, 6.5, 6.6 und 6.8 genannten Bauprodukte bedürfen abweichend von § 1 dann keines Prüfzeichens, wenn ihre Brauchbarkeit durch eine Bauartzulassung nach § 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (BGBl. I 1980 S. 229 und 1982 S. 569) nachgewiesen ist und der Hersteller sich einer Überwachung gemäß § 25 Abs. 2 BauO unterzieht. Die Überwachung ist nach den in der Bauartzulassung enthaltenen Auflagen, nach den technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) und den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekanntgemachten Richtlinien durchzuführen.
(5) Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. März 1992 aufgrund eines geltenden Prüfbescheides hergestellt werden und solche, die vor Inkrafttreten der Verordnung hergestellt worden sind und für die ein mindestens bis zum 1. Januar 1989 gültiger Prüfbescheid für die Verwendung vorlag, dürfen weiter verwendet werden. Die zulässige Last dieser Stützen richtet sich nach DIN 4421.
Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, die aufgrund einer Zulassung der Staatlichen Bauaufsicht der ehemaligen DDR hergestellt worden sind, dürfen auch ohne Prüfzeichen bis zum 31. Dezember 1995 weiter verwendet werden. Die zulässigen Lasten dieser Stützen ermitteln sich aus
Zul F = 30,0 maxl /l² in kN
Dabei sind die jeweiligen Stützenlängen l und die größte Stützenlänge max. l in m einzusetzen.
Baustützen aus Stahl ohne Prüfzeichen und solche, die nicht den Sätzen 1 bis 3 entsprechen, dürfen als systemfreie Bauteile nicht mehr verwendet werden.
(6) Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluß, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. März 1992 aufgrund eines geltenden Prüfbescheids des Instituts für Bautechnik hergestellt werden und solche, die vor lnkrafttreten der Verordnung hergestellt worden sind und für die ein mindestens bis zum 1. Januar 1989 gültiger Prüfbescheid für die Verwendung vorlag, dürfen weiter verwendet werden. Die zulässigen Lasten richten sich nach DIN 4421.
Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraubverschluß, die aufgrund einer Zulassung der Staatlichen Bauaufsicht der ehemaligen DDR nach TGL 29900/02 oder nach TGL 29900/04 hergestellt worden sind, dürfen auch ohne Prüfzeichen bis zum 31. Dezember 1995 weiter verwendet werden. Die zulässige Belastung richtet sich nach DIN 4420 Teil 1, wobei Normal- und Stoßkupplung aus Gußwerkstoff wie Kupplungen der Klasse B oder BB, Normal- oder Stoßkupplungen aus Aluminium wie Kupplungen der Klasse A beansprucht werden dürfen. Stahlgerüstkupplungen ohne Prüfzeichen und solche, die nicht den Sätzen 1 bis 4 entsprechen, dürfen als systemfreie Bauteile nicht mehr verwendet werden.
(7) Längenverstellbare Schalungsträger aus Stahl, die aufgrund einer Zulassung der Staatlichen Bauaufsicht der ehemaligen DDR hergestellt worden sind, dürfen auch ohne Prüfzeichen nach Maßgabe des entsprechenden Zulassungsbescheides bis zum 21. Dezember 1995 weiter verwendet werden.
