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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Ändeurng der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Ändeurng der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) vom 21. September 1992 (SächsABl. S. 1490)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubsnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien)

Vom 21. September 1992

Die Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) vom 1. Dezember 1982 (VkBI 1982 S. 496, berichtigt VkBI 1983 S. 7), geändert durch Verlautbarung vom 30. Oktober 1989 (VkBI 1989 S. 786) und durch Bekanntmachung vom 19. Mai 1992 (VkBI 1992 S. 306) werden im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden wie folgt geändert:

1.
Im Mängelkatalog zu Nummer 9 (Behinderung des Bewegungsapparates, Körperbehinderungen) ist in der Spalte „Untersuchungsart“ die Bemerkung „F und M“ zu ersetzen durch „F, zusätzlich M, wenn wegen Besonderheiten im Einzelfall erforderlich 6)“.
2.
Die Fußnote 6) wird wie folgt gefaßt:
 
„6)
In der Regel ist zusätzliche Fahrprobe mit amtlich anerkanntem Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich, um festzustellen, daß der Behinderte das Fahrzeug mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann“.

Die Richtlinie wurde im Sächsischen Amtsblatt vom 6. Dezember 1991 und die Nachträge am 4. und 21. Mai 1992 veröffentlicht.

Dresden, den 21. September 1992

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Heinemann
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 29, S. 1490

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 1992

    Fassung gültig bis: 1. Januar 1999