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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 12.08.1994 bis 31.12.2000

Alarmierungsrichtlinie

Vollzitat: Alarmierungsrichtlinie vom 14. Juli 1994 (SächsABl. S. 1050), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 4) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen im Freistaat Sachsen
(Alarmierungsrichtlinie)

Az.: 41-1441.0/4

Vom 14. Juli 1994

Der fortschreitende Ausbau des Brand- und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie der Gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehren und des Rettungsdienstes (Leitstellen) erfordert eine Regelung der Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes und der privaten Hilfsorganisationen. Die nachstehende Richtlinie enthält Rahmenvorschriften, die der Ergänzung und Konkretisierung auf örtlicher Ebene bedürfen. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß den meldepflichtigen Stellen die jeweiligen Ansprechpartner und die Art ihrer Erreichbarkeit bekannt sind.

1
Erreichbarkeit und Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden
1.1
Voraussetzungen
Bei größeren Schadensereignissen, welche das Leben, die Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden oder schädigen können, insbesondere bei solchen, welche die Entscheidung der Katastrophenschutzbehörde über die Auslösung des Katastrophenvoralarms oder des Katastrophenalarms erforderlich machen können, ist unverzüglich die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde zu informieren. Diese hat durch personelle, technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Meldungen nach Satz 1 jederzeit entgegengenommen und ausgewertet werden können und daß ihre Entscheidungsfähigkeit und die unverzügliche Übernahme der Leitung eines Katastropheneinsatzes gewährleistet ist.
1.2
Alarmplanung
Die Katastrophenschutzbehörden haben ihre Alarmierung durch einen allgemeinen Katastrophenschutzplan organisatorisch sicherzustellen.
1.3
Alarmierungsmittel
Die Katastrophenschutzbehörden stellen ihre telefonische Alarmierbarkeit sicher. Soweit entscheidungsbefugte Führungskräfte außerhalb der Dienstzeit telefonisch nicht erreichbar sind, stellen die Katastrophenschutzbehörden die Erreichbarkeit durch andere Mittel sicher. Die Alarmierbarkeit außerhalb der Dienstzeit gilt dann als gewährleistet, wenn bei den unteren Katastrophenschutzbehörden jeweils mindestens drei entscheidungsbefugte Führungskräfte, bei den höheren und der obersten Katastrophenschutzbehörde jeweils eine entscheidungsbefugte Führungskraft jederzeit erreichbar ist.
Alarmierungsmittel und -verfahren sind mit der Leitstelle abzustimmen und zu erproben.
Der Ausbau der drahtlosen Benachrichtigung und Alarmierung ist vorrangig zu behandeln.
1.4
Alarmauslösung
Die zuständige Polizeidienststelle benachrichtigt die Leitstelle, die Ortspolizeibehörde und die untere Katastrophenschutzbehörde über Schadensereignisse gemäß Nummer 1.1 Satz 1. Außerhalb der Dienstzeiten benachrichtigt sie deren erreichbare Führungskräfte. Die zuerst benachrichtigten Führungskräfte veranlassen nach Bedarf die weitere Alarmierung ihrer Behörde.
Erfährt die Leitstelle als erste von einem Schadensereignis gemäß Nummer 1.1 Satz 1, benachrichtigt sie die Polizeidirektion, die Ortspolizeibehörde und die untere Katastrophenschutzbehörde.
Das zuständige Polizeipräsidium benachrichtigt die zuständige höhere Katastrophenschutzbehörde, das Landespolizeipräsidium die oberste Katastrophenschutzbehörde.
2
Alarmierung der Feuerwehren
2.1
Voraussetzungen
Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), haben die Feuerwehren die Aufgabe, Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, Brände zu bekämpfen und bei Unglücksfällen und Notständen Hilfe zu leisten. Sie leisten technische Hilfe auch bei der Bekämpfung von Katastrophen und der Beseitigung von Umweltgefahren.
Die öffentlichen Feuerwehren sind daher bei derartigen Ereignissen unverzüglich zu alarmieren.
2.2
Alarmplanung
Die Alarmierung der Feuerwehren soll nach Maßgabe von Ausrückeordnungen erfolgen, die die Einsatzmöglichkeiten im abwehrenden Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung im Gemeindegebiet und gegebenenfalls auch darüber hinaus enthalten. Die Gemeinden erarbeiten für ihre Feuerwehren die Alarm- und Ausrückeordnung, halten sie auf dem laufenden Stand und übergeben sie der Leitstelle. Überörtliche Einsatzbereiche und hierfür erforderliche Alarm- und Ausrückeordnungen sind durch die Landkreise (Kreisbrandmeister) im Einvernehmen mit den Gemeinden und durch die Kreisfreien Städte (Leiter der Berufsfeuerwehren) festzulegen. Sie sind mit den benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen und den zuständigen Leitstellen zu übergeben.
2.3
Alarmierungsmittel
2.3.1
Nach § 2 Abs. 1 SächsBrandschG sind die Gemeinden verpflichtet, die für die Meldung von Bränden und die Alarmierung der Feuerwehren erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte bereitzuhalten. Die Landkreise und Kreisfreien Städte müssen nach § 3 Abs. 2 und 5 SächsBrandschG ständig besetzte Leitstellen unterhalten, die Landkreise darüber hinaus auch gemeindeübergreifende Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme.
2.3.2
Jede Feuerwehr muß entweder mit Sirenen, die durch Fernwirkempfänger auslösbar sind, oder mit Meldeempfängern alarmiert werden können. Zusätzliche Alarmierungsmöglichkeiten von Hand oder örtliche Feuermeldestellen können weiter genutzt werden; der Ausbau derartiger Einrichtungen ist nicht vorgesehen. Eine Funktionsprobe der Alarmierungsmittel (Sirenen, Meldeempfänger) in festgelegten Zeitabständen wird empfohlen.
2.4
Alarmauslösung
Für die Alarmierung der Feuerwehren ist die Leitstelle zuständig.
3
Alarmierung des Technischen Hilfswerkes (THW)
3.1
Voraussetzungen
3.1.1
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-HelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) hat das THW unter anderem die Aufgabe, technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst zu leisten. Darüber hinaus hat sich das THW auch für die technische Hilfeleistung bei anderen Unglücksfällen (zum Beispiel Verkehrs-, Bauunfälle) zur Verfügung gestellt. Ansprechpartner ist die örtlich zuständige Geschäftsstelle oder der Ortsbeauftragte des THW.
3.1.2
Bei Ereignissen, welche die Entscheidung der Katastrophenschutzbehörde über das Auslösen des Katastrophenvoralarms oder des Katastrophenalarms erfordern, ist das THW grundsätzlich neben den Feuerwehren zur technischen Hilfe zu alarmieren.
Bei öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auch unterhalb der Katastrophenschwelle soll nach Abstimmung mit der örtlich zuständigen Feuerwehr neben dieser das THW zur technischen Hilfeleistung alarmiert werden, wenn es den Schadensort mit der erforderlichen Geräteausstattung schneller erreichen kann als die nächstgelegene ausreichend ausgestattete Feuerwehr.
Bei Feuerwehreinsätzen stellt der Einsatzleiter der Feuerwehr fest, ob und in welchem Umfang der zusätzliche Einsatz des THW zur technischen Hilfeleistung notwendig ist und veranlaßt dessen Alarmierung.
Bei Schadensereignissen auf oder in Gewässern ist das THW zu alarmieren, wenn die Kräfte und Mittel des Wasserrettungsdienstes oder der Feuerwehr nicht ausreichen.
3.2
Alarmplanung
3.2.1
Die einsatzbereiten Einheiten und Einrichtungen des THW sind auf Vorschlag des THW-Ortsbeauftragten und nach Abstimmung mit den Landkreisen (Kreisbrandmeister) oder Kreisfreien Städten (Leiter der Berufsfeuerwehren) in die Alarmunterlagen der örtlich zuständigen Leitstelle aufzunehmen. In ein zusätzliches Verzeichnis sind alle übrigen Ortsverbände des THW im Freistaat Sachsen mit ihren verfügbaren Kräften und Mitteln aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen erstellt die zuständige THW-Geschäftsstelle.
Das THW teilt Veränderungen in der Einsatzbereitschaft seiner Kräfte der zuständigen Leitstelle und der unteren Katastrophenschutzbehörde unverzüglich mit.
3.2.2
Die Landratsämter und Kreisfreien Städte sowie die Leitstellen haben die zuständigen THW-Ortsbeauftragten bei der Bearbeitung ihrer Alarmplanungen zu beteiligen.
3.3
Alarmierungsmittel
Das THW gewährleistet die Alarmierung seiner Kräfte grundsätzlich mit eigenen Mitteln und Verfahren. Diese sind jährlich mehrmals in Abstimmung mit den Leitstellen zu überprüfen. Über das Ergebnis ist die untere Katastrophenschutzbehörde zu unterrichten. Sie kann das THW mit eigenen Mitteln zur Alarmierung (Funkmeldeempfänger) ausstatten, um dessen Einsatzwert zu erhöhen.
3.4
Alarmauslösung
3.4.1
Die für den Stationierungsort des THW zuständige Leitstelle alarmiert dessen Kräfte. Die Leitstelle kann bei den benachbarten Leitstellen weitere THW-Einsatzkräfte und -mittel anfordern.
3.4.2
Die Ortsbeauftragten des THW stellen die Erreichbarkeit der Einsatzkräfte sicher. Dies soll mit den Leitstellen abgestimmt und erprobt werden. Der Ausbau der drahtlosen Benachrichtigung und Alarmierung soll vorrangig behandelt werden.
4
Einsatzleitung
Der Leiter der am Einsatzort zuerst eintreffenden Kräfte übernimmt zunächst die Einsatzleitung. Nach Eintreffen erster Einheiten der Feuerwehr übernimmt deren Einsatzleiter die technische Leitung des Einsatzes vor Ort. Löst die Katastrophenschutzbehörde Katastrophenalarm aus, dann bestellt sie zugleich den Technischen Leiter des Einsatzes, der nach seinem Eintreffen am Einsatzort die Einsatzleitung übernimmt.