(8) Die in § 1, Gruppe 3 „Brandschutz“, unter 3.1 genannten Baustoffe bedürfen bis 31. Dezember 1992 keines Prüfzeichens, wenn durch Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle nachgewiesen ist, daß sie die Anforderung „nicht brennbar“ nach TGL 10685/11 erfüllen, Baustoffe und Textilien der Untergruppe 3.2 sowie Feuerschutzmittel für Baustoffe und Textilien der Untergruppe 3.3, die schwer entflammbar sein müssen, bedürfen bis 31. Dezember 1992 keines Prüfzeichens, wenn sie den Anforderungen „schwer brennbar“ nach TGL 10685/11 und „ohne Feuerausbreitung“ (oFa) nach TGL 10685/12 erfüllen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. Januar 1992
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
Anlage zur PrüfzVO
(zu§ 2 Abs. 1)
1 Aus § 1 Gruppe 1 Nr. 1.1:
Rohre, Formstücke und Dichtmittel nach folgenden DIN-Normen:
DIN 1230 Teil 1
- –
- Steinzeug für die Kanalisation; Rohre und Formstücke mit Muffe; Maße
DIN 1230 Teil 2
- –
- Steinzeug für die Kanalisation; Rohre und Formstücke mit Muffe; Technische Lieferbedingungen
DIN 1230 Teil 6
- –
- Steinzeug für die Kanalisation; Rohre und Formstücke mit glatten Enden; Maße
DIN 1230 Teil 7
- –
- Steinzeug für die Kanalisation; Rohre und Formstücke mit glatten Enden; Technische Lieferbedingungen
DIN 4032
- –
- Betonrohre und -formstücke; Maße, Technische Lieferbedingungen
DIN 4034
- –
- Schachtringe, Brunnenringe, Schachthälse, Übergangsringe, Auflagerringe aus Beton; Maße, Technische Lieferbedingun gen
DIN 4035
- –
- Stahlbetonrohre, Stahlbetondruckrohre und zugehörige Formstücke aus Stahlbeton; Maße, Technische Lieferbedingungen
DIN 4060
- –
- Dichtmittel aus Elastomeren für Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -Ieitungen; Anforderungen und Prüfungen
DIN 4062
- –
- Kalt verarbeitbare plastische Dichtstoffe für Abwasserkanäle und -Ieitungen; Dichtstoffe. für Bauteile aus Beton; Anforderungen, Prüfung und Verarbeitung
DIN 19522 Teil 1
- –
- Gußeiserne Abflußrohre und Formstücke ohne Muffe (SML); Maße
DIN 19522 Teil 2
- –
- Gußeiserne Abflußrohre und Formstücke ohne Muffe (SML); Technische Lieferbedingungen
DIN 19530 Teil 1
- –
- Rohre und Formstücke aus Stahl mit Steckmuffe für Abwasserleitungen; Maße
DIN 19530 Teil 2
- –
- Rohre und Formstücke aus Stahl mit Steckmuffe für Abwasserleitungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 19534 Teil 1
- –
- Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen; Maße
DIN 19534 Teil 2
- –
- Rohre und Formstücke aus weichermacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 19535 Teil 1
- –
- Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Maße
DIN 19535 Teil 2
- –
- Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Technische Lieferbedingungen
DIN 19537 Teil 1
- –
- Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) für Abwasserkanäle und -Ieitungen; Maße
DIN 19537 Teil 2
- –
- Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für Abwasserkanäle und -Ieitungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 19538
- –
- Rohre und Formstücke aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVCC) mit Steckmuffe für heißwasserbeständige Abwasser leitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Maße, technische Lieferbedingungen
DIN 19560
- –
- Rohre und Formstücke aus Polypropylen (PP) mit Steckmuffe für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) inner halb von Gebäuden; Maße, Technische Lieferbedingungen
DIN 19561
- –
- Rohre und Formstücke aus Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) oder Acrylester-Styrol-Acrylnitril Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden; Maße, Technische Lieferbedingungen
2 Aus § 1 Gruppe 1 Nr. 1.2:
Bodenabläufe, Deckenabläufe, Badabläufe, Geruchverschlüsse und Kellerabläufe nach folgenden DIN-Normen;
DIN 591 Blatt 1
- –
- Kellerabläufe mit innenliegender Reinigungsöffnung; Zusammenstellung
DIN 1385
- –
- Klosettbecken mit angeformtem Geruchverschluß; Bau- und Prüfgrundsätze
DIN 1390 Teil 1
- –
- Urinale aus Sanitär-Porzellan, wandhängend; Maße
DIN 1390 Teil 2
- –
- Urinale, wandhängend, Bau- und Prüfgrundsätze
DIN 4284 Blatt 1
- –
- Bodenablauf mit innenliegender Reinigungsöffnung; Zusammenstellung
DIN 19522 Teil 1
- –
- Gußeiserne Abflußrohre und Formstücke ohne Muffe (SML); Maße
DIN 19522 Teil 2
- –
- Gußeiserne Abflußrohre und Formstücke ohne Muffe (SML); Technische Bedingungen
DIN 19530 Teil 1
- –
- Rohre und Formstücke aus Stahl mit Steckmuffe für Abwasserleitungen; Maße
DIN 19530 Teil 2
- –
- Rohre und Formstücke aus Stahl mit Steckmuffe für Abwasserleitungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 19545
- –
- Auslaufarmaturen, Geruchverschlüsse und Zubehör; Bau und Prüfgrundsätze
DIN 19599
- –
- Abläufe und Abdeckungen in Gebäuden; Klassifizierung, Bau-und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung
3 Aus § 1 Gr uppe 1 Nr. 1.3:
DIN 19542
- –
- Spülkästen für Klosettbecken; Bau- und Prüfgrundsätze
4 Aus § 1 Gruppe 1 Nr. 1.6:
Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung nach DIN 4261 Teil 1, die aus gebräuchlichen und bewährten Baustoffen in gebräuchlicher und bewährter Bauart hergestellt sind; die Überwachung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur erforderlich, soweit DIN-Normen über die Baustoffe eine Überwachung vorsehen.
5 Aus § 1 Gruppe 3 Nr. 3.1:
Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen, die in DIN 4102 Teil 4 als Baustoffe der Klassen A 1 oder A 2 aufgeführt sind; die Überwachung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur erforderlich, soweit DIN-Normen über die Baustoffe eine Überwachung vorsehen.
6 Aus § 1 Gru ppe 3 Nr. 3.2:
Schwerentflammbare Baustoffe, die in DIN 4102 Teil 4 als Baustoffe der Klasse B 1 aufgeführt sind; die Überwachung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur erforderlich, soweit DIN-Normen über die Baustoffe eine Überwachung vorsehen.
7 Aus § 1 Gruppe 6 Nr. 6.3:
Behälter nach folgenden DIN-Normen, wenn in ihnen Flüssigkeiten nach Maßgabe der DIN 66012 gelagert werden:
DIN 6608 Teil 1
- –
- Liegende Behälter aus Stahl (Tanks), einwandig, für unterirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten
DIN 6608 Teil 2
- –
- Liegende Behälter aus Stahl (Tanks), doppelwandig, für unterirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten
DIN 6616
- –
- Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig und doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten
DIN 6618 Teil 1
- –
- Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig und doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten
DIN 6618 Teil 2
- –
- Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, ohne Leckanzeigeflüssigkeit für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten
8 Aus § 1 Gruppe 7 Nr. 7.2:
Betonzusatzstoffe nach folgenden DIN-Normen:
DIN 4226 Teil1
- –
- Zuschlag für Beton; Zuschlag mit dichtem Gefüge – jedoch nur Gesteinsmehl aus natürlichem Gestein
DIN 51043
- –
- Traß; Anforderung, Prüfung
DIN 53237
- –
- Prüfung von Pigmenten, Pigmente zum Einfärben von zement-und kalkgebundenen Baustoffen Pigmente als Betonzusatzstoffe unter der Voraussetzung, daß
- •
- nur Farbpigmente nach DIN 53237 mit Werkszeugnis nach DIN 50049 ausgeliefert werden und
- •
- der Nachweis der ordnungsgemäßen Überwachung der Herstellung und Verarbeitung des damit hergestellten Betons erbracht wird
9 Aus § 1 Gruppe 8 Nr. 8.1:
DIN 4424
- –
- Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
10 Aus § 1 Gruppe 8 Nr. 8.3:
DIN EN 74
- –
- Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste in Verbindung mit den „Richtlinien für die Durchführung der Überwachung bei Kupplungen für Stahlrohrgerüste“
11 Aus § 1 Gruppe 9 Nr. 9.2:
Elektrische Heißwasserbereiter nach DIN 44899 Blatt 6 – Elektrische Heißwasserbereiter, 5 bis 120 l Inhalt, Richtlinien für die geräuscharme Ausführung –; die Überwachung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich.
Maßgebend sind die DIN-Normen in der jeweils geltenden Fassung