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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln vom 11. April 1995 (SächsABl. S. 569)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Beseitigung von Kampfmitteln

Vom 11. April 1995

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln (VwV Kampfmittelbeseitigung) vom 7. Februar 1994 (SächsABl. S. 464) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird „§ 1 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 291)“ durch „§ 1 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541)“ ersetzt.
2.
In Nummer 1.2 wird „§ 43 Abs. 2 SächsPolG“ durch „§ 60 Abs. 2 SächsPolG“ ersetzt.
3.
In Nummer 2 Satz 1 und Nummer 6 Satz 2 werden die Worte „Polizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen“ durch „Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen“ ersetzt. In Nummer 6 Satz 2 wird „Telefon (03 51) 5 67 00 01“ durch „Telefon (03 51) 56 17-0“ ersetzt.
4.
In Nummer 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist für die Suche nach Kampfmitteln zuständig, wenn dies nach seiner Einschätzung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.“
5.
In Nummer 3.2 Satz 3 wird „Absatz 1“ durch „Satz 1“ ersetzt.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 11. April 1995

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 23, S. 569

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 1995

    Fassung gültig bis: 26. Oktober 2000