5
Alarmierung des Rettungsdienstes
5.1
Die Leitstelle ist zuständig für die Alarmierung des Rettungsdienstes. Sie nimmt die Hilfeersuchen entgegen und alarmiert die Rettungswachen sowie bei Bedarf sonstige Einrichtungen und Kräfte des Rettungsdienstes (zum Beispiel Ärzte, Luftrettungsstationen). Sie lenkt und überwacht alle Einsätze der im Rettungsdienstbereich eingesetzten Krankentransportwagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und sonstigen Rettungsmittel. Sie entscheidet über Anzahl und Art der einzusetzenden Rettungsmittel und hat insoweit Weisungsbefugnis gegenüber dem Rettungsdienstpersonal und den Notärzten. Die Entscheidungsbefugnis der Ärzte in medizinischen Fragen bleibt dabei unberührt. Die Disposition der Einsätze soll nach festgelegten Einsatzgrundsätzen erfolgen. Alarm- und Einsatzpläne sowie Maßnahmenkataloge sind für unterschiedliche Notfallereignisse von der Leitstelle zu erarbeiten.
5.2
Im Rahmen des Luftrettungsdienstes veranlaßt und lenkt die Leitstelle, die für den Standort des Luftfahrzeuges zuständig ist, ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche die Einsätze. Für die drei im Luftrettungsdienst eingesetzten Rettungshubschrauber nehmen die Leitstellen Dresden, Leipzig und Zwickau diese Aufgaben wahr.
6
Alarmierung der privaten Hilfsorganisationen
6.1
Voraussetzungen
Die vom Freistaat Sachsen anerkannten privaten Hilfsorganisationen stehen mit ihren einsatzbereiten und von der unteren Katastrophenschutzbehörde als einsatzbereit anerkannten Einheiten und Einrichtungen bei Katastrophen zur Hilfeleistung zur Verfügung. Sie haben sich bereit erklärt, auch bei größeren Unglücksfällen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten. Sie sind bei Schadensereignissen, welche die Entscheidung über die Auslösung des Katastrophenvoralarms oder des Katastrophenalarms erfordern, zu alarmieren.
6.2
Alarmplanung
6.2.1
Die privaten Hilfsorganisationen stellen im Zusammenwirken mit den unteren Katastrophenschutzbehörden Alarmierungsmittel und -verfahren bereit, halten sie ständig auf dem neuesten Stand, stimmen sie mit den Leitstellen ab und erproben sie. Die privaten Hilfsorganisationen übergeben den Leitstellen ein Verzeichnis ihrer einsatzfähigen Einheiten und Einrichtungen
6.2.2
Die privaten Hilfsorganisationen erarbeiten im Zusammenwirken mit den unteren Katastrophenschutzbehörden und der örtlich zuständigen Leitstelle Alarmpläne und stellen sie den Leitstellen und den Landkreisen (Kreisbrandmeister) bzw. Kreisfreien Städten (Leiter der Berufsfeuerwehren) zur Verfügung.
6.2.3
Die Alarmplanungen sind jährlich einmal durch die unteren Katastrophenschutzbehörden zu prüfen. Dazu ist die betroffene private Hilfsorganisation heranzuziehen. Die Planungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
6.3
Alarmierungsmittel
Die drahtlose Alarmierung von Sanitätseinheiten des Katastrophenschutzes erfolgt durch die Leitstelle. Der Ausbau der drahtlosen Benachrichtigung und Alarmierung ist vorrangig zu behandeln.
Die unteren Katastrophenschutzbehörden können die für den Katastrophenschutz geeigneten Einheiten und Einrichtungen der privaten Hilfsorganisationen mit eigenen Mitteln (Funkmeldeempfänger) zur Alarmierung ausstatten, um deren Einsatzwert zu erhöhen.
6.4
Alarmauslösung
6.4.1
Die Leitstelle alarmiert entsprechend dem Alarmplan für die Erstalarmierung die diensthabenden Führungskräfte der privaten Hilfsorganisationen.
6.4.2
Für die weitere Alarmierung der Einheiten der privaten Hilfsorganisationen sind die jeweiligen Organisationen selbst verantwortlich. Sind innerhalb der Einheiten Funkmeldeempfänger vorhanden, dann ist deren Auslösung durch die Leitstelle sicherzustellen. Die gegenwärtig noch sehr unterschiedliche Ausstattung der privaten Hilfsorganisationen für die Alarmierung ihrer Einheiten erfordert vielfach Mischverfahren für die Alarmauslösung. Sie sind bis auf weiteres möglich und zulässig.
6.4.3
Kräfte einer privaten Hilfsorganisation aus einem anderen Leitstellenbereich sind über die für diesen Bereich zuständige Leitstelle anzufordern.
7
Sonstige Benachrichtigungspflichten
Benachrichtigungs- und Meldepflichten auf Grund anderer Vorschriften (zum Beispiel § 13 Abs. 2 und 3 und § 17 SächsBrandSchG) werden durch diese Richtlinie nicht berührt.


Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 14. Juli 1994

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 46, S. 1050
    Fsn-Nr.: 28-V94.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. August 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000