1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1997

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1997 vom 31. Oktober 1996 (MBl. SMF S. 281)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1997

Az.: 34 – S 2378-5/7-64898

Vom 31. Oktober 1996

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird auf folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohn-steuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1997 sind die Vorschriften der §§ 39 d Abs. 3 und 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend.

Außerdem gilt folgendes:

1.
Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 14 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 15 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Bundesländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 14 einzutragen.
2.
Ab 1. Januar 1996 wird an Stelle des Schlechtwettergeldes das Winterausfallgeld gezahlt. Der ausgezahlte Betrag ist unter Zeile 16 der Vordrucke zu bescheinigen.
3.
Unter Nr. 18 der Vordrucke sind steuerfreie Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zu bescheinigen. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung, die nach § 3 Nr. 32, 34 oder § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei ist, ist aus Vereinfachungsgründen der Großbuchstabe „F“ einzutragen.
4.
Unter Nr. 19 der Vordrucke sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.
5.
Unter Nr. 20 der Vordrucke sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen. Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluß.
6.
Bei der Bescheinigung von Sozialversicherungsbeiträgen und steuerfreien Beitragszuschüssen des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung ist folgendes zu beachten:
 
a)
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfaßt auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Arbeitnehmeranteil für die soziale Pflegeversicherung ist im Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nr. 23 zu bescheinigen.
 
b)
Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind) und zur privaten Pflegeversicherung sind zusammen mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung unter Nr. 22 der Vordrucke zu bescheinigen.
 
c)
Es dürfen keine Beiträge bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z.B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlaß oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Die nicht zu bescheinigenden Beiträge sind in den Fällen, in denen in einem Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, durch Aufteilung der Beiträge nach dem Verhältnis der Kalendertage, in denen der Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn bezogen hat, zur Gesamtzahl der Kalendertage des Lohnzahlungszeitraums zu ermitteln.
7.
Unter Nr. 24 der Vordrucke ist die Summe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergelds zu bescheinigen. Der Kalendermonat, für den zuletzt das Kindergeld ausgezahlt wurde, ist unter Nr. 25 einzutragen.
8.
In der letzten Zeile der Vordrucke ist stets das Finanzamt einzutragen, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde.

Ein Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1997" ist als Anlage beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt. Wegen der maschinellen Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1996 (BStBl I S. 1199) hingewiesen.

Dieser Erlaß nebst Anlage entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1996 – IV B 6 – S 2378 – 4/96 -, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1996 Nr. 12, S. 281

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001