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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die „Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau“, Ausgabe 2003

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die „Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau“, Ausgabe 2003 vom 1. September 2003 (SächsABl. S. 1143), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2003

Vom 1. September 2003

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/2003 vom 28. März 2003 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen die Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau – Ausgabe 2003 – bekannt gegeben und im Verkehrsblatt 2003, Heft 10, Seite 337, veröffentlicht.
Die vorliegenden Hinweise befassen sich mit dem Erwerb und der Sicherung der Flächen für Kompensationsmaßnahmen, der liegenschaftsmäßigen Verwaltung erworbener Kompensationsflächen sowie der Pflege, Unterhaltung und Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Die Hinweise zur Umsetzung landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen beim Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2003, sind für die Bundesfern-, Staats- und Kreisstraßen, soweit diese in der technischen Verwaltung der Straßenbauämter liegt, anzuwenden.
Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Die Hinweise können beim
FGSV-Verlag,
Wesselinger Straße 17
50999 Köln
bezogen werden.

Dresden, den 1. September 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 50, S. 1143
    Fsn-Nr.: 471-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007