Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatministeriums für Kultus
zur Auswahl und Bestellung von Beratungslehrern im Freistaat Sachsen
Vom 1. Juni 1992
- 1
- Grundsätze
- 1.1
- Beratungslehrer sollen die pädagogische Arbeit an den Schulen aller Schularten unterstützen und dadurch zur bestmöglichen Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler sowie zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages beitragen (§ 17 Abs. 2 SchulG vom 3. Juli 1991, SächsGVBl. S.213).
- 1.2
- Beratungslehrer übernehmen an den Schulen spezielle Beratungsaufgaben, insbesondere in den folgenden Bereichen:
- –
- Schullaufbahnberatung
- –
- berufs- und studienorientierte Beratung
- –
- Beratung bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten, soweit die Möglichkeiten hierzu im pädagogischen Bereich liegen
- –
- Aufklärung, Prävention und Beratung
- 2
- Auswahl und Bestellung
- 2.1
- Ab dem Schuljahr 1992/93 ist an allen Schulen des Freistaates Sachsen ein Beratungslehrer zu bestellen. An Schulen mit mehr als 500 Schülern können zwei Beratungslehrer (nach Möglichkeit ein Beratungslehrer und eine Beratungslehrerin) bestellt werden.
- 2.2
- Die Ausschreibung der Beraterlehrertätigkeit als Funktionsstelle erfolgt durch die Oberschulämter und ist in allen Schulen ihres Amtsbereiches bekanntzumachen.
- 2.3
- Bewerbungen von Lehrern der Grund-, Mittel- und Förderschulen nimmt das zuständige Staatliche Schulamt entgegen und leitet sie mit einer Stellungnahme dem Oberschulamt zu. Bewerbungen von Lehrern der Gymnasien und berufsbildenden Schulen nimmt das zuständige Oberschulamt direkt entgegen.
- 2.4
- Die Auswahl der Beratungslehrer erfolgt in den Oberschulämtern unter der Berücksichtigung folgender Kriterien:
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- mindestens 5 Jahre Bewährung im Schuldienst, möglichst mit Klassenleitererfahrung
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- Teilnahmenachweise an Lehrerfortbildungsveranstaltungen, die inhaltlich den unter 1.2 genannten Bereichen zuzuordnen sind
- –
- persönliche Eignung (anerkannte pädagogische Kompetenz, gute Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten)
- –
- eventuell vorhandene Erfahrung in der Beratungsarbeit
- –
- Bestätigung durch das Lehrerkollegium, den Elternrat und den Schülerrat oder durch die Schulkonferenz
- –
- keine weitere Funktionsstelle (Schulleiter, Fachberater, Oberstufenberater, Vertrauenslehrer) usw. in der Schule
- 2.5
- Die Beratungslehrer werden durch den Präsidenten des Oberschulamtes bestellt und erhalten darüber eine Bestellungsurkunde. Die Bestellung erfolgt unbefristet und kann jederzeit unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
- 2.6
- Die Qualifizierung der Beratungslehrer erfolgt stufenweise durch berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
- 2.7
- Mit der Bestellung von Beratungslehrern entfällt der bisherige Einsatz von Kontaktlehrern, Berufs-, Erziehungs- und Suchtberatungslehrern an den Schulen.
- 3
- Organisation
- 3.1
- Die Beratungstätigkeit gehört zu den Dienstaufgaben der Beratungslehrer. Sie üben sie neben ihrer Unterrichtstätigkeit aus, die entsprechend dem Umfang der Beratungstätigkeit ermäßigt wird.
- 3.2
- Abhängig von der zu betreuenden Schülerzahl erhalten Beratungslehrer Anrechnungsstunden auf ihr Regelstundenmaß:
Anrechnungsstunden bis/über Anrechnungsstunden bis 350 Schüler – 2 Anrechnungsstunden bis 500 Schüler – 3 Anrechnungsstunden über 500 Schüler – 4 Anrechnungsstunden - 3.3
- Für die Anrechnungsstunde (45 Min) sind wöchentlich zwei Zeitstunden Beratungstätigkeit oder eine Unterrichtsstunde Fortbildungstätigkeit durchzuführen. Die festgelegten Beratungszeiten (einschließlich Beratungsort) sind den Schülern, Eltern und Lehrern bekanntzugeben.
- 3.4
- Zum Ende jedes Schulhalbjahres legen alle Beratungslehrer ihrem Schulleiter einen schriftlichen Bericht über ihre geleistete Beratungstätigkeit im vergangenen Schulhalbjahr vor. Der Schulleiter leitet den Bericht an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weiter, wenn er es für erforderlich hält.
Die Schulaufsichtsbehörde ist darüber hinaus berechtigt, Berichte von einzelnen Schulen an- zufordern. - 3.5
- Jeder Beratungslehrer ist verpflichtet, an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus teilzunehmen. Die Teilnahme ist ihnen von ihrer Dienststelle durch schulorganisatorische Maßnahmen zu ermöglichen, falls nicht wesentliche dienstliche Belange entgegenstehen.
- 4
- Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen zu Beratungs- und Kontaktlehrern außer Kraft.
Dresden, den 1. Juni 1992
Nowak
Staatssekretär