Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Beseitigung von Kampfmitteln
Vom 11. April 1995
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln (VwV Kampfmittelbeseitigung) vom 7. Februar 1994 (SächsABl. S. 464) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird „§ 1 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 291)“ durch „§ 1 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541)“ ersetzt.
- 2.
- In Nummer 1.2 wird „§ 43 Abs. 2 SächsPolG“ durch „§ 60 Abs. 2 SächsPolG“ ersetzt.
- 3.
- In Nummer 2 Satz 1 und Nummer 6 Satz 2 werden die Worte „Polizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen“ durch „Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen“ ersetzt. In Nummer 6 Satz 2 wird „Telefon (03 51) 5 67 00 01“ durch „Telefon (03 51) 56 17-0“ ersetzt.
- 4.
-
In Nummer 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist für die Suche nach Kampfmitteln zuständig, wenn dies nach seiner Einschätzung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.“ - 5.
- In Nummer 3.2 Satz 3 wird „Absatz 1“ durch „Satz 1“ ersetzt.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 11. April 1995
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert